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Montabaur

Seite 12

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am

07.09.1989 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Verlän­gerte Meisenstraße« im Stadtteil Horressen aufzustellen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit

vom 23.10.1989 bis 23.11.1989 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, wäh­rend der Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 7.30 12.45 und 13.30 16.00 Uhr sowie donnerstags von 7.30 -12.25 Uhr und 13.30 18.30 Uhr) öffentlich aus.

Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vargebracht werden.

Der Änderungsbereich ist aus der auf Seite 11 abgedruckten Skizze ersichtlich.

Montabaur, 05.10.1989

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Altstadt II« der Stadt Montabaur Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).

Die vom Stadtrat Montabaur am 09.03.1989 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Altstadt II« wurde der Bezirksregierung Koblenz gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Bezirksregierung hat am 26.09.1989 (Az. 379-6111-lc) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht ver­letzt.

Die Bebauungsplan-Änderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienst stunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeiebneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bek ann tmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entsc hädig un g schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb ei­nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzungbegründen können, gegenüber der Gemeinde­verwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:

1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um die Grundstücke Wilhelm-ZMangels-Straße 25 und 27 sowie Freiherr-vom-Stein-Straße 2 erweitert.

2 . Für die Grundstücke Wilhelm-Mangels-Straße 25 und 27

3.

wird unter teilweisem Abbruch von Gebäuden Art Maß der baulichen Nutzung neu festgesetzt. ^

Im Bereich der Grundstücke Wilhelm-]

10,12,14,16 und 18-20 sowie Steinweg 40,42,42 a. 44 # j| 46 wird das Maß der baulichen Nutzung (Bauweise, rl schossigkeit, Grund- und Geschoßfläche) neu festgeseb+!| teilweise wird eine Fläche für eine Tiefgarage ausgewies 4. Die öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich Wiiy

Mangels-Straße/Freiherr-vom-Stein-Straße/Steinweg

werden neu festgesetzt.

Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedrud Skizze ersichtlich.

Montabaur, 03. Oktober 1989 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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Bericht über die Sitzung des Stadtrates .

vom 05.10.1989 *

Vor Eintritt in die Tagesordnung ehrte Bürgermeister Dr. Paul Possel-Dölken im Namen der Stadt Montabaur Herrn Markus^, Keil für seine sportlichen Erfolge als N achwuchsspringreitet f

und überreichte ihm ein Buchgeschenk.

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Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau mehrerer Straßen festgesetzt und Erhebung von Vorausleistun­gen festgelegt.

Gelbachstraße

Der Stadtrat beschloß einstimmig, den Anteil der Stadt Monta­baur am beitragsfälligen Aufwand für den Ausbau der Gelbach­straße, verlaufend von Kirchstraße bis Einmündung Wegepar­zelle 1622/6 (Rentamt), auf 30 v.H. festzusetzen. Außerdem be­schloß er, daß Vorausleistungen auf den zu erwartenden Aus­baubeitrag erhoben werden. Der Vorausleistungsbetrag wird auf 6,- DM pro qm beitragsfähige Grundstücksfläche festge­setzt.

Wölfchesbitzstraße:

Der Stadtrat beschloß bei 4 Enthaltungen, den Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Wölfchesbitzstraße^ verlaufend von Fürstenweg bis Von- Orsbeck-Straße, auf 30 v.H. festzusetzen. Der Vorausleistung* betrag wurde auf 5,00 DM pro qm beitragsfähige Grundstücks­fläche festgesetzt.