Montabaur
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Jahrgang 59/60
Wir treffen uns am Freitag, dem 21. Juli 1989 um 20.00 in der Gaststätte »Keul« zwecks Besprechung eines gemeinsamen Ausfluges.
Kinderfreizeit Waldmannshausen Abfahrts- bzw. Rückkunftzeiten des Busses: Mittwoch, 26.7.: 10.00 Uhr Welschneudorf, 10.05 Uhr Oberelbert, 10.10 Uhr Niederelbert. Rückfahrt ist am Mittwoch, 2.8., um ca. 14.00 Uhr ab Waldmannshausen. Wir werden gegen 14.45 Uhr wieder an den jeweiligen Orten eintreffen. Bitte, holen Sie Ihr Kind dort ab. Noch ein Hinweis: In Waldmannshausen stehen den Kindern Schränke zum Einräumen ihrer Sachen zur Verfügung. Geben Sie Ihrem Kind ggf. ein kleines Vorhängeschloß (möglichst mit 2 Schlüsseln) zum Verschließen des jeweiligen Schrankes mit. Falls noch nicht geschehen, überweisen Sie den Tbilnehmerbei- trag (1. Kind: 220,00 DM, 2. Kind: 190,00 DM) auf das Konto Kath. Pfarramt Oberelbert, Nr. 803037728 bei derNaspa Montabaur, BLZ 51050015. Kennwort: »Waldmannshausen«.
NIEDERELBERT
SV Blau-Weiß Niederelbert, Abt. »Alte Herren«
Am Samstag, dem 22. Juli 1989 haben wir ein Auswärtsspiel gegen die AH-Mannschaft von Oberelbert.
Spielbeginn: 16.30 Uhr.
Abfahrt: 16.00 Uhr.
OBERELBERT
Wanderfreunde Oberelbert
Am kommenden Sonntag,dem 23.7.1989 führt die nächste Wanderung von Sankt Goarshausen über den Rheinhöhenweg zur Loreley und wieder zurück. Treffpunkt und Abfahrt ist um 9.30 Uhr vom Dorfplatz in Oberelbert. Wanderführer ist Egon Spitz- hom.
Gäste sind wie immer herzlich willkommen.
Ankündigung
AmMittwoch, 09.08.1989, um 19.30 Uhr treffen sich dieTeilnehmerinnen unserer im Mai durchgeführten großen Frankreichfahrt zu einem Nachtreffen in der Dorf schänke.
Richad Sprenger hat mit viel Arbeit, Geduld und Liebe den Videofilm über die Fahrt fertiggestellt. Wir werden viel Freude daran haben.
Gleichzeitig sind interessierte Oberelberterinnen zu diesem Nachtreffen herzlich eingeladen. Vielleicht gibt es auch schon Informationen für 1991.
EISBACHGEMEINDEN
öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Kleinholbach« der Ortsgemeinde Girod
für das Grundstück Flur 1, Flurstück 157/1 gemäß § 13 des B au- gesetzbuches (BauGB).
Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) Der Ortsgemeinderat von Girod hat in seiner Sitzung am 20.04.1989 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Kleinholbach« gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes »Kleinholbach« wird um die Parzelle Nr. 157/1, Flurl, erweitert und eine überbaubare Fläche ausgewiesen.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zugestimmt.
Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweiterungsunterlagen können bei der VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur, B auamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 - 12.45 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr sowie
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dienstags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedern^ eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw, L Bebauungsplan änderung/-erweiterung Auskunft verlangen?
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Krä Es wird darauf hingewiesen, daßdie Verletzung der in § 2l4Ay 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Forint Schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eis Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber d Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn s nicht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekanntmachuj gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
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Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und F< Vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Aba BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsp] eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die FäUi{_ und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüi wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verla gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnact teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchesili durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädig! JK*;
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schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhi von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieo Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetre! sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auf
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gtj meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satz schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solcl Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemein Verwaltung geltend gemacht worden ist.
Girod, 12.07.1989 Hannappel, Ortsbürgermeister
Verkauf ehemaliger Lehrerwohnhäuser in Girod
Die Ortsgemeinde Girod verkauf t die beiden ehemaligen Leb-1 rerwohnhäuser in Girod zum Preise von jeweils 180.000,-DMj (Mindestgebot). In den Häusern befinden sich jeweils 4 ZKB,; WC, mit einer Wohnfläche von 106 qm.
Interessenten können sich mit Herrn Ortsbürgermeister T,| Hannappel, Girod, Tbl. 06485/601 oder dem Liegenschaft» i amt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rat haus, 543 Montabaur, Tbl. 02602/126195 in Verbindung set-i zen.
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Fundsache
Bei der Grillfeier des MGV Concordia am 30.06.89, auf deal Schulgelände blieb eine D amenhandtasche liegen. Der Eigentä) mer kann diese beim 1. Vorsitzenden, Franz Hommrich, abholei
GÖRGESHAUSEN öffentliche Bekanntmachung
Berufung von Nachfolgern in den Ortsgemeinderat Die Herren Franz Ulenseer, Richard Girmann und Peter Rührig) haben ihre Mandate als Ratsmitglied nicht angenommen. Nachdem die einzuberufenden Nachfolger, Wolf gang Metz, W chard Röhrig,Dietmar Brühl, Willy Geißler, Georg Grüntbala und Dieter Herbom ebenfalls ihr Ratsmandat nicht angenofl'j men haben, werden hiermit gemäß § 45 Abs. 1 und 4 des Lande» gesetzes über die Wahlen zu den kommunalen Vertretung 3, Organen (Kommunalwahlgesetz - KWG) als Nachfolger dienäcb sten noch nicht berufenen Bewerber mit jeweils der höchsten| Stimmenzahl in den Ortsgemeinderat berufen. Dies sind:
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