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Nr. 50/89

nasÄnderungs-ZErweiterungsgebiet ist aus der nachstehenden

ckizze ersichtlich.

i nffÄnderungs-ZErweiterungsbeschluß wird hiermit gemäß § 2 4 und 1 BauGB öffentlich bekanntgemacht.

s St

Montabaur, 08. Dezember 1989 Dr,Possel-Dölken, Bürgermeister

öffentliche Bekanntmachung Rechtsverordnung Uber die Festsetzung von geschützten Landschaftsbestandteilen im Westerwaldkreis |Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises beabsichtigt, auf [der Grundlage des § 20 Landespflegegesetz (LPflG) geschützte ndschaftsbestandteile unter Schutz zu stellen, er Entwurf der Rechtsverordnung sowie die dazu gehörende irte liegen in der Zeit

vom 27.12.1989 bis 29.01.1990 i der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, aer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8 , 5430 Montabaur, wäh- der Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und «tags von 7.30 bis 12.45 Uhr und 13.30 bis 16.00 Uhr, donners- i von 7.30 bis 12.45 Uhr und .13.30 bis 18.30 Uhr) zur Ein- ichtnahme öffentlich aus.

sr, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, [min spätestens innerhalb von 2 Wochen nach A blauf der Ausle* ogsfrist- das ist bis zum 12.02.1990 - bei der Kreisverwaltung utere Landespflegebehörde - oder der Verbandsgemeindever- nltung Anregungen oder Einwendungen schriftlich oder Rundlich zur Niederschrift Vorbringen.

rden Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur soll durch pe9e Rechts Verordnung der Baumbestand hinter der Kath. Kir- r st. Peter in Montabaur unter Schutz gestellt werden: ptandort: Gemarkung Montabaur, Flur 19, Flurstücke

Nr. 3273/11, 3272/13 und 3273/15 toitzzweck: Erhaltung des Baumbestandes (10 Roßkasta­nien - Aesculus hippocastanum, 1 Rotbuche - Fagus silvatica, 2 Bergahorn - Acer pseudo- platanus, 2 Spitzahorn - Acer platanoides, 3 Eschen Fraxinus excelsior, 4 Stieleichen - Quercus robur, 1 Fichte Picea abies) hinter der Kath. Kirche St. Peter in Montabaur zur Belebung, Gliederung und Pflege des Stadt- B _ bildes.

P rossel-Dölken, Bürgermeister

Annäherungen

an die 700jährige Stadt Montabaur 1291 bis 1991

(2) ii... unterthänigst-gehosamste Deputirte der Unterzeichneten Zünfte der Stadt Montabaur ... wenden sich 1772 an »Eure Churfürstliche Durchlaucht«, wollen »unterthänigst-gehorsamst vorstellen, weichergestallten der Stadt-Magistrat daselbst sich angemaßet hat, Drey Simplen und einen Schirmgulden' 1 / der Bürgerschaft aufzuerlegen ...« ' 2 ' - In Montabaur findet die »Revolution« vor der die Welt verändernden Revolution (Französische Revolution 1789) statt. Die Montabaurer Revolution allerdings veränderte die Welt nicht, nicht einmal die »Idylle« eines Städtchens, das im Aus­gang des 17. Jahrhunderts wohl nicht viel mehr Einwohner hat­te als zu der Zeitig, als der Kaiser des »Römischen Reichs« der Stadt Zollfreiheit auf den Straßen »ezu mentze frankefort fride- berg vnd wieder heim« garantierte' 4 /. Es ging ja auch nur um Drey Simplen und einen Schirmgulden.

