Montabaur
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Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Welschneudorf vom 15.03.1989
Wieder staatliche Beförsterung im Forstrevier Elbert Der Ortsgemeinderat beschloß einstimmig, daß für den Bereich des Forstreviers Elbert bei einer staatlichen Beförsterung verblieben werden soll Hintergrund ist,daß der derzeitige Leiter des Forstreviers Elbert mit Ablauf des Februars 1989 aus dem aktiven Dienst bei der Landesforstverwaltung ausscheiden wird. Das Forstrevier Elbert steht somit ab März 1989 zur Neubesetzung an. Da die Forstdirektion Koblenz die Stelle neu ausschreiben wird, mußte der Ortsgemeinderat sich entscheiden, ob es bei der staatlichen Beförsterung bleibt, oder ob die Gemeinde gewillt ist, den Gemeindewald von einem kommunalen Revierleiter betreuen zu lassen.
Keine Tri ln ahme am Wettbewerb »Unser Dorf soll schöner werden«
Der Ortsgemeinderat beschloß bei einer Gegenstimme an dem von der Kreisverwaltung durchgeführten Wettbewerb »Unser Dorf soll schöner werden« für das Jahr 1989 nicht teilzunehmen.
Neue Richtlinien Uber die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfahrten, -lagern, -freizeiten und Studienfahrten verabschiedet
Einstimmig erging der Beschluß über die Einführung neuer Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zu Jugendfahrten, -lagern, -freizeiten und Studienfahrten. Die Richtlinien sollen zur Verwaltungsvereinfachung von allen Ortsgemeinden in gleicher Form beschlossen werden. N achdem eine Vereinheitlichung für alle Ortsgemeinden erreicht ist, werden die Richtlinien komplett im Wochenblatt veröffentlicht.
Anschaffung von rutschsicheren Beerdigungsbohlen für den
Friedhof
Auf einen Vorschlag der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur beschloß der Ortsgemeinderat, rutschsichere Friedhofsbohlen aus Aluminium zum Preis von ca. 1.200 DM anzuschaffen. Im Sommer letzten Jahren hatte ein Vertreter der Gartenbauberufsgenossenschaft verschiedene Friedhöfe im Bereich der Verbandsgemeinde Montabaur besucht und dabei festgestellt, daß auf verschiedenen Friedhöfen in der Regel keine den Unfallverhütungsvorschriften entsprechende Beerdigungsbohlen verwandt werden. Das von der Ortsgemeinde ausgesuchte Modell wurde zwischenzeitlich bereits auf dem Friedhof der Stadt Montabaur mit Erfolg getestet.
Zwei Linden am Friedhof sollen nicht saniert werden Die ins Auge gefaßte baumchirurgische Sanierung von den zwei Linden am Friedhof soll mm nach Beschluß des Ortsgemeinderates doch nicht erfolgen. Nachdem der Ortsgemeinde ein Angebot eines Baumchirurgen für die Sanierung der zwei Linden zum Preis von ca. 5.000 DM Vorgelegen hat, war er der Auffassung, daß ein Abholzen der Linden erfolgen sollte.
Neue Spielplatzgeräte
Der Anschaffung von Spielplatzgeräten für insgesamt 15.300 DM stimmte der Ortsgemeinderat einstimmigzu. Darin enthalten sind die Kosten für ein Spieldorf in Höhe von ca. 4.500 DM, eine Holzschaukel für ca. 1.600 DM, eine Kletterkombination für ca. 6.300 DM, ein Sandkasten für ca. 650 DM, fünf Bänke für insgesamt ca. 1.900 DM und ein Tisch für ca. 500 DM.
Benutzungsordnung für das gemeindeeigene Umkleidegebäude am Sportplatz
Der Ortsgemeinderat verabschiedete die nachfolgend abgedruckte Benutzungsordnung für das gemeindeeigene Umkleidegebäude am Sportplatz.
Benutzungsordnung
Aufgrund des § 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) von Rheinland-Pfalz vom 24. Dezember 1973 (GVBL S. 419 - BS 2020-1) beschließt der Ortsgemeinderat folgende Benutzungsordnung für das gemeindeeigene Umkleidegebäude am Sportplatz.
I. Benutzung durch den Sportverein im Rahmen des laufenden Wettkampf- und Trainingsbetriebs
§1
1. D as Umkleidegebäude steht im Eigentum der Ortsgemeinde Welschneudorf. Es dient in erster Linie dem Sportbetrieb auf dem gemeindeeigenen Sportgelände, also dem Umkleiden und Duschen der Sportler, die im Rahmen des Wettkampfs- und Iräiningsbetriebes die Sportanlage benutzen.
