Montabaur
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Tagesordnung:
öffentliche Sitzung
1. Beratung und Beschlußfassung über die Gewährung eines Zuschusses an die Kinnesgesellschaft
2. Beratung und Beschlußfassung über den Wirtschaftsund Fällungsplan 1989
3. Kenntnisnahme von über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1987
4. Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1987
5. Beratung und Beschlußfassung über die Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungsbeitrag für das Baugebiet »Brunnenstraße« (Parzelle 69/5) und die Wegeparzelle 69/4
6. Beratung und Beschlußfassung über den Anteil der Ortsgemeinde Heilberscheid am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Straße »Am Gäßchen«
7. Beratung und Beschlußfassung über den Abschluß eines Architektenvertrages
8. Verschiedenes
Heilberscheid, 30.8.1988 Reichwein, Ortsbürgermeister
1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzim, Gemeinderates (§ 34)
ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahress öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsveil begründen können, gegenüber der Gemeindeverwalti tend gemacht worden ist.
Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt: niei^chsl
»Die überbaubare Fläche der nördlich und östlich der Hoh p p m f rsta Straße gelegenen Grundstücke wird zur HofackerstraM «^Kleinb 1 m erweitert. 1 Gre:
Der Abstand zwischen überbaubarer Grundstücksflädi der im Plan ausgewiesenen öffentlichen VerkehrsflächeyT
somit 4 m.
Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend ab| Skizze ersichtlich.
Niedererbach, 24.8.1988 Zey, Ortsbürgermeister
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ittw der Ahfba Hierbei wi
NIEDERERBACH öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplanänderung »Hofacker-Mühlstück« der Ortsgemeinde Niedererbach hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)
Die vom Ortsgemeinderat Niedererbach am 25.3.1988 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Hofacker- Mühlstück« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 18.8.1988 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.
Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur, während den Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags undfreitags von 7.30 • 12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungsplanänderung Auskunft verlangen.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form vor Schriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan ein tretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile ingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
§ 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
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