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Montabaur

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Rechtsverordnung

über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in 5430 Montabaur aus Anlaß des 3. Schustermarktes und des Wester­wälder Handwerkermarktes am Sonntag, dem 18. September 1988

Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert am 18.12.1987 (BGBl. IS. 2793), in Verbindungmit § 3 Nr. 4 der Lan­desverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahren­schutzes vom 21.10.1981 (GVBL S. 263, BS 710-10), zuletzt geän­dert am 4. JuU 1986 (GVBL S. 150), wird für die Stadt Montabaur mit Zustimmung des Landesamtes für Umweltschutz und Ge­werbeaufsicht in Oppenheim vom 10.09.1988 folgende Rechts­verordnung erlassen.

§1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 3. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerker­marktes am Sonntag, dem 18. September 1988 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§2

(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer län­ger als 3 Stunden beschäftigt ,so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Mon­tagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.

(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlosen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.

(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht be­schäftigt werden.

§3

Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsda­ten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftig­ten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.

§4

Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.

§5

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,2 Abs. 1 und 2,3 und 4 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrikgeit nach § 24 des La­denschlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungs­widrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBL I S. 965), zuletzt geändert am 24.04.1986 (BGBl. I S. 560), geahndet. Die Beschäftigung wer­dender und stillender Mütter am Sonntag wird nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 1. Alt. des Mutterschutzgesetzes Ld.F. vom 18.04.1968 (BGBL III8062-1) als Ordnungswidrigkeit verfolgt.

§6

Diese Rechtsverordnungtritt am läge nach ihrer Verkündigung in Kraft.

(Siegel) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Schloßkonzert

...mit dem Rennquintett des SWF

Uwe Zaiser, Bert Nordblom, Charles Tibbetts, Peter Lp S Jochen Scheerer haben sich gefunden, da sie sowohl®,? als auch musikalisch auf der gleichen Wellenlänge W Zusammenspiel stellen sie höchste Ansprüche an Jo. Die Folge eines absolut homogenen Sounds begeigte« ger aller Musikrichtungen vom Klassikfreund bis zumj

Dabei führen sie locker durch das Programm, das dieZjj eine heiterbeschwingte Stimmung versetzt.

Wo dieses Ensemble als nächstes zu hören ist?

Am SAMSTAG, 24. September 1988, um 20.00 Uhr in saal des Schlosses Montabaur.

Karten erhalten Sie bei den bekannten Vorverkaufsau bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur.

Ernst Ebel

sucht Mitwirkende für seine SWF-l-Sendung »Ohr am Rohr« i

Eine Sendung mit interessanten jungen LeutaS

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Foto: R.G. Hampe

Dieses einzigartige Blechbläserquintett bietet ausgesuchte Werke von Barock bis Pop - von Menuett bis Marsch. Dabei wer­den die Künstler selbstverständlich auch als Solisten zu hören

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Der Südwestfunk beabsichtigt, im Jahr 1989 imHamj Thbor in Montabaur eine Rundfunksendung im Ers' gramm für Kinder zu produzieren und aufzuzeichnen. |

In der Sendereihe »Ohr am Rohr« stellt Emst EbelKM Familien mit interessanten Hobbys, Berufen, Fähigtei Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 8 und l6Jat die Mitwirkenden bei »Ohr am Rohr«.

Interessierte Kinder, Väter, Mütter und Familien, c zur Mitwirkung geeignet zu sein oder die andere Vorset chen können, können sich bis spätestens zum 7. OktoK schriftlich, telefonisch oder persönlich bei der

Verbandsgemeinde Montabaur, Rathaus, Abteilung 1/4, Zimmer 206 oder 208, Tel.: 02602/126 l«f

melden.

Es sollte sich nach Möglichkeit um Hobbys oder Fat» handeln ,die für eine Rundfunksendung, also für die a Übermittlung geeignet sind.

Die für eine Miwirkung in Frage kommenden Kinder. Jugendlichen werden dann zu einem ersten Vors»® sprach im Monat November 1988 mit Herrn Ebel effi