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Montabaur

Seite 9

Nr. 1/88

Die sozialen Aufwendungen sowie die Zuweisungen/Zuschüsse für laufende Zwecke stellen nach den Personalkosten mit 23,14 v.H. der gesamten Ausgaben des Verwaltungshaushalts den zweitgrößten Ausgabenblock. Die gesamten Aufwendungen zur sozialen Sicherung liegen um 282.400 DM (6,8 %) über dem Ausgabenbedarf des Vorjahres. Insbesondere tragen zur Steige­rung die zu erwartende Anpassung der Regelsätze für die laufen­de Hilfe zum Lebensunterhalt und die Aufwendungen für Asyl­suchende bei

Die Zuführung zum Vermögenshaushalt beträgt 793.060 DM. Sie liegt um rd. 390.000 DM über der Pflichtzuführung und um 288.260 DM über der Zuführung von 1987.

Der Vermögenshaushalt 1988 erreicht ein Volumen von 4.582.900 DM. Im Haushaltsjahr 1987 betrug das Volumen 4.011.360 DM. Dies bedeutet eine Erhöhungum 571.650 DM (= 14,26 v.H.).

Als Schwerpunkt der Ausgabenwirtschaft sind die vorgesehe­nen Investitionen im schulischen Bereich zu nennen. Hier ist ei­ne Gesamtsumme von 3.426.500 DM veranschlagt. Davon ent­fällt der größte Tbil mit 2 MilL DM auf den Neubau der Schul­turnhalle in Nentershausen.

Die Beseitigung von baulichen Mängeln, EmeuerungsInvesti­tionen und die Verbesserung der Ausstattung mit Schulmöbeln und technischem Gerät in allen Schule erfordert Mittel in Höhe von 96.500 DM.

Der Soll-Überschuß des Verwaltungsbaushaltes beträgt 793.050 DM. An Zuweisungen und Zuschüssen für Investitio­nen durch das Land sind 841.960 DM veranschlagt.

Die Zuweisungen kommunaler Gebietskörperschaften (Kreis, Stadt, Ortsgemeinden) belaufen sich einschL der Zuschüsse sonstiger Bereiche (24.060 DM) auf 900.040 DM.

Zur Restfinanzierung des Ausgabebedarfs sind Kreditaufnah­men von 2.024.160 DM veranschlagt.

Bürgermeister Dr. Possel-Dölken wertete den Haushaltsplan 1988 als ein Zeichen der Kontinuität der Haushaltswirtschaft der Verbandsgemeinde Montabaur.

Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung 1988 wurden vom Verbandsgemeinderat mit 23 Ja gegen 10 Nein-Stimmen beschlossen.

öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltsrechnung 1986 der Verbandsgemeinde Monta- baurf und des Entlastungsbeschlusses des Verbandsgemeinde­rates vom 15.12.1987 für das Haushaltsjahr 1986.

I. Haushaltsrechnung Verwaltungs- Vermögens- Gesamt haushalt/DM haushalt/DM DM

Feststellung des Ergebnisses:

Soll-Einnahmen 17.248.702,97 4.018.165,66 21.266.858,62 + neuer Haushalts­einnahmereste - 1.687.660,00 1.687.660,00

./. Abgang alter Kasseneinnahmereste

17.706,10 - 17.706,10

Summe bereinigte

Soll-Einnahmen 17.230.996,87 6.706.806,66 22.936.802,62

Soll-Ausgaben 17.230.996,87 6.274.236,00 22.606.232,87

+ neue Haushalts­ausgabereste - 438.866,25 438.866,26

./. Abgang alter Haushaltsausgabe­reste - 7.295,60 7.295,60

Summe bereinigte

Soll-Ausgaben 17.230.996,87 6.705.806,66 22.936.802,52

Festgestellt:

Montabaur, 05.06.1987 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur In Vertretung:

Reusch, I. Beigeordneter

II. Entlastungsbeschluß

Nach Kenntnisnahme vom Bericht des Rechnungsprüfungs­ausschusses über die Prüfung der Jahresrechnung der Ver­bandsgemeinde Monabaur wird die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 1986 beschlossen. Soweit Mehrausgaben

bei einzelnen Haushaltsstellen bislangnicht genehmigt worden sind, wird hiermit die Genehmigung nach § 100 GemO erteilt. Gleichzeitig wird dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde Montabaur für die Jahresrechnung der Verbandsgemeinde Montabaur für das Jahr 1986 gemäß § 114 Abs. 1 GemO Entlastung erteilt.