Weiteres Lesen der Eingabe unserer Zunftbürger aber zeigt, daß es nicht nur um die Steuerschulden einer Stadt geht, die seit dem 17. Jahrhundert immer wieder von Kriegen, d.h. durch Geld- und Sachschatzungen an durchziehende und Quartier nehmen­de TVuppen betroffen wurde:

»... Da nun die Simplen und Schirmgulden allein zur landschaft­lichen Kassa abgegeben werden, um dadurch die öffentlichen Ausgaben des Landes, nicht aber der Stadt zu bestreiten, so fän­de sich die Bürgerschaft durch dieses, gegen die offenbare Ver­fassung des Landes streitende Verfahren des Stadt-Magistrats ... beschweret ...«(5) Montabaurer Zunftbrüder also von denen zwei, weil sie im Schreiben »unerfahren« sind, die Eingabe mit Kreuzen unterzeichnen - berufen sich auf die Verfassung. Daß sie es »unterthänigst-gehorsamst« tun, ist Ausdruck für das Respektieren einer Seite dieser Verfassung, für die Anerken­nung kurfürstlicher »Hoheit«; daß sie auf die nach ihrer Mei­nungverfassungswidrige alleinige Abgabe genannter Gelder an das LandKur-THer hin weisen, ist Ausdruck ihres politischen Be­wußtseins: »Wir sind Bürger einerLandständischen Stadt«, die das Recht der Steuerbewilligung und -einziehung besitzt'®'. Der Magistrat der Stadt hingegen hielt es zu dieser Zeit eher mit dem »Landesvater«, hatten es die Ratsmitglieder doch in den Jahren von 1761 bis 1768 aus gleichen Gründen (Fouragegelder, Holz des Stadtwaldes) mit einer sehr unwilligen Bürschaft zu tun gehabt, die 1767 nicht vor offener Empörung zurückge­schreckt war. Erst als der Schreinermeister Bohn als Rädelsfüh­rer 1768 mit Aufkündigung des Bürgerrechts und Ausweisung bedroht wurde, dies auf Anordnungdes Hofrates zu Ehrenbreit­stem der gesamten Bürgerschaft öffentlich kundgemacht wur­de'/, trat Beruhigung ein, ohne daß die Zunftbürger - wie ihre Eingabe von 1772 zeigt - ganz aufgeben, obwohl sie wiederum mit der Exekution'°Zbedroht werden. -

Wie wir sehen: - die Bürger von Montabaur brauchten auch zu Zeiten der letzten absoluten Fürsten' 9 ' von Kur-TVier den auf­rechten Gang, von dem heutzutage so viel die Rede ist, nicht zu üben.

Günter Henkel

( 1 ) Schirm- oder Ehegulden ist eine Personalsteuer für die Haushalte - Simple ist eine allgemeine Grundsteuer.

(2) Stadtarchiv Montabaur, Abt. 2,173

(3) 1491, also 150 Jahre später, hatte die Stadt 1800 vereidete Bürger; dazu sind Gesellen, Dienstleute und Kinder zu rechnen.

(4) Karl IV. am 28.12.1354; Stadtarchiv Monabaur, Abt. 1

(5) Stadtarchiv Montabaur, Abt. 2,173

( 6 ) »Durch die Einführung einer Reichssteuer seit 1542 waren die Landstände zu einer unverzichtbaren Einrichtung ge­worden, da sie das Steuerbewilligungsrecht besaßen. (...) Die weltliche Kurie (der Stände) wurde von den Vertretern der Städte gebildet und umfaßte Deputierte aus TVier, Zell, Cochem, Bernkastel, Wittlich, Saarburg und Pfalzel (obe­res Erzstift)und aus Koblenz, Boppard, Oberwesel, Monta­baur, Limburg, Mayen, Münster (niederes Erzstift)«. Stephan Schölzel, Kurfürsten und Bürger. - Ein Portraitka- talog des Städtischen Museums Simeonstift TVier, S. 49

(7) Stadtarchiv Montabaur, wie (2)

( 8 ) »Exekution« meint hier wohl die Klage des Magistrats ge­gen die Zunftbürger vor dem Gericht des Amtmanns.

(9) 1803 wurde durch den Reichsdeputationshauptschluß Kur-TVier wie alle geistlichen Fürstentümer (mit einer Aus­nahme) aufgehoben.