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Nr. 22/89

\ Nachtrags-Wirtschaftsplan kverbandes »Abwasserverband Bad Ems« fUr das Rechnungsjahr 1989 jwersammunghat aufgrund des Zweckverbandsge- vom 22.12.1982 (GVB1. S. 476 -BS 2020-20) in Ver- .. j er Eigen betriebsverordn ung für Rheinland-Pfalz Cember 1975 (GVB 1. S. 381) den folgenden 1.

' Wirtschaftsplan für das Rechnungsjahr 1989 be­ider nach Genehmigung durch die Bezirksregierung k Aufsichtsbehörde vom 16.05.1989 bekanntge-

Ifjachtrags-

I.

-Wirtschaftsplan für das Rechnungsjahr 1989

[f-trägenauf. DM2.130.600,00

Aufwendungen. DM2.130.600,00

Lecnsplan .

Vitteiherkunft auf. DM 2.000.000,00

ptelverwend. auf. DM 2.000.000,00

jtbt.

II.

Lamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Rechnungs- fa zur Finanzierung von Ausgaben des Vermögenspla- diderlich ist, wird auf DM 300.000,00 festgesetzt.

III.

Ltungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

IV.

tbandsumlage wird nach § 11 (2) der Verbandsordnung [Basis des jeweiligen Wasserverbrauches berechnet. Sie Lach dem Wasserverbrauch der Kanalbenutzer in 1987

feJahr 1989

[Verbandsgemeinde Bad Ems. = 81,85 %

Verbandsgemeinde Montabaur. = 18,15 %

k den 22.05.1989

kerband »Abwasserverband Bad Ems«

Irbandsvorsteher

Genehmigung der Bezirksregierung ler II. der Nachtragswirtschaftssatzung des Zweckver- Abwasserverband Bad Ems« für das Wirtschaftsjahr r Fassung des Beschlusses der Verbandsversamm- Enn 24.04.1989 vorgenommene Festsetzung des Gesamt­es der im Vermögensplan vorgesehenen Kreditaufnah- [Höhevon 300.000,00 DM wird hiermit aufgrund der §§ 17 Abs. 1 des Zweckverbandsgesetzes (ZwVG) vom |982(GVB1. 2.476) in Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2,80 187Abs. 1 und 103 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO)

te-

jeitig teilen wir Ihnen aufgrund der §§ 5 und 7 Abs. 1 n Verbindung mit den §§ 24 Abs. 2 und 97 Abs. 1 GemO Iwirnicht beabsichtigen, gegen die übrigen Festsetzun- [Nachtragswirtschaftssatzung und die Ansätze des da­renden Nachtragswirtschaftsplanes Bedenken wegen erletzung zu erheben.

U6.05.1989 reg: Voigt

Hinweis

[stehende Wirtschaftsplan wird hiermit öffentlich be­imacht.

prauf hingewiesen, daß nach § 24 Abs. 6 Satz 2 der Ge- tdnung eine Verletzung der Bestimmungen über KhÜeßüngggj-ündeß 22 Abs. 1 Gemeindeordnung) und Jmbenifungund die Tagesordnung von Sitzungen des pderates (§34 der Gemeindeordnung) flieh ist, wenn die nicht innerhalb eines J ahres nach der 1 Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter pg der Tatsachen, die eine solche Recht sverletzung I® können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwal- | gemacht worden ist.

. , öffentliche Auslegung: ito?- Pl 311 liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom bis einschließlich 13.06.1989 öffentlich aus

a) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Zimmer 30

b) im Rathaus der Verbandsgemeinde Montabaur, Zimmer 38. Bad Ems, den 22.05.1989 Verbandsgemeindeverwaltung

Diel, Bürgermeister

Das Amtsgericht Montabaur 14 K 40/88 - Terminsbestimmung

- Zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft - soll der im Grundbuch von Montabaur, Blatt 3513 eingetragene, nachste­hend bezeichnete Grundbesitz

am Mittwoch, 21. Juni 1989, 9.30 Uhr, an der Gerichtsstelle Montabaur, Bahnhof str. 47, Saal 111,1.St.

versteigert werden.

Lfd. Nr. 1 Flur 33 Flurst. 6135 Gebäude- und

Freifläche, Vor dem Beulfeld. 36,97 ar

lfd. Nr. 2 Flur 33 Flurst. 4352 Grünland vor dem

alten Galgen. 10,33 ar

lfd. Nr. 3 Flur 33 Flurst. 5134 Ackerland vor dem

Beulfeld . 18,18 ar

lfd. Nr. 4 Flur 33 Flurst. 4350/1 Gebäude- und

Freifläche. 9,70 ar

Wiese 16,54 ar

Wiese 21,39 ar

An dem alten Galgen

Verkehrswert: 341.100,-- DM.

Der Versteigerungsvermerk ist am 22. Juni 1988 in das Grund­buch eingetragen worden.

Als Eigentümer war damals eingetragen:

a) Herr Erwin Harry Heks, 5430 Montabaur

b) Herr Frank Günthner, 5430 Montabaur - zu je 1/2 Anteil -.

Rechte, soweit sie zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs­vermerks aus dem Grundbuch nicht ersichtlich waren, sind spä­testens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Ab­gabe von Geboten anzumelden und, wenn der Antragsteller oder ein dem Verfahren beigetretener Gläubiger widerspricht, glaub­haft zu machen. Nicht angemeldete Rechte werden bei der Fest­setzung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt und bei der Verteilung des Versteigerungserlöses dem Anspruch eines dem Verfahren beigetretenen Gläubigers und den übrigen Rech­ten nachgesetzt.

Wer ein Recht hat, das der Versteigerung des Grundbesitzes oder des nach § 55 ZVG mithaftenden Zubehörs entgegensteht, wird aufgefordert, vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhe­bungoder einstweilige Einstellung des Verfahrens herbeizufüh­ren, widrigenfalls für das Recht der Versteigerungserlös an die Stelle des versteigerten Gegenstandes tritt.

(Siegel) Friedrich, Dipl. Rechtspfleger (FH)

Ausfertigt:

gez. Unterschrift, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Repräsentative Zählung der Rinder und Schafe zum 3. Juni 1989

Zum Stichtag 3. Juni 1989 findet bundesweit in nach dem Zu­fallsprinzip ausgewählten Betrieben eine repräsentative Zäh­lung der Rinder- und Schafbestände statt. Auskunftspflichtig sind die Inhaber oder Leiter der viehhaltenden Betriebe und sonstige Viehhalter. Anzugeben sind alle Rinder und Schafe, die sich am Zählungstag in Ställen und auf Flächen des Betriebes befinden, einschließlich aufgenommenes fremdes Vieh. Beste­hen Anordnungen der Veterinärbehörden, die den Personenver­kehr auf einzelnen Betriebe beschränken, werden die Aus­kunftspflichtigen gebeten, darauf hinzuweisen.

Wir machen darauf aufmerksam, daß ordnungswidrig handelt, wer die Auskünfte vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht rich­tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

Die Angaben unterliegen der Geheimhaltung. Eine Verwen­dung zu steuerlichen Zwecken ist gesetzlich ausgeschlossen. Statistisches Landesamt Rheinland-Pfalz

Bericht über die Sitzung des Werksausschusses der Verbandsgemeinde

Meßdatenfemübertragungsanlage

Vor Eintritt in die Tagesordnung besichtigte der Werksaus­schuß die Empfängerstation der neuen Meßdatenübertra­gungsanlage, die von den Monteuren der Fachfirma z.Zt. einge­baut wird.