Die Benutzung des Gebäudes zu dem in Abs l
Zweck durch den Sportverein Welschneudorf
G astmannschaften erfolgt im Rahmen eines gemeinde zu genehmigenden Nutzungsniaj, P ! Umkleideggebäude für diesen Zweck genutzt ”"' 1 J stand des Sportvereines Welschneudorf neben h bürgermeister das Hausrecht im Gebäude. ^ Den Anordnungen des Vorstandes und des Ortsh
sters oder den von diesen bestimmten Per: U
leisten
1 .
§2
2 .
Die Gestattung des § 1 dieser Benutzungsordn streckt sich auch auf den Aufenthalt der Sportle'^ selligen Beisammensein im Anschluß an den Somt 1 ! Trainings betrieb sowie auf Versammlungen undR ^ chungen des Sportvereins. Kes
Getränke und Speisen dürfen nur an die Spieler I schauer der Sportveranstaltungen währendundbisTLl de nach Spielbetrieb verabreicht werden. Der stand' werbsmäßige Verkauf von Speisen und Getränken ist | drücklich nicht gestattet. Über Ausnahmen (z.B SnmtJ che) entscheidet der Ortsbürgermeister.
§3
2 .
4.
1 .
§4
Die Ortsgemeinde kann aus wichtigem Grunde (z.B. m Abwendung drohender Schäden) die Gestattung zur & nutzung der Gebäude zurücknehmen oder einscln ohne daß daraus Entschädigungsansprüche werden können.
Zu Zeiten, in denen auf dem Sportplatz kein 1 und Thainingsbetrieb stattfindet, ist die Nutzungnuruj Einwilligung des Ortsbürgermeisters zulässig.
II. Benutzung des Umkleidegebäudes zu sonstigen Vera tungen
§5
Die Benutzung des Sportplatzgebäudes für Veranstalt« außerhalb der Zweckbestimmung nach § 1 Abs. 1 istgrund^ lieh unzulässig. Über Ausn ahm en entscheidet der Ortsttf meisten
1 .
§6
Benutzer des Gebäudes müssen das Gebäude unds ventar pfleglich behandeln. Auf die schonende BenaP insbesondere des Bodens und der Wände sowie a " richtungsgegenstände ist besonders zu achten.
Der Sportverein Welschneudorf ist für die laufende UnJ haltungund Reinigung des Umkleidegebäudes und der! mit unmittelbar zusammenhängenden Auf Rahmen der aa. Benutzung zuständig.
Schäden am Gebäude und an der Einrichtung sind m« züglich nach ihrer Wahrnehmung dem Ortsbürgermeisi anzuzeigen.
Die Ortsgemeinde übernimmt die Kosten der laufet baulichen Unterhaltung, ferner die Kosten für Wasser k wasser, Beleuchtung, Heizung und Warmwasseraufbs tung für die Dusch- und Waschräume bis zu einem Hock betrag von 2000 DM jährlich. Die Gemeinde tritt für d Geamtkosten in Vorlage und rechnet mit dem Sportven jährlich nachträglich ab. Alle nicht auf geführten evtl; fallenden Kosten trägt der Sportverein Welschneudorf,D Vertragsparteien behalten sich vor, nach Ablauf vonäJi ren zu prüfen, ob die Bestimmungen dieser I sordnung beibehalten oder geändert werden.
Der Sportverein Welschneudorf ist berechtigt, t auf seine Kosten mit Einrichtungsgegenständen zu ver| hen.
Im Rahmen der Zweckbestimmung kann das Sportle™ durch andere Sportvereine unentgeltlich genutzt werdeij Veranstaltungen innerhalb der Heizperiode ist ein Heizkos“ beitrag in Höhe von 30 DM an die Ortsgemeinde Welsch® zu zahlen.
Die Nutzung ist durch eine vertragliche Vereinbarung Ortsgemeinde zu regeln. Der benutzende Verein übernim®! Haftung für Schäden am Eigentum der Gemeinde sowiefj sporteigenen Inventar.
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Die Gemeinde schließt im Benehmen mit < gende Inhaltsversicherungen ab: Brand-, Explosions-, Leitungswasser-, Sturm-, Glas-, Einbm| und Diebstahlversicherung. Die Werte sind in i gen Abständen vom Verein mit der Ortsgemeinde ab] stimmen.
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