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Nr. 14/90

'T^Berod und Zehnhausen aufnehmen. Insgesamt ist l*»für ca. 8.600 Einwohnergleichwerte ausgelegt. Die läge wird als biologische Tfeichkläranlage mit Schlamm­ig gebaut. In den beiden ersten Tfeichen wird eine Be- ^ Abwassers mit Sauerstoff vorgenommen. In Tfeich "rfoletdie Absetzung und in dem sich anschließenden Ab- lt vier eine Schönung. Der Abzug des Schlammes in Tfeich Lj einmal wieder zugegeben, um die Belebung zu verstär- S der übrige Schlamm wird in einem Schlammsilo bzw. npolder gestapelt und von dort gepreßt und abgefahren.

"ßirod ist eine Abwasserleitung zu bauen und die Autobahn rfurcbpressen. Nach der Zusammenführung der Abwässer leinholbach und Girod wird in einer separaten Leitung die tzfracht bis zur B 49 geleitet. Für die Ableitung der Ab- v von Nomborn war eine besondere ingenieurmäßige Lei- 5 u erbringen. Da die Abwässer durch dieThllage zu leiten ddann wieder bergauf zum Standort zu führen sind, ist eine uckleitung gewählt worden, die wie ein Düker arbeitet. Das »asser wirdunterhalb von Nomborn in die Druckrohrleitung «geben und kann so ohne Einsatz von Energie bis zur Klär- laL verbracht werden. Für die Reinigung der Druckrohrlei- ugeinschließlich der Aufnahme der Abwässer der in der Thlla- elegenen Grundstücke wird eine Pumpstation am tiefsten

it installiert.

i die aus Richtung Steinefrenz kommenden Abwasser wird kfalls eine Druckrohrleitung entlang des Eisenbaches und [^betriebe und über die Wege bis zur Kläranlage geführt, sse Abwässer können allerdings im freien Fall der Kläranlage (fuhrt werden.

deiner sehr eingehenden Diskussion der gesamten Konzep- i der Ausschuß die vorgelegte Planung. Das Büro :debeauftragt, die baureifen Unterlagen im Sommer vorzule- damit das Ziel, mit der Anlage in 1991 beginnen zu können, h verwirklicht werden kann.

beralliberholung des Gegenstromrechens in der llage Montabaur

! starke Belastung dieses Rechens durch eine relativ enge Re- lweite von 26 mm, die zur Entlastung der Kläranlage ge­ltwurde, führt zu erhöhten Verschleißerscheinungen an den »glichen "feilen. Um den Betrieb dieses Rechens für dienäch- iiJahre zu gewährleisten, muß dieser generalüberholt und die jeglichen Teile erneuert werden, tragssumme: 16.660,-- DM.

tuerungsmaßnamen an den Rundräumern und Bodenräum- ken in der Kläranlage Montabaur

Rundräume im Absetz- und N achklärbecken der Kläranlage itabaur sind seit der Inbetriebnahme der Kläranlage im bst 1963 in Funktion.

Bodenräumwerke dieser Rundräume sind inzwischen so kverschlossen und korrodiert, daß ein zuverlässiger Betrieb itmehr gewährleistet ist. Die Erneuerung ist deshalb vorzu- nm.

tragssumme: 33.040,-- DM.

erregelung im Gebiet »In der Wässer« Eitelborn Werksausschuß nahm zur Kenntnis, daß das vom Inge- rbiiro erstellte Sanierungskonzept mit dem Wasserwirt- itsamt besprochen worden ist und die baureife Planung zur »eßenden Billigung in der Sitzung im Mai vorgelegt wer- loll Außerdem wurde darüber Einigkeit erzielt, daß die im ^Menhangmit der Realisierung dieses Projektes notwen- j, für die Regenrückhaltung unterhalb des Dorfes I m betreffenden Eigentümer zu erwerben sind und auch _chen, die weggeschwemmt wurden, parzellenmäßig auf- J 6' Die abschließende Entscheidung erfolgt nach pp der genehmigungsfähigen Unterlagen.

Anträge auf Ausstellung von

Personalausweisen unc * Reisepässen

® d er Antragstellung unnötige Wege zu ersparen, w noch einmal darauf hin, daß für die Beantragung ei- des p au ®* e tees oder eines Reisepasses dringend die Vor- It. -, ^^Stammbuches bzw. einer Geburts- oder Iwenn ? uot wendigist. Hierauf kann nur verzichtet wer- piit ein 16 e rf en neuen Personalausweis vorlegen können, u zu beantragen oder umgekehrt. PteUenm't en ° tWen dige n Unterlagen zu den bekannten ^ohnermeldeamt

Neuordnung des

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes

Zur Information der Betroffenen wird nachstehend aufgeführ- .^^ se ^' zes ^ ex ^ zur Neuordnung des Kriegsgefangenenen- schädigungsgesetzes (KgfEG) bekanntgegeben.

