Montabaur
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Bebauungsplan »Feldchen« der Ortsgemeinde Neuhäusel
Tfext hierzu siehe Seite 3 t
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Stadtverwaltung Montabaur
Umleg ungsausschuß Geschäftsstelle:
Katasteramt Montabaur
Bekanntmachung
Der Grenzregelungsbeschluß »Feterstorstraße/Kirchstraße« vom 06.01.1989 ist am 10.02.1989 imanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke ein.
Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BauGB an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.
Die Geldleistungen sind fällig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wennderl Spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend gern Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 10.02.1989 Der Vorsitzende
(Siegel) Reichling, Verm.Direktor
öffentliche Bekanntmachung
Abstufungsanordnung
eines TfeilstUckes der Kreisstraße (K) Nr. 163 in der 0n de Niedererbach zu einer Gemeindestraße.
Das in der Ortsgemeinde N iedererbach befindliche'Ms® K163 hat nicht mehr die Verkehrs bedeut ung einer KreW Dieses Tbilstück wird daher gemäß § 3 Nr. 2 in Verbinde § 38 Abs. 1 des Landesstraßengesetzes für Rheinland^ der Fassung vom 01.08.1977 (GVBL S. 273), zuletzt m durch Landesgesetz vom27.10.1986(GVBl. S. 277)mitWin| vom 01.01.1989 zu einer Gemeindestraße abgestuft. Die abzustufende Strecke
beginnt in NK 5613 186 und endet in NK 5513 187 von Stat. 0,000 bis Stat. 0,155.
Die Länge der abzustufenden Strecke beträgt 0,155 kaj Die abzustufende Strecke ist aus der auf der nächstens" gedruckten Skizze ersichtlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Abstufungsanordnung k ann innerhalb eines nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. (Fortse^ nächste Seite unten!)

