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Montabaur

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2. Festsetzung des Anteils am beitragsfälligen Aufwand der Stadt für den Ausbau der Sauertalstraße (Abschnitt)

3. Festsetzung des Anteils am beitragsfälligen Aufwand der Stadt für den Ausbau der Pfarrer-Fein-Straße im Stadt­teil Eigendorf

4. Festsetzung des Anteils am beitragsfälligen Aufwand der Stadt für den Ausbau der Färberbachstraße, Obere Plötz- gasse, Untere Plötzgasse, Zum Ählchen

6. Aufstellung des Bebauungsplanes »Verlängerte Meisen­straße«

6. Änderung des Bebauungsplanes »Große Alberthöhe« für den Bereich des Grundstückes Nr. 175, Flur 51

7. Änderung des Bebauungsplanes »Himmelfeld« für die Grundstücke 63/1 und 63/2, Flur 39

8. Einführung einer Reitpferdesteuer und einer Kennzeich­nungspflicht für Reitpferde - Antrag der SPD-Fraktion-

9. Bekanntgabe einer Eilentscheidung

10. Verschiedenes, Bekanntgaben, Anfragen

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Hinweis für die Mitglieder der CDU-Fraktion:

Die Fraktionssitzung zur Vorbereitung der Stadtratsitzung fin­det am Mittwoch, 26. April 1989, um 16.30 Uhr im TVau- und Be­sprechungszimmer des Rathauses (Neubau), Zimmer-Nr. 214, statt.

Hinweis für die Mitglieder der SPD-Fraktion Die Fraktionssitzungzur Vorbereitung der Stadtratsitzung fin­det am Montag, 24. April 1989, um 19.00 Uhr im Trau- und Be­sprechungszimmer des Rathauses (Neubau), Zimmer-Nr. 214, statt.

Hinweis für die Mitglieder der FWG-Fraktion Am Dienstag, 25. April 1989, findet um 19.30 Uhr in der Gast­stätte »Bürgerstube« in Montabaur-Horressen eine Bürger­sprechstunde statt. Im Anschluß daran erfolgt die Fraktions­sitzung zur Vorbereitung der Stadtratsitzung.

öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Lindchen« der Stadt Montabaur Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Stadtrat Montabaur am 26.01.1989 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »Lindchen« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB an­gezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 30.03.1989 (Az. 6A/60, 610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvor­schriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 - 12.45 und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jeder mann kann über den Inhalt des B ebauungsplanes bz w. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß dieVerletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann imbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben J ähren seit dieser Bek ann tmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form­vorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälli gk eit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug)

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnach­teile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches da­durch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn n' v, von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahr» - Aba 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteü 0 ^ 111 " sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt §24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rhemland-Pfni j

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Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die E inberufungund dielhgesordnungvon Sit»» meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nichr nt * nes Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung 1 ? 11 e schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen ^ Rechtsverletzung begründen können, geg Verwaltung geltend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung hat folgenden Inhalt-

1. Für den gesamten Geltungsbereich findet die zungsVerordnung (BauNVO) in ihrer geltenden Anwendung.

2. Für einen Tbilbereich des ausgewiesenen Gewerbe h wird eine Nutzungseinschränkung (= GE/E) fest »Zulässig sind Gewerbebetriebe, dfe das Wohnen nf* sentlich stören sowie Wohnungen gern. § 8 Abs s n| BauNVO«.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und die PlanJ rung zu 2. sind aus der nachstehend abgedruckten Sk * sichtlich.

Montabaur, 17.4.1989 Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Schul- und Sportzentruffl' Stadt Montabaur [

Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGW \ Die vom Stadtrat Montabaur am 26.01.1989 als SaMJ schlossene Bebauungsplanänderung »Schul- und Sp trum« winde der Kreisverwaltung des Westerwaldkr® mäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung 30.03.1989 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauung* änderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können beid