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Montabaur

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Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses der Stadt Monta­baur

Gewährung von Zuschüssen

In einer Kostenzusammenstellung wies der Verein die zu erwar­tenden Ausgaben bzw. einkalkulierten Einnahmen aus, die mit dem Ergebnis endet, daß für den Verein eine beachtliche Unter­deckung verbleibt. Unter dem Gesichtspunkt, daß die Durch­führung des Rheinischen Schützentages 1988 in Montabaur ei­ne Veranstaltung darstellt, die weit über den regionalen Bereich hinaus Resonanz findet und hiervon auch eine Werbewirksam­keit für die Stadt ausgeht, bewilligte der Haupt- und Finanzaus­schuß in Ergänzung zu bereits zugesagten Unterstützungen ei­nen Zuschuß von 3000,- DM.

Stadt Montabaur - Schäden am Grillplatz

In den vergangenen Jahren wurden auf dem Grillplatz in Montabaur-Eschelbach immer wieder Schäden an der Einrich­tung der Grillhütte sowie an den Außenanlagen festgestellt. Aus diesem Grunde haben die zuständigen städtischen Gre­mien beschlossen, dieBeaufsichtigung, Wartungund Pflege des Grillhüttengeländes nach der in den vergangenen Wochen er­folgten Instandsetzung der Anlage auf die Freiwillige Feuer­wehr Montabaur-Eschelbach zu übertragen. Ab 1.1.1988 gilt daher folgende Benutzungsordnung; .

Benutzungsordnung für den Grillplatz Montabaur-Eschelbach §1

Eigentum

Eigentümerin der Grillhütte, des dazugehörenden Geländes mit den Feuerstellen, den vorhandenen Tischen, Bänken und Papier­körben ist die Stadt Montabaur.

§2

Benutzungsrecht

Grillhütte und Grillplatz können für Familien-, Vereinsfeiem und Veranstaltungen ähnlicher Art benutzt werden.

Das Recht zur Benutzung der Anlage steht insbesondere den Einwohnern, den Vereinen und Verbänden im Stadtteil Eschel­bach, im übrigen Stadtgebiet, sowie den übrigen der Verbands­gemeinde Montabaur angehörenden Gemeinden in dieser Rei­henfolge zu.

D as gleiche gilt für Vereine und Verbände, die auf Kreisebene tä­tig sind.

Sofern die Anlage nicht von den inSatzl,2und3 genannten Per­sonen belegt ist, wird das Recht der Benutzung auch Personen, Vereinen und Verbänden außerhalb des obigen Bereiches einge­räumt.

§3

Anmeldung

Die Anmeldung zur Benutzung des Grillplatzes mit Nebenein­richtungen erfolgt beim 1. Vorsitzenden der Freiwilligen Feuer­wehr Montabaur-Eschelbach bzw. einem von ihm Beauftragten (künftig Platzwart genannt).

Die Anmeldungen werden nach der Reihenfolge ihres Eingangs berücksichtigt. Bei gleichzeitigen Anmeldungen verschiedener Personen oder Gruppen ist die Reihenfolge des § 2 zu beachten.

§4

Pflichten des Benutzers

Die Benutzer des Grillplatzes, der Grillhütte, der Feuerstellen und des Mobiliars haben die Einrichtungen pfleglich zu behan­deln. Der befestigte Vorplatz darf mit Kraftfahrzeugen nicht be­fahren werden. Feuer darf nur innerhalb der dafür angelegten Feuerstellen angezündet werden. Abfälle dürfen nur in den da­für vorgesehenen Abfallbehältern abgelegt werden.

Die Benutzer sind an die Weisungen des Platzwartes gebunden. Sie haben die Anlagen bis spätestens 12.00 Uhr des auf die Be­nutzung folgenden Tages zu säubern und in den bei Anmietung Vorgefundenen Zustand zurückzuversetzen. Entstandene Schäden sind unaufgefordert dem Platzwart zu melden und vom Benutzer zu ersetzen. Der Platzwart überzeugt sich im Beisein des Benutzers von dem ordnungsgemäßen Zustand der Anla­gen. Hierbei festgestellte Schäden sind ebenfalls vom Benutzer zu ersetzen. Im Zweifelsfalle hat der Platzwart das uneinge­schränkte Recht, die Instandsetzungs- bzw. Reinigungsarbei­ten zu Lasten der gezahlten Kaution und auf Kosten der letzten Besucher durchführen zu lassen.

