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Montabaur

Seite 24

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Der Optiker Ihres Vertrauens

Montabaur, Kirchstraße 58, gegenüber Finanzamt

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31. Dezember 1988

Austrittsrecht aus der Rentenversicherung für pflichtversicherte Selbständige endet!

Seit 31. Dezember 1986 haben in der gesetzlichen Rentenversi­cherungpflichtversicherte Selbständige, die diese Pflichtversi- cherungvordem 14. März 1977 beantragt hatten, ein Austritts­recht. Voraussetzungen sind, daß mindestens ein Kalendermo­nat Ausbildungsausfallzeiten vor dem 14. Mai 1977 anrechen­bar ist und die seit 1977 geltenden Einschränkungen bei der Be­wertung von Ausbildungsausfallzeiten sich nachteilig auf die Rentenhöhe auswirken.

Eine Erstattung der in der Vergangenheit entrichteten Pflicht­beiträge ist nicht möglich; diese gelten als freiwillige Beiträge.

Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, Spey­er, weist nochmals besonders darauf hin, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht nur zulässig ist, wenn der pflichtversi­cherte Selbständige sie bis zum 31. Dezember 1988 beantragt hat. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann einem Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung selbst dann nicht entsprochen werden, wenn alle anderen Voraussetzungen hier­für erfüllt wären.

Die LVA empfiehlt den betroffenen Selbständigen, sich über die Auswirkungen der Befreiungindividuell beraten zu lassen. Ent­scheidet sich der Selbständige für den Austritt aus der Pflicht­versicherung, können in einem späteren Rentenfall möglicher­weise Ausfallzeiten nicht mehr anrechenbar sein. Auch der An­spruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird dann nur noch aufrechterhalten, wenn für jeden Monat ein freiwilliger Beitrag entrichtet wird.

Bote vom Taunus und Westerwald

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Herbert und Ruth Hübinger

,Niederelbert, im September 1988

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