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Montabaur

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die Pflege, Verwahrung oder die H altung auf Probe oder zum An* lernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(2) Alle in einen Haushalt oder in einen Betrieb aufgenommenen Hunde gelten als gemeinsam gehalten. Halten mehrere Perso­nen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamt­schuldner.

(3) Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

§3

STEUERBEFREIUNG

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentli­chen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunden der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirt­schaft,

2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unent­behrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von der Vorlage des Feststellungsbescheides nach § 4 des Schwerbehindertenge­setzes zum Schwerbehindertenausweis oder eines sonstigen Feststellungsbescheides eines Sozialleistungsträgers ab­hängig ist.

3. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

4. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

5. Rettungshunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellungdes Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Ferner muß die abgeschlossene Ret­tungshundeausbildung (Rettungshund-Abschlußprüfung und Rettungshund-Leistungsnachweisprüfung) nachge­wiesen werden;

6. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

7. Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa­chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.;

8. Jagdhunden von Jagdausübungsberechtigten und bestä­tigten Jagdaufsehern, sofern diese Inhaber eines gültigen Jagdscheines sind, jedoch höchstens für 1 Hund und nur dann, wenn dieser für die Jagd im Gemeindegebiet notwen­dig ist und eingesetzt wird.

§ 4 ..

STEUERERMASSIGUNG

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 m entfernt lie­gen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

2. Schutzhunden, die von Hilfsorganisationen im Sinne des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes gehalten oder ih­nen imeingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Die Zurverfügungstellung des Hundes ist durch die Hilfsorgani­sation zu bescheinigen. Für Schutzhunde muß die erfolg­reich abgelegte Schutzhundeprüfungnachgewiesen werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln, haben zwei Hunde, mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet zu wer­den.

§5

ZWINGERSTEUER

(1) Von Hundezüchtera, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse in zuchtfähigem Alter, darunter eine Hündin, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer für Hunde dieser Rasse in der Form der Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereini­gung geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind und innerhalb von zwei Jahren mindestens ein Wurf erfolgt.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zucht­zwecken gehalten wird, die Hälfte des beschlossenen Steuersat­zes, jedoch für einen Zwinger nicht mehr als das Zweifache der Steuer für den ersten Hund.

Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.

§6

BEGINN UND ENDE DER STEUERPFLICHT (l)Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einem Haushalt oder Betrieb folgenden Mo­nats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermom.. dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder stk Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, em die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

(3) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters beginnt undeni die Steuerpflicht entsprechend den Absätzen 1 und 2.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE STEUEfi] FREIUNG UND STEUERERMÄSSIGUNG

(1) Die Steuervergünstigung (Steuerbefreiung und Steueren ßigung) wird wirksam mit Beginn des auf die Antragstellt folgenden Monats.

(2) Steuerfreiheit oder Steuerermäßigung wird nur gev$( wenn

1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck net sind,

2. der Halter der Hunde in den letzten fünf J ahren nicht weg eines Vergehens gegen tierschutzrechtliche Bestimmung bestraft ist,

3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierscbt zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

4. in den Fällen des § 3 Nrn. 3,6,7, § 4 Abs. 1 und 2 und § 6 Al 1 ordnungsgemäß Bücher über den Bestand, den Erwet die Veräußerung und die Abgänge der Hunde geführt ui auf Verlangen vorgelegt werden.

§8

STEUERSATZ

Die Hundesteuersatz wird jährlich in der Haushaltssatzungj Stadt festgesetzt.

(2) Beginnt oder endet die Steuerpflicht im Laufe eines Jahn so ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entspi chenden Teilbetrag festzusetzen.

.. §9

FÄLLIGKEIT

Bei Beginn oder Ende der Steuerpflicht im Laufe eines Jahn richtet sich die Fälligkeit nach den Festsetzungen im Abgabi bescheid. Im übrigen gelten für die Fälligkeiten die Regelung des § 28 Grundsteuergesetz entsprechend. ]

(2) Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr! gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, ka die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmnachungfestj setzt werden. Für die Steuerschuldner treten zwei Wochen na dem Thgder öffentlichen Bekanntmachung die gleichen flach] Wirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftliq Steuerbescheid zugegangen wäre. ]

§10

ANZEIGEPFLIOHT

(1) Wer einen Hund hält (§ 2 Abs.l), hat ihn binnen 14 Tagenia

Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeinde anzumeldu Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monatscn der Geburt als angeschafft. I

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, dera*

schafft wurde, abhanden gekommen oder eingegangen ist d mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 lägen bei der Verbau« meindeverwaltung abzumelden. Im Falle der Veräußerung! Hundes sind bei der A bmeldung Name und Wohnort des Erd bers anzugeben. I

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung!!

Steuerbefreiung fort oder ergeben sich sonstige Änderung! der Hundehaltung, so hat der Hundehalter dies binnen 14Dfl anzuzeigen. I

(4) Die Verbandsgemeinde kann in Abständen von mindef« einem Jahr im Gemeindegebiet Hundebestandsaufnaba durchführen. Dabei können folgende Daten erhoben «enkfl

1. Name und Anschrift des Hundehalters, I

2. Anzahl der gehaltenen Hunde sowie I

3. Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes. I

§H I

VERSTEIGERUNG I

Hunde, für die vom Halter die Steuer nicht beigetrieben wi kann, können eingezogen und versteigert werden. Ein V schuß des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgofl Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemein^ den Hund nach freiem Ermessen verfügen.