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Montabaur

Seite 16

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Weitere Einzelheiten, auch über die Vertragsunterzeichnung mit der Fa. SÜWEDA am 12.2.1990, sind ebenfalls dieser Aus­gabe des Wochenblattes zu entnehmen.

Ferdinand, Ortsbürgermeister

Tüm- und Sportverein 1921 Ahrbach e.V.

Abteilung Handball

An diesem Wochenende finden folgende Spiele statt:

Damen, 18.2.1990

16.00 Uhr TiS Ahrbach - HSG Römerwall II.

Spielort: Vogelsanghalle Heiligenroth Herren, 18.2.1990

17.30 Uhr TiS Ahrbach - Eintr. Höhr-Grenzhausen.

Spielort: Vogelsanghalle, Heiligenroth.

Zuschauer sind zu den beiden Heimspielen recht herzlich will­kommen.

AUGST

Kath. Kirchengemeinde »Maria Himmelfahrt« Eitelbom Senioren-Fastnachtsnachmittag Alle Senioren aus Eitelbom sind herzlich zum Senioren- Nachmittag in der Fastnachtszeit eingeladen. MITTWOCH, den 21. Februar 1990,14.30 Uhr im Pfarrheim. Es soll ein fröhli­cher Nachmittag bei Kaffee und Kuchen und lustigem Pro­gramm werden. Möglichkeit zum nach Hause fahren wird einge­richtet.

_ Eitelborn _

Öffentliche Bekanntmachung

Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Eitelbom findet am

Mittwoch, 21 . Februar 1990 , um 19.00 Uhr im Sitzungssaal des Gemeindehauses statt.

Tagesordnung:

I. öffentliche Sitzung:

1. Entscheidung zum Entwurf der Satzung zur Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen

2. Beteiligung der Verbandsgemeinde an den Sozialhilfeauf­wendungen für Ausländer bei Beendigung des Asylverfah­rens

3. Festlegung der Beleuchtungskörper für das Baugebiet »Maiheckelchen«

4. Information über den Stand der freundschaftlichen Bezie­hungen zur DDR-Gemeinde Rosenthal

5. Erschließung des Neubaugebietes »Maiheckelchen« - Auf­tragsvergabe für die Baustraße und die Beleuchtung

6. Verschiedenes, Bekanntgaben etc.

II. Nichtöffentliche Sitzung:

1. Auftragsvergabe

2. Duldungsanträge

3. Grundstucksangelegenheiten

4. Erschließungskostenangelegenheiten 6. Verschiedenes, Bekanntgaben etc.

Eitelbom, 13.02.1990

Hümmerich, Ortsbürgermeister

Fraktionssitzungen FWG sowie CDU:

Dienstag, 20.2.1990,19.30 Uhr im Gemeindehaus.

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplan&nderung »Nörrenpfad und Buchenstiick« der Ortsgemeinde Eitelbom; Inkrafttreten gemäß § 12 des Bauge­setzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Eitelbom am 13.12.1989 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Nörrenpfad und Bu- chenstück« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 01.02.1990 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplan­änderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festset­zungen in den Bebauungsplan gemäß § 86 Abs. 5 der Landes­bauordnung (LBauO) genehmigt. Die Bebauungsplanände- rungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8, 6430 Montabaur während der Dienststunden (montags, diens­tags, mittwochs, und freitags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr sowie donnerstags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw.

der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 2^3 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und FomJ Schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb^ Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenübe! Gemeinde geltend gemacht worden ist. 1

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, < nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntaäcü gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und* Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll darzulegen. 1

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie AI BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauuni eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die und das Erlöschen entsprechender EntschädigungsansS wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung veil gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögen»/ teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs} durch herbeifuhren, daß er die Leistung der Entschi schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantrag^

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inna! von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile einj sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird,

§24 Abs. 6 Gemeindeordnung f Ur Rheinland-Pfalz (GemO)|j| zug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberuf ungund die Tagesordnung von Sitzungen! meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhi nes J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Si schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine Rechtsverletzung begründenkönnen, gegenüber derGei Verwaltung geltend gemacht worden ist.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanänderungsl erstreckt sich - grob dargestellt - auf die Grundstücke Straßen Heideweg, Raiffeisenstraße (teilweise) und ImBi stück sowie die vorgesehenen neuen Baugrundstücke ini eher Verlängerung des Heideweges und der Straße ImBi stück.

Der Geltungsbereich ist zudem aus der nachstehend abj ten Skizze ersichtlich.

Eitelborn, 13. Februar 1990 Hümmerich, Ortsbürgermeister

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