Die Benutzer sind ferner gehalten, ruhestörenden Lärm zu ver­meiden. Übernachtungen in der Grillhütte bzw. auf dem Grill­platz sind nicht gestattet.

Kontroll- und Weisungsbefugnis Zur Einhaltung dieser Benutzungsordnung steht dem pij wart ein jederzeitiges Kontroll- und Weisungsbefugaisrw.vll Den Weisungen ist imbedingt Folge zu leisten. Kommteinj eher den Weisungen de9 Platzwartes nicht nach, kann dies« Besucher von der Anlage verweisen. 880

§6

Platzmiete

Für die Benutzung der gesamten Anlage wird eine Miete ben.

§7

Mietschuldner

Mietschuldner ist derjenige, der den Grillplatz und die üb Einrichtungen zur Benutzung anmeldet.

§8

Befreiungen

Von der Zahlung einer Miete sind befreit:

1. die Ortsvereine im Stadtteil Eschelbach

2. Bürger des Stadtteils Eschelbach bei besonderen i

3. Vereine und Bürger im übrigen Stadtgebiet.

§9

Höhe der Miete

Die Miete beträgt für alle Nutzer, die nicht nach § 8 befreit au einheitlich 20,- DM pro Tag.

Der gesamte in § 2 angesprochene Personenkreis hat in j« Falle eine Kaution für die Reinigung der benutzten Anlagen Höhe von mindestens 60,- DM beim Platzwart zu hinterled In Einzelfällen kann der Platzwart die Hinterlegung eines hi

ren Betrages, höchstens jedoch 100,- DM, verlangen._

Fest Setzung der Kaution ist nach pflichtgemäßem Ermessen' entscheiden.

Der hinterlegte Betrag wird dem Benutzer nach erfolgter Ref gung bzw. Schadensregulierung zurückerstattet.

§10

Entrichtung und Fälligkeit Miete uneboder Kaution sind nach Zusage der Benutzungand Platzwart zu zahlen.

§11

Haftung

Die Benutzung der Grillplatzes und aller Einrichtungen erfoj auf eigene Gefahr. Die Stadt Montabaur und der Platzwart i ten für keinerlei Schäden (Personen, Sach- und Vermögens» den), die dem Benutzer während der Benutzung der vorbea neten Anlagen entstehen.

§12

Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt am 1.1.1988 in Kraft. Sie? erlassen aufgrund der örtlichen Verhältnisse unter Berücksij tigung des Feld- und Forststrafgesetzes Rheinland-Pfalz \ 15.12.1969, zuletzt geändert durch Art. 2 des Landesg zur Anpassung des Landesforstgesetzes Rheinland-Pfalz | das Bundeswaldgesetz vom 23.12.1976.

Montabaur, den 20. Nov. 1987 Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

Kostenloses Brennholz in Selbstwerbung

Auf dem Schloßberg in Montabaur werden zur Freistellung Schlosses Holzeinschlagsarbeiten durchgeführt.

Wer sich sein Brennholz in Selbstwerbung dort kostenlos auf! beiten möchte, der wird gebeten, sich mit dem Forstrevier M| tabaur, Herrn Reifenberger, Hohestr. 16 in Montabaur, 02602/3661 in Verbindung zu setzen.

Waldschule Montabaur

Grund- und Hauptschule Elternsprechtag

Am Samstag, dem 28. Nov. 1987, führt die Waldschule einen temsprechtag durch. An diesem Tag findet kein Unt" statt.

Den Eltern wird Gelegenheit gegeben, zwischen 8.00 und 12. Uhr den Klassen- und die Fachlehrer ihrer Kinder zu sprec Um längere Wartezeiten zu vermeiden, erhalten alle Eltern der ein Formblatt mit der Bitte, dem jeweiligen Klassenlej die gewünschte Sprechzeit bis Dienstag, 24 . 1 1.87, darauf nu« teilen.

Greif, Rektor