ffontabaur_
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Nr. 17/88
Stellenausschreibung
sStaatl Forstamt Neuhäusel stellt zum 1. August 1988
zwei Auszubildende für den Beruf des Forstwirtes
Werbungen mit den üblichen Unterlagen wie Lebenslauf, ! htbild und Zeugnisabschriften, erbitten wir bis späte- 0 gzuin 16.6.1988.
Forstamt Neuhäusel
Ldustrieatraße, 6411 Neuhäusel _
Öffentl bekonntmachungen
Satzung
I über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „ALTSTADT I • 3. EINFACHE ERWEITERUNG« in der Stadt Montabaur
Lund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für " lland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) in der zur Zeit i Fassung und des § 142, Abs. 3, LV. mit § 143 Abs. 3 des jugesetzbuches in der Neufassung vom 8.12.1986 (BGBL I s. Mhat der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.1.1988 diefolgen- ISatzung über die Änderung der förmlichen Festlegung des Tjenmgsgebietes »Altstadt I - 3. Einfache Erweiterung - begossen.
§1
| Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ir Behebung städtebaulicher Mißstände im Gebiet »Altstadt ! mit Satzung vom 6.9.1972 förmlich festgelegte Sangsgebiet der Stadt Montabaur geringfügig erweitert, r Erweiterung kommt nur unwesentliche Bedeutung zu.
(Bezeichnung der zusätzlich festzulegenden Flächen folgt d.
§2
Grundstücke des Sanierungsgebietes »Satzungzur Erweiterung des Sanierungsgebietes erfaßt die Hieb der Wilhelm-Mangels-Straße gelegenen Grundstücke Ihelm-Mangels-Straße 25 und 27 mit den Parzellen Flur 17, rstücke 3248/3, 3248/2, 3249/2, 3249/5. Sie sind in dem auf e6 abgedruckten Lageplan gekennzeichnet, der Bestandteil [Satzung ist.
§3
Inkrafttreten
i Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbind-
kntabaur, 26. April 1988
|Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
5® vorstehende Satzung werden keine Bedenken erhoben
|4 Abs. 2 GemO)
ptabaur, den 22.04.1988
_ ^Verwaltung des Westerwaldkreises
(Aufträge:
[Unterschrift
pweis:
Biß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz ‘“"•vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419, BS 2020-1), wird auf fol- “Ugewiesen:
rletzung der Bestimmungen über I ™ Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen Ortsgemeinderates (§ 34 GemO) obeachtlieh, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die- juchen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichne: der Tatsache^ die eine solche Rechtsverletzung begrün- JT®' gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, genaue,Platz 8, 5430 Montabaiur, geltend gemacht
April 1988
neister
Satzung
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes »ALTSTADT I - 4. EINFACHE ERWEITERUNG«« in der Stadt Montabaur
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassungunddes § 142, Abs. 3, IV. mit § 143 Abs. 3 des Baugesetzbuches in der Neufassung vom 8.12.1986 (BGBL IS. 2253) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.1.1988 die folgende Satzung über die Änderung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes »Altstadt 1-4. Einfache Erweiterung - beschlossen.
§1
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Zur Behebung städtebaulicher Mißstände im Gebiet »Altstadt I«wird das mit Satzung vom 6.9.1972 förmlich festgelegte Sa- nierungsgebiet der Stadt Montabaur geringfügig erweitert. Der Erweiterung kommt nur unwesentliche Bedeutung zu.
Die Bezeichnung der zusätzlich festzulegenden Flächen folgt nachstehend.
§2
Grundstücke des Sanierangsgebietes Die Satzung zur Erweiterung des Sanierungsgebietes erfaßt das westlich der Wallstraße gelegene Grundstück Freiherr-vom- Stein-Straße 2 mit den Parzellen Flur 44, Flurstücke 188,190/6 (tlw.). Sie sind in dem auf Seite 7 abgedruckten Lageplan gekennzeichnet, der Bestandteil der Satzung ist.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung wird mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Montabaur, 25. April 1988
(S.) Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Gegen vorstehende Satzung werden keine Bedenken erhoben (§ 24 Abs. 2 GemO)
Montabaur, den 22.04.1988 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Im Aufträge:
(S.) Unterschrift
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBL S. 419, BS 2020-1), wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) die Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
6430 Montabaur, 25. April 1988 (Dr. Possel-Dölken)
Bürgermeister
Vit Verwaltung informiert
Manöver der Bundeswehr
Im Manöverraum Koblenz-Gießen-Münster-Düren-Koblenz findet in der Zeit vom 02.05. - 07.05.1988 ein Manöver der Bundeswehr statt. Truppenstärke 120 Soldaten, Fahrzeugeinsatz 60 Räderfahrzeuge, Kettenfahrzeuge und Hubschrauber.
Die Bevölkerung wird um Beachtung gebeten.
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