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Nr. 39/87
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itnhlendem Wetter besuchten Zehn tausende die Kreisstadt um den zweiten Schustermarkt mit Westerwälder Handwerkermarkt zu erleben.
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h der zweite Schustermarkt - so die Organisatoren von der |t Montabaur und der Werbegemeinschaft »montabaur ak- Ic war eine Veranstaltung der Superlative.
Basiertes Steinzeug mit Blumenmotiven entstand unter geschick-
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ääentation verschiedener Handwerksberufe vom Schu- I Glasbläser, Töpfer, Korbflechter, Holzbildhauer, Stein- I Drechsler usw. in Verbindung mit verkaufsoffenem Sonn- Modenschauen, Ausstellungen in den Banken und Sparkas- |Stadtrundfahrten mit einer Kindereisenbahn, musikali- | Unterhaltung, Tanzeinlagen, Einsatz eines Postsonder- fpols, um nur einige Punkte aufzuzählen, waren funkte, die gesetzt und verwirklicht wurden.
neme Zufriedenheit herrschte auch bei den Gewerbetrei- i® 1 am verkaufsoffenen Sonntag einen guten Umsatz
öffentliche Bekanntmachung Offenlegung des Liegenschaftskatasters
gern. § 3 Katastergesetz vom 7. Dezember 1959 (GVB1. S. 243, 1960 S. 29), zuletzt geändert durch Landesgesetz vom 23. Dezember 1977 (GVB1. S. 459), BS 219-10
Das Liegenschaftskataster der Gemeinde Montabaur, Gemarkung Wirzenborn ist aus Anlaß der Aufstellung des automatisierten Liegenschaftskatasters erneuert worden.
Die Ergebnisse der Erneuerung weiden anstelle einer besonderen Mitteilung durch Offenlegung der Bücher, Karteien und Flurkarten des Liegenschaftskatasters in den Diensträumen des Katasteramtes Montabaur, Schloßweg 6, vom 15. Oktober bis 14. November 1987 während der Dienststunden von 8.00 bis 12.00 Uhr den Grundstückseigentümern und den Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekanntgegeben.
Mit Ablauf der Offenlegungsfrist treten die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben an die Stelle der bisherigen Angaben des Liegenschaftskatasters.
Rech ts behelfs belehrung
Gegen die in das Liegenschaftskataster übernommenen Angaben kann innerhalb eines Monats nach Beendigung der Offenlegung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem ag. Katasteramt schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist bei der Behörde eingegangen ist. Montabaur, den 15. September 1987 Katasteramt In Vertretung
(Siegel) Hachenberg, Oberverm.Rat Stadtverw. Montabaur
öffentliche Bekanntmachung Satzung der Stadt Montabaur
über die Höhe des Geldbetrages je Stellplatz nach § 45 Abs. 4 LBauO vom 18. Sept. 1987
Der Stadtrat der Stadt Montabaur hat auf grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) in der zur Zeit gültigen Fassung sowie des § 45
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