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Nr. 48/88

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Blumen des Haushaltes beläuft sich auf 711.000 ,- I Entfallen auf den ausgeghchenen Verwaltungshaus- |V0 °0 OM und auf den ausgeglichenen Vermögenshaus- o-dm.

ierung der in 1989 geplanten Vorhaben des Vermö- ytes werden keine Kredite benötigt; siehe § 2 der "itssatzung- In § 3 dieser Haushaltssatzung sind die L »für die Gemeindesteuern festgesetzt:

1,112 A . 220 v.H.

teuerB. 240 v.H.

. 36,00 DM

. 64,00 DM

. 72,00 DM

Lj i988 werden keine Veränderungen erwartet, atlegung des Oberflächenentwässerungsanteils für Ver­tagen in Höhe von 11,60 DM pro qm Verkehrsfläche er- C|4der Haushaltssatzung.

gshaushalt

a 1989 erhöht sich das Volumen des Verwaltungshaus- »genuber dem Vorjahr. Der Anstieg beruht insbesonde- i Mehreinnahmen im Steuerbereich sowie aufgrund nahmen bei den Zinsen aus dem Rücklagen be-

Eterhöht sich das Volumen von 626.000,- DM in 1988 um I-DM auf nunmehr 640.000,-- DM in 1989.

i der Ausgabenseite wird verdeutlicht durch den ingsbetrag zum Vermögenshaushalt, der von 27.000,- IVorjahr auf nun 68.000,- DM ansteigt.Die Hauptursa- Lerpositiven Entwicklung sind neben den schon aufge- lifahrBipnabmftn vor allem Verbesserungen in folgenden

|1989 sind keine Sachkosten für ein Umlegungsverfah- ir zu finanzieren. Im Haushaltsjahr 1988 standen für 5.000,- DM bereit.

f Straßenreparaturen erfordern mit 10.000,- DM einen 0,- DM niedrigeren Bedarf als in 1988. lUnterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten für die pchballe können gegenüber dem Vorjahr um 2.200,- jlreduziert werden.

lEntwicklungdes Forsthaushaltes gegenüber dem Plan Jahres 1988 stellt sich mit rd. + 11.000,- DM außeror- |tlich positiv dar.

kauf dieUmlagenentwicklungin der Ortsgemeinde Bo- leutlicht ein Ansteigen gegenüber 1988:

1988 1989

118.764 DM 127.000 DM +8.246 DM 141.672 DM 161.600 DM + 9.828 DM

260.426 DM 278.600 DM + 18.074 DM

liihungder Umlagen gegenüber 1988 begründet sich aus- lich mit der Steigerung der Umlagegrundlage 1988 1989

416.683 DM 446.016 DM + 28.333 DM piderung der Umlagesätze wird nicht erwartet.

tnshaushalt

®Rat erstellte Investitionsprogramm dient der Verwal- IVorgabe zur Erstellung des Vermögenshaushaltes. Art Ifang der geplanten Maßnahmen begrenzen das Volu-

f 171.000,- DM:

toes Kinderspielplatzes. 36.000,-DM

wchgrünungsmaßnahmen . 2.000,- DM

p von Straßenparzellen. 1.000,-DM

ffl d Anbau der Leichenhalle. 120.000,- DM

ining zur allgem. Rücklage. 300,- DM

pbrundung-

Pgvon Krediten an private Unternehmen 12.700,-DM pt wird dieser Ausgabenkatalog durch Erschließungs- Nus der Maßnahme »Unter dem Dorf« (90.000,- DM), Zuführungsbetrag vom Verwaltungshaushalt DM) sowie durch eine Rücklagenentnahme in Höhe 100,- DM.

11990 bis 1992

|gung eines Fußweges zum Friedhof sowie der Ausbau Nd Wirt Schafts wegen bilden die Investitionsschwer- p kommenden Jahre.

^ierung dieser Vorhaben ist angesichts des geringen "Ranges gesichert. Die Finanzierung weist sogar Zuführungen aus.

Haushaltsrechnung 1987 beschlossen und Entlastung erteilt Der Rat beschloß einstimmig die von der Verbandsgemeinde­verwaltung auf gestellte J a hresrechnung für das Haushaltsjahr 1987. Gleichzeitig wurde beschlossen, dem Ortsbürgermeister, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeord­neten der Verbandsgemeinde für das Haushaltsjahr 1987 Entla­stung zu erteilen.

Einziehung von Wirtschaftswegen beschlossen Der Ortsgemeinderat beschloß mit 10 Ja-Stimmen, für die We­geparzellen Flur 9, Flurstücke 677/1,676/1 sowie 668/3 teilweise eine öffentliche Nutzung aufzuheben, weil der Gemeinbedarf nicht mehr gegeben ist, da die Grundstücke über andere Wege erschlossen sind. Gleichzeitig beschloß er, die Wege einzuziehen.

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Boden für das Jahr 1989 vom 24.11.1988

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 96 ff. der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14. Dezember 1973 (GVBL S. 419) folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Geneh- migung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbe­hörde vom 21.11.1988 hiermit bekanntgemacht wird.

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1989

wird im

VERWALTUNGSHAUSHALT

in der Einnahme auf. 640.000,- DM

in der Ausgabe auf. 540.000,- DM

im VERMÖGENSHAUSHALT

in der Einnahme auf. 171.000,- DM

in der Ausgabe auf. 171.000,- DM

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf. 0,- DM

2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf. 0,- DM

§3

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haus­

haltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer:

a) für die land- und forstwirtschaftl Betriebe

(Grundsteuer A). 220 v.H.

b) für Grundstücke (Grundsteuer B). 240 v.H.

2. Gewerbesteuer:

nach Gewerbeertrag und Gewerbekapital. 300 v.H.

Die HUNDESTEUER beträgt für Hunde,

die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

für den ersten Hund. 36,00 DM

für den zweiten Hund. 54,00 DM

für jeden weiteren Hund . 72,00 DM

§4

Der Oberflächenentwässerungsanteil für Verkehrsanlagen be­trägt 11,60 DM pro qm Verkehrs fläche.

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung:

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Boden für das Haushaltsjahr 1989 werden gemäß § 24 Abs. 2 der Gemeinde­ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419)kei- ne Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

5430 Montabaur, 21.11.1988

Kreisverwaltung

des Westerwaldkreises

Abt. 1 Az. 029/901-10 (S.) Im Auftrag: Meckel

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 5.12.1988 bis 14.12.1988 während der allgemeinen Dienststunden im Rat­haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Boden, 24.11.1988 Ortsgemeindeverwaltung Boden

(S.) Eulberg, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Bo­den oder der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, gel­tend gemacht worden ist. (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz -GemO- vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1) zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBL S. 31).