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Nr. 39/87

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itnhlendem Wetter besuchten Zehn tausende die Kreisstadt um den zweiten Schustermarkt mit Westerwälder Handwerkermarkt zu erleben.

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h der zweite Schustermarkt - so die Organisatoren von der |t Montabaur und der Werbegemeinschaft »montabaur ak- Ic war eine Veranstaltung der Superlative.

Basiertes Steinzeug mit Blumenmotiven entstand unter geschick-

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ääentation verschiedener Handwerksberufe vom Schu- I Glasbläser, Töpfer, Korbflechter, Holzbildhauer, Stein- I Drechsler usw. in Verbindung mit verkaufsoffenem Sonn- Modenschauen, Ausstellungen in den Banken und Sparkas- |Stadtrundfahrten mit einer Kindereisenbahn, musikali- | Unterhaltung, Tanzeinlagen, Einsatz eines Postsonder- fpols, um nur einige Punkte aufzuzählen, waren funkte, die gesetzt und verwirklicht wurden.

neme Zufriedenheit herrschte auch bei den Gewerbetrei- i® 1 am verkaufsoffenen Sonntag einen guten Umsatz

öffentliche Bekanntmachung Offenlegung des Liegenschaftskatasters

gern. § 3 Katastergesetz vom 7. Dezember 1959 (GVB1. S. 243, 1960 S. 29), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. De­zember 1977 (GVB1. S. 459), BS 219-10

Das Liegenschaftskataster der Gemeinde Montabaur, Gemar­kung Wirzenborn ist aus Anlaß der Aufstellung des automati­sierten Liegenschaftskatasters erneuert worden.

Die Ergebnisse der Erneuerung weiden anstelle einer besonde­ren Mitteilung durch Offenlegung der Bücher, Karteien und Flurkarten des Liegenschaftskatasters in den Diensträumen des Katasteramtes Montabaur, Schloßweg 6, vom 15. Oktober bis 14. November 1987 während der Dienststunden von 8.00 bis 12.00 Uhr den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekanntgegeben.

Mit Ablauf der Offenlegungsfrist treten die in das Liegen­schaftskataster übernommenen Angaben an die Stelle der bis­herigen Angaben des Liegenschaftskatasters.

Rech ts behelfs belehrung

Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Anga­ben kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenle­gung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem ag. Katasteramt schriftlich oder zur Niederschrift einzule­gen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Wider­spruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Montabaur, den 15. September 1987 Katasteramt In Vertretung

(Siegel) Hachenberg, Oberverm.Rat Stadtverw. Montabaur

öffentliche Bekanntmachung Satzung der Stadt Montabaur

über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz nach § 45 Abs. 4 LBauO vom 18. Sept. 1987

Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf grund des § 24 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie des § 45

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