Montabaur
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Der Optiker Ihres Vertrauens
Montabaur, Kirchstraße 58, gegenüber Finanzamt
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31. Dezember 1988
Austrittsrecht aus der Rentenversicherung für pflichtversicherte Selbständige endet!
Seit 31. Dezember 1986 haben in der gesetzlichen Rentenversicherungpflichtversicherte Selbständige, die diese Pflichtversi- cherungvordem 14. März 1977 beantragt hatten, ein Austrittsrecht. Voraussetzungen sind, daß mindestens ein Kalendermonat Ausbildungsausfallzeiten vor dem 14. Mai 1977 anrechenbar ist und die seit 1977 geltenden Einschränkungen bei der Bewertung von Ausbildungsausfallzeiten sich nachteilig auf die Rentenhöhe auswirken.
Eine Erstattung der in der Vergangenheit entrichteten Pflichtbeiträge ist nicht möglich; diese gelten als freiwillige Beiträge.
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Rheinland-Pfalz, Speyer, weist nochmals besonders darauf hin, daß die Befreiung von der Versicherungspflicht nur zulässig ist, wenn der pflichtversicherte Selbständige sie bis zum 31. Dezember 1988 beantragt hat. Wird diese Frist nicht eingehalten, so kann einem Antrag auf Befreiung von der Pflichtversicherung selbst dann nicht entsprochen werden, wenn alle anderen Voraussetzungen hierfür erfüllt wären.
Die LVA empfiehlt den betroffenen Selbständigen, sich über die Auswirkungen der Befreiungindividuell beraten zu lassen. Entscheidet sich der Selbständige für den Austritt aus der Pflichtversicherung, können in einem späteren Rentenfall möglicherweise Ausfallzeiten nicht mehr anrechenbar sein. Auch der Anspruch auf Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente wird dann nur noch aufrechterhalten, wenn für jeden Monat ein freiwilliger Beitrag entrichtet wird.
Bote vom Taunus und Westerwald
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