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tabaur

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Nr. 24/90

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Kinder machen Zirkus

für Kinderl

Mit dabei sind:

Clowns, exotische Tiere, Jongleure und viele mehr.

Also, liebe Kinder! ert Euch eine Karte fürs Kinderfest im Vorverkauf. (Natur­ellen »Himmel & Erde, Mtb./Gaststätte Buchfinkenland, )kenbachAKU, Uli Schmidt, Oberelbert).

Außerdem mit im Programm der

»Zauberkünstler Xenos«

Irird Euch Zauberkunststückchen beibringen!

MONTABAUR

Öffentliche Bekanntmachung

«infachte Änderung des Bebauungsplanes »Lindchen« der Stadt Montabaur fUr das Grundstück Flur 8, Gemarkung: Horressen, Flurstück 2101/8 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB) atmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

1 Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am IU989 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes idcben«-gemäß § 13 BauGB beschlossen.

Änderung hat zum Inhalt:

[Stellung des 2,60 m breiten Rad- und Fußweges ent- ingder Elgendorfer Straße/Straße »Am Grubenfeld« Weiterung der überbaubaren Grundstücksfläche des

Grundstückes 2101/8

Ir Bebauungsplan »Horresser Berg« wird für den Er- wungsbereich aufgehoben.

^Verwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach- nderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zuge-

nt,

pauungsplanerweiterungsunter lagen können bei der Ver- pmeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, ^Adenauer-Platz 8, 6430 Montabaur, während der »stunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags [*12.46 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr, donnerstags von 7.30 pUhrund 13.30 -18.30 Uhr von jedermann eingesehen wer- Nermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes Jto'Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft ver-

Ser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daßdieVerletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten VermögensnachteUe eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)

(Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung gel­tend gemacht worden ist.

Montabaur, 07. Juni 1990 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Aufruf zur Teilnahme am Fassadenwettbewerb 1990 der Stadt Montabaur

Auch in diesem Jahr führt die Stadt Montabaur wieder einen Fassadenwettbewerb durch. Es ergeht hiermit an alle interes­sierten B ürger und Einwohner der Stadt Montabaur (einschließ­lich Stadtteile) der Aufruf zur Tbilnahme.

Der Fassadenwettbewerb soll Beiträge zur Verschönerung des Ortsbildes hervorheben und anerkennen. Die Tbilnahme an die­sem Wettbewerb schließt die Inanspruchnahme von Zuschüs­sen entsprechend den bestehenden Richtlinien über die Gestal- tungund Instandhaltungder Bebauungim historischen Tbil der Stadt und Modernisierung und Verbesserung von Wo hmmg un im Bereich des Rebstockes nicht aus.

Der Wettbewerb soll vor allem die Privatinitiative fördern und die Hauseigentümer anregen, den äußeren Eindruck ihres Hau­ses zu verbessern und somit gleichzeitigzu einer Verschönerung des Stadtbildes beizutragen. Die Initiative der Tbilnehmer wird durch Geldprämien honoriert (1. Preis 600,- DM, 2. Preis 300,- DM, 3. Preis 200,- DM).

Tbilnahmeberechtigt sind Eigentümer oder Mieter von Gebäu­den in der Innenstadt und den Stadtteilen.

Hinweis: Bewertet und prämiert werden ausschließlich die Frei­legung und Herrichtung von altem Fachwerk und die Renovie­rungen von Fassaden an Altbauten. Neubauten in massiver Bauart werden von diesem Wettbewerb ausgenommen.

Sofern Sie an dem Wettbewerb teilnehmen wollen, zeigen Sie Ih­re Tbilnahme bitte bis zum 15. August 1990 durch ein formloses Schreiben an die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, an. Die Bewertung der Verschönerungsmaßnahme er­folgt durch eine vom Stadtrat ausgewählte Kommission. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Bauamt der Ver- bandsgemeindeverwaltung, Tbl. 126.116.

Die vom Stadtrat am 21.05.1981 beschlossenen Richtlinien bil­den die Grundlage für die Durchführung des Wettbewerbs. Nachstehend veröffentlichen wir nochmals die Ziele und Aufga­benstellung des Wettbewerbs:

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