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Nr. 21/88

Amateurtheater -die OASE- Montabaur Premiere: Freitag, 27.5.88,19.00 Uhr »OASE lädt alle jungen und älteren Theaterfreunde zu den fführungen der neuen Spielsaison.

dem märchenhaften Stück »Krabat« von dem bekannten nderbuchautor Otfried Preußler sollen vor allem jüngere Zu - lauer (schon ab 8-10 Jahre) ans Theater herangeführt werden, w auch Erwachsene können sich von der Mühlenatmosphäre «aubem lassen und miterleben, ob es dem M ädchen Kantoka Lgt. die unterdrückten Mühlknaben aus dem Bann des har- «Meisters zu befreien, i»weiteren Aufführungstermine sind:

I5/3./4.6./ 10./11.6./17./18.6./ 24./2Ö.6./ und 1./2.7.88.

»ginn jeweils 19.00 Uhr.

e r Eintritt wurde mit Rücksicht auf die jüngeren Zuschauer ; f 6,00 DM herabgesetzt.

arten sind erhältlich im Hosenstudio Marlene Wengenroth, 130 Montabaur, Bahnhofstr. 37,Ttel. 02602/2535undinderVil-

; Sonnenschein.

Die Rockgruppe »SYNCHRONICITY« [gastiert im »Haus der Jugend« Montabaur

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Samstag, dem 28. Mai gastiert die Rockband »Synchronici- *wi »Haus der Jugend« Montabaur, Gelbachstr. 9 (ehemalige

Itharinenschule).

Moderne Rockmusik, die vielfältige Einflüsse sowohl aktueller Rocksongs als auch bewährter Musikstile miteinander in Ein­klang bringt. Alle 5 Musiker haben in diversen Formationen Er­fahrungen gesammelt und verwerten diese für ein Repertoire, das größtenteils aus gradliniegen Rocksongs besteht.

Die Besetzung:

Armin Fiedler - (lead-gesang)

Andy Form - (drums)

Andy Winzen - (gitarre)

Jörg Scholz - (lead-gitarre)

Thomas Winzen - (bass)

Konzertbeginn: 20.00 Uhr.

Öfkntl. bekanntmachungen

Umlegungsausschuß Montabaur Bekanntmachung

Der Grenzregelungsbeschluß vom 15. April 1988, Verfahrensbe­zeichnung: »Wilhelm-Mangels-Straße« ist am 19. Mai 1988 un­anfechtbar geworden.

Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 3 des Bauge­setzbuches (BauGB) der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Ein­weisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücke oder Grundstücksteile ein.

Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BauGB an den ausge­tauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Be­standteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstreckten sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.

Die Geldleistungen sind fällig.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wider­spruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 20. Mai 1988

Der stellvertretende Vorsitzende

(S.) Hachenberg, Obervermessungsrat

Öffentliche Bekanntmachung

Bebauungsplanänderung «In den Fichten - Auf der THft« der Stadt Montabaur

hier: Inkrafttreten gemäß § 12 des Baugesetzbuches (BauGB). Die vom Stadtrat Montabaur am 26.11.1987 als Satzung be­schlossene Bebauungsplanänderung »In den Fichten - Auf der THft« wurde der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises ge­mäß § 11 BauGB angezeigt. Die Kreisverwaltung hat am 20.04.1988 (Az. 6A/60,610-13) erklärt, daß die Bebauungsplan­änderung Rechtsvorschriften nicht verletzt.

Die Bebauungsplan/-änderungsunterlagen können bei der Ver- bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, 5430 Montabaur, während der Dienststunden (montags, mittwochs, donnerstags und freitags von 7.30 -12.45 Uhr und 13.30 -16.00 Uhr sowie dienstags von 7.30 - 12.45 und 13.30 - 18.30 Uhr) von jedermann eingesehen werden.

Jedermann kann über den Inhalt des Bebauungsplanes bz w. der Bebauungsplanänderung/-erweiterung Auskunft verlangen. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Es wird darauf hingewiesen, daß die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvor­schriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.

Mängel der Abwägung sind ebenfalls imbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. (Fortsetzung Seite 7!)