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Nr. 17/88

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Wenn zwei heiraten

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H Tel. 02602/12934

Hochzeitsgeschenk vom Staat

(NBB) Jung verheiratete Ehepaare, die Wohneigentum anstreben, be­kommen in den ersten fünf Jahren ihrer Ehe ein besonderes Geschenk vom Staat.

Sie dürfen nämlich in dieser Zeit er­heblich mehr verdienen, als später, um noch staatliche Förderungsmit­tel beantragen zu können. Beide Ehepartner müssen allerdings jün­ger als 40 Jahre sein.

Die Bausparkasse Schwäbisch Hall empfiehlt darum allenjungen Ehepaaren, einmal genau zu prü­fen, ob sie für diese staatliche För­derungsmaßnahme infrage kom­men.

Für die staatliche Wohnbauförde­rung werden die Einkommensgren­zen nach § 25/11 Wohnbaugesetz zugrundegelegt. Danach darf ein

Ehepaar ein Einkommen bis zu 31.800 Mark pro Jahr haben, hin­zu kommen je 8.000 Mark pro Kind (früher 6.300 Mark), außer­dem für die ersten fünf Ehejahre ein Zuschlag von 8.400 Mark.

Für die Förderung mit sogenannten Aufwendungsdarlehen, die sich be­sonders gut mit einem Bausparver­trag kombinieren lassen, liegen die Einkommensgrenzen oft noch hö­her: sie betragen in den meisten Bundesländern bis zu 44.520 Mark für das Ehepaar zuzüglich 11.200 Mark pro Kind.

Der Zuschlag für Jungverheiratete beträgt bei diesem Modell 11.760 Mark.

Bei der Antragstellung ist jede Schwäbisch Hall Beratungsstelle behilflich.

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