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, nie Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu

7 htzwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steu- L tzes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache H Steuer für den ersten Hund. Das Halten selbstgezogener Hnde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und 'cht älter als sechs Monate sind.

§6

BEGINN und ende der steuerpflicht

ItlDie Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme iines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, Lühes tens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. Lpie steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in jj er Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stirbt. , der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet he Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

13) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt und endet b Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

I,, GEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUERBE- [ freiung UND STEUERERMÄSSIGUNG (l)Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steuerermä­ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellung lgenden Monats.

) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gewährt,

die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck ge­eignet sind,

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Be­stimmungen bestraft ist,

für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tier­schutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden

sind,

in den Fällen des § 3 Nm. 3, 5 und 7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 5 Abs. 1 ordnungsgemäß Bücher über den Be­stand, den Erwerb, die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt weiden. §8

STEUERSATZ

|l)Der Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzung rar Ortsgemeinde festgesetzt.

|) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahres, eist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspre- fienden Teilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT :) Bei Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe eines J ahres htet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgaben- cheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelungen § 28 Grundsteuergesetz entsprechend, j) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die jeiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, W ann üe Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung festge- itzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen nach | m 1hg der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechts- rkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher ' isrbescheid zugegangen wäre.

§10

R ANZEIGEPFLICHT

j) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs.1), hat ihn binnen 14 lägen nach °ginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumelden, iugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach 1 Geburt als angeschafft.

OTer bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abge- Ijafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist oder ifi ® m er wegzieht, innerhalb von 14 lägen abzumelden. Im 6® r Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Na- und Wohnort des Erwerbers anzugeben.

[Men die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerfreiheit fort oder ergeben sich sonstige Änderungen in undehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14 lägen uzei gen.

iMn Y^andsgemeinde kann in Abständen von mindestens Abführen ^ ^' eme 1 d e gebiet Hundebestandsaufnahmen

können folgende Daten erhoben werden:

^schrift des Hundehalters,

3 7«» , g^tenen Hunde sowie

cpu nkt der Anschaffung des Hundes.

§11

VERSTEIGERUNG

Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein Über­schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Kosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

§ 12

ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Verstöße gegen die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 bis 3 und die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 4 sind Or tinung awiHri gfetritan nach § 24 Abs. 5 der Gemeindeordnung.

§ 12

INKRAFTTRETEN Diese Satzung tritt am 1.1.1988 in Kraft.

Stahlhofen, 1. März 1988 Pßhl, Ort8bürgsrmeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO vom 14.12.1973 (GVBL S. 419), BS 20 20 -1, wird auf folgendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) die Ausschließungsgründe wegen Sanderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO)

und

b) die Einberufung und die Tägesardnung von Sitzungen des Ortsgemeinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeich­nung der TätSachen, die eine solche Rechtsverletzung begrün­den können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad-Adenauer-Platz, 6430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Stahlhofen (S.) Fehl, Ortsbürgermeister

Untershausen

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Untershausen vom 09.03.1988

Erlaß einer Hundesteuersatzung beschlossen Einstimmig entsprach der Rat dem von der Verwaltung vorge­legten Entwurf einer Satzung zur Erhebung von Hundesteuer. Zur Begründung dieser Entscheidung ist folgendes anzufüh­ren:

Bislang war die Erhebung der Hundesteuer durch Landesge­setz geregelt. Dieses Gesetz ist zum 31.12.197 außer Kraft getre­ten. Zugleich wurden die Gemeinden ermächtigt, durch eine Sat­zung die Voraussetzungen für die weitere Erhebung der Hunde­steuer zu schaffen.

Die Empfehlung der Verwaltung lautete von dieser Ermächti­gung Gebrauch zu machen, um zum einen nicht auf das daraus resultierende Steueraufkommen zu verzichten und zum anderen auch an dem ordnungspolitischen Aspekt festzuhalten, d.h. durch die Erhebung der Hundesteuer soll die Hundehaltung und die damit verbundene Belästigungund Gefahr für die Allge­meinheit eingedämmt werden.

Der verabschiedete Satzungsentwurf entspricht im wesentli­chen einer vom Ministerium herausgegebenen Mustersatzung. Diese wiederum greift auf die Regelungen des außer Kraft ge­setzten Hundesteuergesetzes zurück.

Weitere Arbeiten am Gemeindehaus in Auftrag gegeben Jeweils einstimmig entschied der Rat Jalousien für den lärm am Gemeindehaus hersteilen zu lassen und darüber hinaus Dachdeckerarbeiten in Auftrag zu geben.

Die Jalousien sollen in Eigenleistung hergestellt werden.

Mit den Dachdeckerarbeiten am lärm des Gemeindehauses wurde nach vorangegangener Kosteneinholung die mindestbie- tende Firma beauftragt.

Keine läilnahme am diesjährigen Wettbewerb »Unser Dorf soll schöner werden»

Durch einstimmigen Beschluß plädierte der Rat gegen eine Teil­nahme an dem auch in diesem J ahr wiederum vom Westerwald­kreis ausgeschriebenen Wettbewerb »Unser Dorf soll schöner werden«.