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Nr. 6/90

Mont abaur

andere ermöglicht. In dieser Situation habe ich mich

fortsbürgermeister ^ Abstimmung mit den Beigeordneten

Len Landrat mit der Bitte gewandt, ob nicht durch den Kreis Verfahren zum Bau einer Nordumgehung doch eingeleitet Aden kann. Ortsbürgermeister und Beigeordnete sind der ifassung, daß die Anlieger der Hauptstraße ein berechtigtes feresse an dem Ausbau haben, um von dem Schwerlastver-

ir befreit zu werden.

fas, Ortsbürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

ebauungsplanttnderung »Ortsmitte« der Ortsgemeinde Heiligenroth

nkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbucbes (BauGB)

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te l Ortsgemeinderat Heiligenroth am 16.11.1989 als Sat- schlossene Bebauungsplanänderung »Ortsmitte« wur- ttLdei Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltunghat am 16.01.1990 (Az. l Pf/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung 'fecHjsvorschriften nicht verletzt.

DieBebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver- ®fflgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Ad^auer-Platz 8, Zimmer 203, 6430 Montabaur während der Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs, und freitags ron 7J30- 12.46 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie donnerstags von

m0m 12.46 und 13.30 - 18.30 Uhr) von jedermann eingesehen Ärden.

iedjjnann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der äfibauungsplanänderung Auskunft verlangen.

'^i®eser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. jr" 1 * 'd 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor- F^ften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der geltend gemacht worden ist.

CJH ^ er Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie iitjnnerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung (Böbber ^ er Gemeinde geltend gemacht worden sind. n|acnverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und

Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen

soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach- teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Aus­zug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechts Verletzung begründen können, gegenüber der Gemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Planänderung hat folgenden Inhalt:

a) Die im Plan ausgewiesene Wendemöglichkeit im Bereich des Flurstückes Nr. 121 entfällt. Hierfür wird im Bereich der Flurstücke Nr. 10/7 und 119/120 eine Aufweitung der öffentlichen Verkehrsflächen vorgenommen.

b) Der entlang der Flurstücke 126/1 und 122/3 verlaufende Fußweg wird in gleicher Breite in nördlicher Richtung fortgeführt und an die Erschließungsstraße angebunden.

c) Die überbaubare Grundstücksfläche im Bereich der Flurstücke 118/1,119 -121 und 122/3 wird geändert und bis auf 3 m an die öffentlichen Verkehrsflächen (Erschlie­ßungsstraße/Fußweg) herangführt.

Der Änderungsbereich ist aus der vorstehend abgedruckten Skizze ersichtlich.

Heiligenroth, 24.1.1990 Zerfas, Ortsbürgermeister

Gemeindebücherei Heiligenroth

Neue Bücher vom Büchereiring Über 100 neue Bücher hat die Gemeindebücherei Heiligenroth vom Büchereiring der Verbandsgemeinde Montabaur für ein halbes Jahr bekommen.

Dabei sind viele Bilder- und Kinderbücher, z.B. von dem Elefan­ten Benjamin Blümchen und »Die unendliche Geschichte« von Michael Ende. Außerdem gibt es spannende Romane, z.b. »Tbd eines Hackers« von Judith Richards, aber auch schöne Liebesge­schichten und die »Edda: Götter- und Heldenlieder der Germa­nen«. Interessante Sachbücher wie »Die Krankheiten unserer Zeit: erkennen, Vorbeugen, heilen« von Leon Kaplan und »Voll­wertkost aus aller Welt« von BarbaraBöttner sowie viele andere runden das Angebot ab.

Die Gemeindebücherei Heiligenroth ist dienstags von 16.00 bis 18.30 Uhr geöffnet.

Kappensitzung am 10. Februar in der Vogelsanghalle Für die aa. Kappensitzungin der Vogelsanghalle sind noch eine große Anzahl Karten vorrätig. Auch Reservierungen für Grup­pen oder Gesellschaften sind noch möglich.

Bitte wenden Sie sich an den Kassierer des Vereinsringes Heili­genroth, Herrn Helmut Ortseifen, Tbl. Nr. 2908.

Ihre Ortsvereine

Mitgliederversammlung der Freien Wählergruppe Herbst Die nächste Mitgliederversammlung der Freien Wählergruppe Herbst findet am Montag, dem 5. Februar 1990, um 19.30 Uhr im Sitzungsraum der Ortsgemeinde statt.

SV Heiligenroth, Abt. Alte Herren Die Jahreshauptversammlungder Alten Herren findet am Mon­tag, dem 12.2.1990 in der Gastwirtschaft Neuroth statt. Alle Mitglieder, Freunde und Gönner sind dazu herzlich eingeladen.