III.

öffentliche Auslegung

Die Haushaltsrechnung mit Rechenschaftsbericht liegt zur Einsichtnahme vom 11.01.1988 bis 19.01.1988 während der all­gemeinen Dienststunden im Rathaus in Montabaur, Zimmwr 112, öffentlich aus.

Montabaur, 05.01.1988 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Vit Verwaltung informiert

Ihre Yerbandsgememdewerke berichten:

Erläuterungen zu der neuen Entgeltssatzung vom 16.12.1987 (laufende Entgelte für Abwasserbeseitigungseinrichtungen) Fortsetzung aus der letzten Ausgabe­ln der letzten Ausgabe 1987, in der die neue Entgeltssatzung vom 16.12.1987 veröffentlicht wurde, hatten wir zum allgemei­nen Verständnis bereits Ausführungen zu den Beitrags- und Ge­bührenmaßstäben (Oberflächenwasser und Schmutzwasser) ge­macht.

Heute wollen wir über die Auswirkungen dieser Maßstäbe auf die Berechnung der -Entgelte wiederkehrende Beiträge und Gebühren - berichten.

Zu § 2 (wiederkehrender Beitrag für Oberflächenwasser) Maßgeblich ist die Abflußfläche (Grundstücksfläche multipli­ziert mit dem Abflußbeiwert bzw. Grundflächenzahl).

Für die Höhe des wiederkehrenden Beitrages ist also die Grund­stücksgröße und der Grad der bebauten und versiegelten (befe­stigten) Grundstücksfläche entscheidend. Dies ist verursa­chungsgerecht, weil auf einem Grundstück von 1000 qm mehr Niederschlagswasser in den Kanal abfließt, als von einem Grundstück mit 500 qm. Da aber nicht das gesamte Regenwas­ser von einem Grundstück in den Straßenkanal eingeleitet wird, wird nur eine Tteilfläche des Grundstückes (Abflußbeiwert) be­rücksichtigt. In der Regel kann man in Wohngebieten von einem Abflußbeiwert von 0,4 ausgehen das bedeutet, daß 40 v.H. der Grundstücksfläche bebaut und versiegelt ist.

Bei einem Grundstück von 700 qm sind das 700 qm x 0,4 = 280 qm Abflußfläche (veranlagungsfähige Fläche des Grund­stücks).

Durch das neue Kommunalabgabengesetz in Verbindung mit der KommunalabgabenVerordnung aus dem Jahre 1986 werden Maßnahmen des Grundstückseigentümers einen Tbil des Nie­derschlagswassers auf dem Grundstück zur Versickerung zu bringen und nicht der Oberflächenentwässerung zuzuführen, durch Abschläge honoriert. Soweit die Veranlagungsfläche we­niger als 76 v.H. bebaut und befestigt ist bei unserem Beispiel also weniger als 210 qm - (280 qm 70 qm = 210 qm) kann der Eigentümer eine Ermäßigung von einem Viertel erhalten, bei nur 60%iger Bebauung und Befestigung eine Ermäßigung von 60 v.H. Ebenso um 60 v.H. ermäßigt sich der Abflußwert bei un­bebauten und unbefestigten Grunstücken.

Andererseits kann bei Grundstücken, die stark bebaut sind, der Abflußbeiwert bis zu 1,0 (bei 100%iger Bebauung) betragen. Bei einer Bebauung und Befestigung von z.B. 80 v.H. beträgt der Abflußbewert 0,8 usw. (700 qm Grundstücksgröße x 0,8 = 660 qm Abflußfläche).

Höhe des wiederkehrenden Beitrages Oberflächenwasser (jähr­lich)

Beispielrechnung: 700 qm Grundstücksfläche x 0,4 Abflußbei­wert = 280 qm Abflußfläche).

Der Beitragssatz für 1988 beträgt 0,27 DM je qm Abflußfläche = 280 qm x 0,27 DM = 76,60 DM (Jahresbeitrag).

Zu § 4 (Gebühr und wiederkehrender Beitrag Schmutzwasser Neben dem wiederkehrenden Beitrag für Oberflächenwasser wird ab 1.1.1988 gemäß § 4 der neuen Entgeltssatzung ein wie­derkehrender Beitrag für Schmutzwasser (bisher wurde eine Grundgebühr, erhoben) und darüber hinaus eine Kanalbenut­zungsgebühr erhoben.