Montabaur
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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Montabaur
Gewährung von Zuschüssen
In einer Kostenzusammenstellung wies der Verein die zu erwartenden Ausgaben bzw. einkalkulierten Einnahmen aus, die mit dem Ergebnis endet, daß für den Verein eine beachtliche Unterdeckung verbleibt. Unter dem Gesichtspunkt, daß die Durchführung des Rheinischen Schützentages 1988 in Montabaur eine Veranstaltung darstellt, die weit über den regionalen Bereich hinaus Resonanz findet und hiervon auch eine Werbewirksamkeit für die Stadt ausgeht, bewilligte der Haupt- und Finanzausschuß in Ergänzung zu bereits zugesagten Unterstützungen einen Zuschuß von 3000,- DM.
Stadt Montabaur - Schäden am Grillplatz
In den vergangenen Jahren wurden auf dem Grillplatz in Montabaur-Eschelbach immer wieder Schäden an der Einrichtung der Grillhütte sowie an den Außenanlagen festgestellt. Aus diesem Grunde haben die zuständigen städtischen Gremien beschlossen, dieBeaufsichtigung, Wartungund Pflege des Grillhüttengeländes nach der in den vergangenen Wochen erfolgten Instandsetzung der Anlage auf die Freiwillige Feuerwehr Montabaur-Eschelbach zu übertragen. Ab 1.1.1988 gilt daher folgende Benutzungsordnung; .
Benutzungsordnung für den Grillplatz Montabaur-Eschelbach §1
Eigentum
Eigentümerin der Grillhütte, des dazugehörenden Geländes mit den Feuerstellen, den vorhandenen Tischen, Bänken und Papierkörben ist die Stadt Montabaur.
§2
Benutzungsrecht
Grillhütte und Grillplatz können für Familien-, Vereinsfeiem und Veranstaltungen ähnlicher Art benutzt werden.
Das Recht zur Benutzung der Anlage steht insbesondere den Einwohnern, den Vereinen und Verbänden im Stadtteil Eschelbach, im übrigen Stadtgebiet, sowie den übrigen der Verbandsgemeinde Montabaur angehörenden Gemeinden in dieser Reihenfolge zu.
D as gleiche gilt für Vereine und Verbände, die auf Kreisebene tätig sind.
Sofern die Anlage nicht von den inSatzl,2und3 genannten Personen belegt ist, wird das Recht der Benutzung auch Personen, Vereinen und Verbänden außerhalb des obigen Bereiches eingeräumt.
§3
Anmeldung
Die Anmeldung zur Benutzung des Grillplatzes mit Nebeneinrichtungen erfolgt beim 1. Vorsitzenden der Freiwilligen Feuerwehr Montabaur-Eschelbach bzw. einem von ihm Beauftragten (künftig Platzwart genannt).
Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Bei gleichzeitigen Anmeldungen verschiedener Personen oder Gruppen ist die Reihenfolge des § 2 zu beachten.
§4
Pflichten des Benutzers
Die Benutzer des Grillplatzes, der Grillhütte, der Feuerstellen und des Mobiliars haben die Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Der befestigte Vorplatz darf mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden. Feuer darf nur innerhalb der dafür angelegten Feuerstellen angezündet werden. Abfälle dürfen nur in den dafür vorgesehenen Abfallbehältern abgelegt werden.
Die Benutzer sind an die Weisungen des Platzwartes gebunden. Sie haben die Anlagen bis spätestens 12.00 Uhr des auf die Benutzung folgenden Tages zu säubern und in den bei Anmietung Vorgefundenen Zustand zurückzuversetzen. Entstandene Schäden sind unaufgefordert dem Platzwart zu melden und vom Benutzer zu ersetzen. Der Platzwart überzeugt sich im Beisein des Benutzers von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anlagen. Hierbei festgestellte Schäden sind ebenfalls vom Benutzer zu ersetzen. Im Zweifelsfalle hat der Platzwart das uneingeschränkte Recht, die Instandsetzungs- bzw. Reinigungsarbeiten zu Lasten der gezahlten Kaution und auf Kosten der letzten Besucher durchführen zu lassen.
