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Spjelpaarungen und der gemeldeten Mannschaften darf auch dieses Jahr mit spannenden Spielen und hoffentlich schönem Offensivfußball gerechnet werden.
Ein besonderer Fußball-Leckerbissen erwartet die Besucher am gftnn fg g, dem 23.7.1989 in Horressen. Um 18.00 Uhr trifft dann eine Tainerauswahl des Westerwaldkreises gegen eine Kombi- ngtion der SG Horressen/Elgendorf I und II.
Die Betreuung dieser Auswahl-Mannschaft mit so klangvollen Nimen wie Gerne Schoneville, Mühlheim, Hans-Werner Betz, Bäd Marienberg; Manfred Rönz, Eitelborn; Otmar Döring, Wjirges; Edi Jung, Steinefrenz/Wieroth; Eduard Marschang, Glas-Chemie Wirges; Otmar Seelbach, SV Pottum; Rüdiger Mittels SV Dernbach; Theo Kaiser, Frickhofen; Horst Hommrich, Spfr. Eisbachtal; Werner Entenmann, Glas-Chemie Wirges; Hans-Werner Heuser, VfL Nauort; übernimmt der ehemalige er des Landesliga-Aufsteigers, Hans-Dieter Weber.
Das weitere Programm der Sportwoche im Überblick:
Montag, 24.7.1989,18.30 Uhr SG Horressen/Elgendorf III - SV Welschneudorf
Djenstag, 26.7.1989,19.00 Uhr SG Horressen/Elgendorf II - We- ohe
Mittwoch, 26.7.1989,19.00 Uhr SG Horressen/Elgendorf I - FV Engers,
20.30 Uhr SG Horressen/Elgendorf III - Niederahr Donnerstag, 27.7.1989,19.00 Uhr SG Horressen/Elgendorf II - SV Arzbach
eitag, 28.7.1989,19.00 Uhr SG Horressen/Elgendorf I -Tradi- : tiönself von 1979/80 : Samstag, 29.7.1989,16.30 Uhr SG Horressen/Elgendorf III - A- jjgend JSG,
17.30 Uhr Hundsangen - Dernbach
Sonntag, 30.7.1989 Ttermin wird noch mit Spielen belegt! Während der gesamten Sportwoche steht den Besuchern ein chhaltiges Speise- und Getränkeangebot zum persönlichen ^Wohlbefinden zur Verfügung. Die Spielgemeinschaft Horres- ®i/Elgendorrf würde sich freuen, Sie als Besucher begrüßen zu diirfen.
Großkaliber-Sportschützen Montabaur
Der Vorstand der Großkaliber-Sportschützen Montabaur eV. l^t alle Mitglieder des Vereins zu einer Mitgliederversamm- lungam Freitag, dem 4.8.1989, in das Gasthaus »Heibel« in 6431 "fier ein. esordnung:
atung und Beschlußfassung zur Satzungsänderung, ählige Anwesenheit ist bei uns selbstverständlich.
)er neue Arbeitsplan der VHS Montabaur ist da!
Viele neue und interessante Kurse warten im Herbst auf Sie! saufe Wir hoffen auf Ihr Interesse und freuen uns auf Ihre Anmeldung j- uff* zü]den verschiedenen Kursen.
Mfi here Auskunft:
Geschäftsstelle, Tbl 02602/126106.
BÜCHEREI
Neue Hörspiel-Cassetten für Kinder
Die Stadtbücherei Montabaur hat neue Hörspiel-Cassetten für Spider erworben. So können kleine und große Kinder die Abenteuer von Pumuckl, Hörbe mit dem großen Hut, Urmel, Kasper- f ®^ ümc ^ en > Mogli, meine Schwester Klara, Chri-
rk i” 0 ^ 0m ' :ni ? vielen anderen nicht nur lesend, sondern F*wi (teilweise mit schöner Musik) erleben. Für Ama- Wurdetektive gibt es Krimis aus dem kriminalistischen ochmunzelkabinett der Club der Detektive sowie weitere Abenteuer der drei ??? und von Meisterdetektiv Balduin Pfiff.
StadtbUcherei Montabaur Gelbachstraße (ehern. Katharinenschule) Öffnungszeiten:
Montag. 15.00 -18.30 Uhr
Dienstag. 16.00 -18.00 Uhr
Donnerstag. 16.00 -18.00 Uhr
Samstag. 10.00 -12.00 Uhr
Aus den Gemeinden
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MONTABAUR
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Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« der Stadt Montabaur
für das Grundstück Flur 39, Flurstücke 63/1, 63/2 gemäß § 13 des Baugesetzbuches (BauGB).
Bekanntmachung gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) Der'Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 26.04.1989 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« gemäß § 13 BauGB beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt:
a) Die überbaubere Grundstücksfläche wird zur öffentlichen Verkehrsfläche hin bis auf 6 m an diese herangeführt.
b) In Anlehnung an den beigefügten Bebauungsvorschlag werden 3 Baukörper in halboffener Bauweise zugelassen.
Die KreisVerwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zugestimmt.
Die Bebauungsplan/-änderungs/-erweitenmgsunterlagen können bei der VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur, B auamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 6430 Montabaur während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.46 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.
Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß dieVerletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben J ahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)
Der Entschädigungsberechtigte k ann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug)
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung

