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Nr. 14/89

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Pall daß der Umlegungsausschuß für die Er- irden f der den beteiligten Grundeigentümern an der , in Dgjggge zustehenden Anteile von dem Verhält- PrSien ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat 'Slächenheitrag gemäß § 68 Abs. 1 Baugesetzbuch ^ziehen.

Lelllgt* 1® Umlegungsverfahren und Aufforderung zur

^BauGßTindim Umlegungsverfahren Beteiligte: Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen

^Tnhab^nes im Grundbuch eingetragenen oder durch 1,6 tramnK gesicherten Rechts an einem im Umlegungsge- ^jggenen Grundstück oder an einem das Grundstück

^lXber^ 63 ' nicht 1111 Grundbucb eingetragenen * hts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück Ltenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Be- edieung aus dem Grundstück oder eines persönlichen schtsdas zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Lidstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der futzung des Grundstücks beschränkt, ie0rt9gemeinde Heiligenroth. ie Verbandsgemeinde Montabaur

!ter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt jgte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungs- luß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfas- [berdenUmlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen. Be- Zveifel an einem an gemeldeten Recht, so wird der oingsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine uiGlaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nachfrucht- Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines ! nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur gung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbe- es bei dem Umlegungsausschuß anzumelden, i Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder »lauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist ift gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver- igen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn legungsausschuß dies bestimmt, abereines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das eiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die g eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs »egen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, dem gegen- ! Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt ist.

fttgungs- und Veränderungssperre :h§61 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umle- ibeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­es Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet iit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschus-

a Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­lick und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder ireinbanmgen abgeschlossen werden, durch die einem an- iren ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung

nes Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt

ird,

'hebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesent- wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund- ucke vorgenommen werden,

cht genehmigungsbedürf tige, aber wertsteigemde bauli- ae Anlagen errichtet oder wertsteigemde Änderungen flcher Anlagen vorgenommen werden, pehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder Ndert werden.

t» n J vor Bekanntmachung baurechtlich geneh- Wen sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung j aus 8ßübten Nutzung werden von der Verfügungs- äranderungssperre nicht berührt.

V. Vorbereitende Maßnahmen iGB"v^ en d er zuständigen Behörden ist gemäß § 209 zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu

treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessun­gen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten aus­zuführen. Mit den vorbereitenden Maßnahmen wird sofort be­gonnen.

VI. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, liegen in der Zeit vom 18. April 1989 bis 17. Mai 1989 bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Zimmer 203, während der Dienststunden öffentlich aus.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 10.04.1989 als bekanntge­macht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wi­derspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kata­steramt, Schloßweg 6,6430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift zu er­heben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend ge­nannten Katasteramt eingegangen ist.

VII.

Im überwiegenden öffentlichen Interesse wird gern. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO der sofortige Vollzug der o.g. Beschlüsse angeord­net.

Begründung:

Das Umlegungsverfahren für das Baugebiet dient der Schaf­fung der Voraussetzungen für die Ansiedlung eines Gewerbebe­triebes in der Ortsgemeinde Heiligenroth. Das Unternehmen ist nur ansiedlungsbereit, wenn kurzfristig die Möglichkeit be­steht, die Produktionsstätten zu errichten und zu erschließen. Andernfalls wird die Standortentscheidung des Unternehmens für eine anderweitige Ansiedlung ausfallen. Die Erschließung des Baugebietes »Auf der Birke« bringt folgende Vorteile für die Allgemeinheit:

1. Das ansiedlungsbereite Unternehmen wird kurzfristig (bis 1994) 150 Arbeitsplätze und längerfristig (bis 2004) 450 Arbeitsplätze schaffen. Dies führt zu einer nachhaltigen Verbesserung der Arbeitsmarktsituation in der Ortsge­meinde Heiligenroth und - darüber hinaus im gesamten Westerwaldkreis.

Die Betriebsansiedlung wird nicht nur zur Beseitigung der Arbeitslosigkeit beitragen, sondern auch Menschen, die z.Zt. ihren Arbeitsplatz in größerer Entfernung haben, zu einem wohnortnahen Arbeitsplatz verhelfen.

2. Die Firmenansiedlung wird nicht nur die finanzielle Lei­stungsfähigkeit der Ortsgemeinde Heiligenroth durch zu­sätzliche Gewerbesteuereinnahmen und Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer verbes­sern, sondern auch die wirtschaftliche Situation vieler Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe Denn das Un­ternehmen wird - nach glaubhaftem Bekunden- eine Reihe von Subuntemehmen mit Unterhaitungsarbeiten im Be­trieb und beim Transport beschäftigen.

3. Die Beriebsansiedlung schafft die Voraussetzungen für den vorgezogenen Bau der Nordumgehung der bebauten Ortslage der Ortsgemeinde Heiligenroth als Verbindung zwischen der B 255 und dem Gewerbegebiet Ruppach- Goldhausen.

Der Bau dieser neuen Kreisstraße wird seit vielen Jahren von der Ortsgemeinde Heiligenroth gefordert, steht aber nach der Prioritätenliste des Straßenbauprogrammes des Westerwald­kreises für die nächsten J ahre noch nicht an.

Wegen der wirtschaftlichen Bedeutung der jetzt möglichen Ge- werbeansiedlung hat der Landrat des Westerwaldkreises - auf­grund einer entsprechenden Entscheidung des Kreisausschus­ses - zugesagt, mit dem Bau der Kreisstraße im Jahre 1990 zu be­ginnen.

Diese Zusage eines vorgezogenen Baubeginns steht aber unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, daß die Straße zur Erschließung des Baugebietes »Auf der Birke« mit Blick auf die Betriebsan- siedlung notwendig ist.

Der vorgezogene Bau der Kreisstraße wird zu einer spürbaren Entlastung der Ortsdurchfahrt der Rheinstraße (K 103) in der Ortsgemeinde Heiligenroth (insbesondere vom Schwerlastver­kehr) führen.

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