Die Benutzer sind ferner gehalten, ruhestörenden Lärm zu vermeiden. Übernachtungen in der Grillhütte bzw. auf dem Grillplatz sind nicht gestattet.
Kontroll- und Weisungsbefugnis Zur Einhaltung dieser Benutzungsordnung steht dem pij wart ein jederzeitiges Kontroll- und Weisungsbefugaisrw.vll Den Weisungen ist imbedingt Folge zu leisten. Kommteinj eher den Weisungen de9 Platzwartes nicht nach, kann dies« Besucher von der Anlage verweisen. 880
§6
Platzmiete
Für die Benutzung der gesamten Anlage wird eine Miete ben.
§7
Mietschuldner
Mietschuldner ist derjenige, der den Grillplatz und die üb Einrichtungen zur Benutzung anmeldet.
§8
Befreiungen
Von der Zahlung einer Miete sind befreit:
1. die Ortsvereine im Stadtteil Eschelbach
2. Bürger des Stadtteils Eschelbach bei besonderen i
3. Vereine und Bürger im übrigen Stadtgebiet.
§9
Höhe der Miete
Die Miete beträgt für alle Nutzer, die nicht nach § 8 befreit au einheitlich 20,- DM pro Tag.
Der gesamte in § 2 angesprochene Personenkreis hat in j« Falle eine Kaution für die Reinigung der benutzten Anlagen Höhe von mindestens 60,- DM beim Platzwart zu hinterled In Einzelfällen kann der Platzwart die Hinterlegung eines hi
ren Betrages, höchstens jedoch 100,- DM, verlangen._
Fest Setzung der Kaution ist nach pflichtgemäßem Ermessen' entscheiden.
Der hinterlegte Betrag wird dem Benutzer nach erfolgter Ref gung bzw. Schadensregulierung zurückerstattet.
§10
Entrichtung und Fälligkeit Miete uneboder Kaution sind nach Zusage der Benutzungand Platzwart zu zahlen.
§11
Haftung
Die Benutzung der Grillplatzes und aller Einrichtungen erfoj auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur und der Platzwart i ten für keinerlei Schäden (Personen, Sach- und Vermögens» den), die dem Benutzer während der Benutzung der vorbea neten Anlagen entstehen.
§12
Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 1.1.1988 in Kraft. Sie? erlassen aufgrund der örtlichen Verhältnisse unter Berücksij tigung des Feld- und Forststrafgesetzes Rheinland-Pfalz \ 15.12.1969, zuletzt geändert durch Art. 2 des Landesg zur Anpassung des Landesforstgesetzes Rheinland-Pfalz | das Bundeswaldgesetz vom 23.12.1976.
Montabaur, den 20. Nov. 1987 Dr. Possel-Dölken Bürgermeister
Kostenloses Brennholz in Selbstwerbung
Auf dem Schloßberg in Montabaur werden zur Freistellung Schlosses Holzeinschlagsarbeiten durchgeführt.
Wer sich sein Brennholz in Selbstwerbung dort kostenlos auf! beiten möchte, der wird gebeten, sich mit dem Forstrevier M| tabaur, Herrn Reifenberger, Hohestr. 16 in Montabaur, 02602/3661 in Verbindung zu setzen.
Waldschule Montabaur
Grund- und Hauptschule Elternsprechtag
Am Samstag, dem 28. Nov. 1987, führt die Waldschule einen temsprechtag durch. An diesem Tag findet kein Unt" statt.
Den Eltern wird Gelegenheit gegeben, zwischen 8.00 und 12. Uhr den Klassen- und die Fachlehrer ihrer Kinder zu sprec Um längere Wartezeiten zu vermeiden, erhalten alle Eltern der ein Formblatt mit der Bitte, dem jeweiligen Klassenlej die gewünschte Sprechzeit bis Dienstag, 24 . 1 1.87, darauf nu« teilen.
Greif, Rektor

