Montabaur
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Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am
07.09.1989 den Beschluß gefaßt, den Bebauungsplan »Verlängerte Meisenstraße« im Stadtteil Horressen aufzustellen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung liegt gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit
vom 23.10.1989 bis 23.11.1989 (einschließlich) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Zimmer 203, Konrad-Adenauer-Platz 8,5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, dienstags, mittwochs und freitags von 7.30 • 12.45 und 13.30 • 16.00 Uhr sowie donnerstags von 7.30 -12.25 Uhr und 13.30 • 18.30 Uhr) öffentlich aus.
Bedenken und Anregungen können während dieser Zeit bei der ’Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich oder mündlich zur Niederschrift vargebracht werden.
Der Änderungsbereich ist aus der auf Seite 11 abgedruckten Skizze ersichtlich.
Montabaur, 05.10.1989
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Altstadt II« der Stadt Montabaur Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB).
Die vom Stadtrat Montabaur am 09.03.1989 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Altstadt II« wurde der Bezirksregierung Koblenz gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Bezirksregierung hat am 26.09.1989 (Az. 379-6111-lc) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplan-Änderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienst stunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeiebneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bek ann tmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entsc hädig un g schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzungbegründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt:
1. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird um die Grundstücke Wilhelm-ZMangels-Straße 25 und 27 sowie Freiherr-vom-Stein-Straße 2 erweitert.
2 . Für die Grundstücke Wilhelm-Mangels-Straße 25 und 27
3.
wird unter teilweisem Abbruch von Gebäuden Art Maß der baulichen Nutzung neu festgesetzt. ^
Im Bereich der Grundstücke Wilhelm-]
10,12,14,16 und 18-20 sowie Steinweg 40,42,42 a. 44 # j| 46 wird das Maß der baulichen Nutzung (Bauweise, rl schossigkeit, Grund- und Geschoßfläche) neu festgeseb+!| teilweise wird eine Fläche für eine Tiefgarage ausgewies 4. Die öffentlichen Verkehrsflächen im Bereich Wiiy
Mangels-Straße/Freiherr-vom-Stein-Straße/Steinweg
werden neu festgesetzt.
Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend abgedrud Skizze ersichtlich.
Montabaur, 03. Oktober 1989 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
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Bericht über die Sitzung des Stadtrates — .
vom 05.10.1989 *
Vor Eintritt in die Tagesordnung ehrte Bürgermeister Dr. Paul Possel-Dölken im Namen der Stadt Montabaur Herrn Markus^, Keil für seine sportlichen Erfolge als N achwuchsspringreitet f
und überreichte ihm ein Buchgeschenk.
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Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau mehrerer Straßen festgesetzt und Erhebung von Vorausleistungen festgelegt.
Gelbachstraße
Der Stadtrat beschloß einstimmig, den Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfälligen Aufwand für den Ausbau der Gelbachstraße, verlaufend von Kirchstraße bis Einmündung Wegeparzelle 1622/6 (Rentamt), auf 30 v.H. festzusetzen. Außerdem beschloß er, daß Vorausleistungen auf den zu erwartenden Ausbaubeitrag erhoben werden. Der Vorausleistungsbetrag wird auf 6,- DM pro qm beitragsfähige Grundstücksfläche festgesetzt.
Wölfchesbitzstraße:
Der Stadtrat beschloß bei 4 Enthaltungen, den Anteil der Stadt Montabaur am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Wölfchesbitzstraße^ verlaufend von Fürstenweg bis Von- Orsbeck-Straße, auf 30 v.H. festzusetzen. Der Vorausleistung* betrag wurde auf 5,00 DM pro qm beitragsfähige Grundstücksfläche festgesetzt.

