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Montabaur

Seite 18

Tagesordnung:

öffentliche Sitzung

1. Beratung und Beschlußfassung über die Gewährung eines Zuschusses an die Kinnesgesellschaft

2. Beratung und Beschlußfassung über den Wirtschafts­und Fällungsplan 1989

3. Kenntnisnahme von über- und außerplanmäßigen Ausga­ben für das Haushaltsjahr 1987

4. Genehmigung von über- und außerplanmäßigen Ausgaben für das Haushaltsjahr 1987

5. Beratung und Beschlußfassung über die Erhebung von Vorausleistungen auf den zu erwartenden Erschließungs­beitrag für das Baugebiet »Brunnenstraße« (Parzelle 69/5) und die Wegeparzelle 69/4

6. Beratung und Beschlußfassung über den Anteil der Orts­gemeinde Heilberscheid am beitragsfähigen Aufwand für den Ausbau der Straße »Am Gäßchen«

7. Beratung und Beschlußfassung über den Abschluß eines Architektenvertrages

8. Verschiedenes

Heilberscheid, 30.8.1988 Reichwein, Ortsbürgermeister

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzim, Gemeinderates (§ 34)

ist imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahress öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsveil begründen können, gegenüber der Gemeindeverwalti tend gemacht worden ist.

Die Bebauungsplanänderung hat zum Inhalt: niei^chsl

»Die überbaubare Fläche der nördlich und östlich der Hoh p p m f rsta Straße gelegenen Grundstücke wird zur HofackerstraM «^Kleinb 1 m erweitert. 1 Gre:

Der Abstand zwischen überbaubarer Grundstücksflädi der im Plan ausgewiesenen öffentlichen VerkehrsflächeyT

somit 4 m.

Der Änderungsbereich ist aus der nachstehend ab| Skizze ersichtlich.

Niedererbach, 24.8.1988 Zey, Ortsbürgermeister

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NIEDERERBACH öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung »Hofacker-Mühlstück« der Ortsgemeinde Niedererbach hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB)

Die vom Ortsgemeinderat Niedererbach am 25.3.1988 als Satzung beschlossene Bebauungsplanänderung »Hofacker- Mühlstück« wurde der Kreisverwaltung des Westerwald­kreises gemäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 18.8.1988 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebau­ungsplanänderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur, während den Dienststunden (montags, mittwochs, donner­stags undfreitags von 7.30 12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bzw. der Bebauungspla­nänderung Auskunft verlangen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht in­nerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schrift­lich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind ebenfalls unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntma­chung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.

Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Form vor Schriften oder den Mangel der Abwägung begrün­den soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebau­ungsplan ein tretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädi­gungsansprüche wird hingewiesen.

§ 44 Abs. 3 BauGB (Auszug):

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögens­nachteile ingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des An­spruchs dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

§ 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile ein­getreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) (Auszug):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

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