Die Neuordnung tritt mit Stand vom 1. Juli 1988 in Kraft. Der Gesetzes-Inhalt:

Ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 entlassen wurden. Mindestens 26 Versicherungsjahre in der ge­setzlichen Rentenversicherung und mindestens 36 Monate bei­tragslose Ersatzzeiten nachweisen können, sowie deren Witwen, konnten und können Antrag auf Rentenausgleich durch die Heimkehrerstiftung nach folgenden zur Zeit gültigen Tabellen stellen:

Monatliches Einkommen bis 1.164,00 DM

Monatliche Leistungen für ehemalige Kriegsgefangene 80,00

DM/Witwen/Witwer 48,00 DM

Monatliches Einkommen bis 1.280,00 DM

Monatliche Leistungen für ehemalige Kriegsgefangene 70,00

DM/Witwen/Witwer 42,00 DM

Monatliches Einkommen bis 1.409,00 DM

Monatliche Leistungen für ehemalige Kriegsgefangene 60,00

DM

Witwen/Witwer 36,00 DM

Monatliches Einkommen bis 1.637,00 DM

Monatliche Leistungen für ehemalige Kriegsgefangene 60,00

DM Witwen/Witwer 30,00 DM.

Das Einkommen bezieht sich nicht nur auf die Rente, sondern auch auf etwaige Einkünfte darüber hinaus.

Die Witwen, die bisher nach § 46b (2) Rentenausgleich nach dem Tbd ihres M annes, der 46b-Empf änger war, beantragen konnten und können, waren jedoch nur ein beschränkter Personenkreis. Ausgenommen blieben jene Witwen, deren Männer, obwohl be­rechtigt, vergaßen einen Antrag zu stellen. Unberücksichtigt blieben bisher auch jene Witwen, deren verstorbene M änner we­gen Überschreitung der gesetzlichen Höchstgrenzen des Ein­kommens zu ihren Lebzeiten keinen Antrag stellen konnten, die nun aber mit sechzig Prozent der Renten ihres verstorbenen Mannes und selbst ohne eigene oder nur mit geringer Rente un­ter dieser Grenze liegen.

Dies wird im Neunten KgfEG-Änderungsgesetz mm wie folgt korrigiert: § 46 b (3) Der Witwe eines verstorbenen, ehemaligen Kriegsgefangenen kann die Stiftung, Leistungen zur Minde­rung von Nachteilen in der Hinterbhebenenersorgung gemäß Absatz 2 auch dann gewähren, wenn der Verstorbene keine Lei­stungen nach § 46b Absatz 1 beantragt oder erhalten hat, sie selbst aber die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt.

Diese Voraussetzungen sind im 1. Absatz unter »Der Gesetzes- Inhalt« aufgeführt.

Keine Anrechnung auf Sozialhilfe mehr [Eine Härte war es bisher, daß die geringen Hilfen der Stiftung auch noch auf die Sozialhilfe der Ärmsten der Betroffenen ange­rechnet werden mußten. Unterstützung in einer besonderen Notlage konnte zwar bis zu 3000 oder 4000 DM unberücksich­tigt bleiben. Aber die laufenden Rentenausgleichszahlungen von 30 bis 48 DM pro Monat flössen an der betroffenen, hilfsbe­dürftigen Witwe vorbei und auch am betroffenen Heimkehrer in Höhe von 60 - 80 DM pro Monat vorbeiin die örtlichen Sozialkas­sen. Dafür aber sind die Bundesmittel für die Heimkehrerstif- tungnicht bereitgesteilt worden. So lautet nun die Neuregelung, die endlich diese Ungerechtigkeit beseitigt: § 64b Die Leistun­gen nach diesem Gesetz unterliegen in der Person de« unmittel­bar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und dürfen nicht auf Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz ange­rechnet werden.

Antragstellung

Allen durch die Neuregelungen betroffenen Heimkehrer- Witwen wird empfohlen, baldmöglichst ihren Antrag zunächst formlos an die Heimkehrerstiftung zu stellen.

Die Rentenausgleichsbeträge werden grundsätzlich für alle Be­troffenen nach § 46b wie bisher jeweils vor Weihnachten in einer Jahressumme überwiesen. Die Anschrift der Stiftung ist: Heimkehrer-Stiftung, Postfach 200663,6300 Bonn 2.

Beratung:

Verbandsgeraeindeverwaltung Montabaur, Sachbearbeiter Herr Schrupp, Rathaus-Altbau, II. Stock, Zimmer 21, Tfel. 02602/126164, möglichst nach vorheriger Tferminvereinbarung. Darüber hinaus bietet die Bundesversicherungsanstalt für