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Nr. 11/90

"^wohnlich oder vergleichbar genutzte (nutzbare)

^mischTgenutzte Grundstücke,

1- ^Schließlich, gewerblich oder ähnlich genutzte bzw. nutz­bare Grundstücke.

A nführung dieser neuen Regelung wird auch für kleinere D e S den aig erforderlich angesehen, da vorhandene Poststel- ^S^tstätten, Kindergärten oder ähnliche Einrichtungen ei- ^sprechende Differenzierung erfordern, n Wortlaut der vorerwähnten Satzung wird nach der Vorlage Sfder Kieisverwaltung sowie der Ausfertigung durch den Orts- >eiaer ter iu einer der nachfolgenden Ausgaben dieses Wo- i öffentlich bekanntgegeben.

Projekt der Kleinkunstbühne »Zu Gast im Dorf« grundsätzlich

WeArbeitsgemeinschaft Kultur im Westerwald - Kleinkunst- MhnoMons Thbor - ist an die Ortsgemeinden in der Verbandsge- 2de Montabaur herangetreten, um diese bei der Realisie- ® -eines Projektes unter dem Titel »Kleinkunstbühne zu G ast imDorf« um Unterstützung zu bitten. Konkret wurde an die Ge­meinden und so auch an die Gemeinde D aubach die Bitte gerich- itet für Veranstaltungen der Kleinkunstbühne Mons Tabor die forderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sowie je Bürgschaft bis zu 1.000 DM zu übernehmen.

Auf diese Weise sollten Vorführungen von Musik-, Theater- oder Cabarettgruppen in den Gemeinden ermöglicht werden. Die irogrammauswahl sollte dabei gemeinsam erfolgen.

Der Rat erklärte durch einstimmigen Beschluß, man werde eine atsprechende Unterstützung ins Auge fassen, sofern sich wei- ere Nachbargemeinden bereit finden, solche Veranstaltungen remeinsam durchzuführen.

ne Teilnahme am Wettbewerb »Unser Dorf soll schöner wer­ben» im Jahre 1990

Elit Blick auf die anstehenden Dorfemeuerungsmaßnahmen ntschied der Rat mehrheitlich, in diesem Jahr nicht an dem bom Westerwaldkreis ausgeschriebenen Wettbewerb »Unser Dorf soll schöner werden« teilzunehmen.

Zuschuß an Gelbachtaler Sportfreunde e. V. bewilligt Zur Errichtung einer Flutlichtanlage auf dem Sportplatzgelän- ßein Stahlhofen bewilligte der Ortsgemeinderat Daubach einen naligen Zuschuß von 1.000 DM an die Gelbachtaler Sport- isunde e, V.

Bumung der Wegeränder an Feldwegen in Auftrag gegeben ilmdemZuwuchem geteerter Feldwege entgegenzuwirken, er- jeiltederRat den Auftrag, die Grünflächen entlangder Wege ab-

a.

Chorgemeinschaft Daubach/Stahlhofen DienächsteGesangprobe findet nicht um 20.15 Uhr, sondern be- pits um 19.00 Uhr im Vereinslokal in Daubach statt. jKr bitten um Beachtung und vollzähliges Erscheinen. Unser Jachster Auftritt ist am 25.03.1990 in Gackenbach.

Alte Ansichtskarten unserer Dörfer Manfred Lorenz aus Montabaur besitzt eine fast komplette An- jchtkartensammlung aus vielen tausend Exemplaren über lontabaur und unsere Heimatdörfer. Er wird auf Einladung les Westerwald-Vereins Daubach die interessantesten Motive projizieren und viel Interessantes dazu erzählen. Ihr min: Diens- Pg. 20. März, 19.30 Uhr in der Adamstube des G asthauses Wal­to m Daubach.

Stahlhofen

Holler

SV Fortuna Holler Fnrtu .

Jelcher echte Fan möchte es schon versäumen, we l am kommenden Sonntag um 15.00 Uhr gegen (he ER aus lontabaur in die entscheidende Phase un Kamp feschaft eintritt?

Alte Herren Holler . _a-

aSamstag, 17.3.1990, spielen wir gegen unsere bportKam i»"»Horbach. Anstoß in Holler um 16.00 Uhr.

Mandolinenorcbester Alpenrösl Holler

Jahreshauptversammlung des Mandolinenorcheste «|ut der Tagesordnung steht u. a. die Neuwahl y° '

ßlffi zahlreiches Erscheinen wird gebeten - auch die fitglieder sind zu dieser Versammlung herzlich willk

öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stahlhofen für das Jahr 1990 vom 9.3.1990.

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeinde- ordnungfür Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) fol­gende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung durch die Kieisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde vom 6.3.1990 hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1990 wird im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf. 519.600,00 DM

in der Ausgabe auf. 519.600,00 DM

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf. 180.000,00 DM

in der Ausgabe auf . 180.000,00 DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf . 0,00 DM

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf. 0,00 DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A). 220 v. H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B). 240 v. H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital . 280 v. H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Ge­meindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund. 36,00 DM

für den zweiten Hund. 54,00 DM

für jeden weiteren Hund. 72,00 DM

Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkebrsanlagen be­trägt 11,50 DM pro qm Verkehrsfläche.

II. Genehmigung der Haushaltssatzung Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Stahlhofen für das Haushaltsjahr 1990 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gemein­deordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419) keine Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

5430 Montabaur, 6.3.1990 Kieisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Aufträge, Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 19.3.1990 bis 28.3.1990 während der allgemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Stahlhofen, den 9.3.1990 Ortsgemeindeverwaltung Stahlhofen (S.) Pehl, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)

ist un beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber dem Ortsbürgermelster von Stahlhofen oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend ge­macht worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVB1. S. 419, BS 2020 - 1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 22.07.1988 (GVB1. S. 135).