Montabaur
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Marktplatz Montabaur um 1900
2. Schustermarki
10, und 20, September 1987
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ses wird anläßlich des ? i stermarktes am 19. temer eine Ausstelljl Poststempel von MontTkj dem Jahre 1802 bis henä alte Ansichtskarten V Z| tabaur gezeigt. Die Au»
wird vom Verein für S kenkunde und Post«si Montabaur/Wirges eV* staltet, der auch gleich
ne Reproduktion einer al
sichtskarte vom Markt, hen um 1900, sowie weil sichtskarten und Ganz« während der Ausstellern, tet. *
Speziell für den 2. a markt hat die Stadt Mn in Verbindung mit d&. sehen Bundespost eines! Sonderstempel heraus«
Dieser Stempel ist an b gen, jeweils von 10.01)7] und 14.00-16.00 Uhr indi
gerhalle erhältlich.
Zum zweiten Mal feiert die Stadt Montabaur »ihr Schusterjungenfest«, und zum ersten Mal ist die KEVAG mit von derj, beiden Festtagen, 19. und 20. September, ist das Kimdenzentrum »Westerwald« in der Bahnhofstraße für alle, dieinteressi zwischen 8.00 und 12.00 Uhr am Samstag sowie von 13.00 bis 18.00 Uhr am Sonntag geöffnet.
Bei dieser Gelegenheit können die Besucher Bekanntschaft mit einer neuen Attraktion aus der KEVAG-Lehrküche schlieL ziell zum Fest gibt es »Gefüllte Schusterjungen«. Die Köstlichkeit aus Mett und Blätterteig wird für eine Mark zugunstt sozialen Zwecks der Stadt Montabaur angeboten. I
Natürlich gibt es im Kundenzentrum auch das Rezept dazu zum Selbermachen.
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Öffentl bekonntmachungen
Rechtsverordnung
Uber die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in 5430 Montabaur aus Anlaß des 2. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerkermarktes am Sonntag, dem 20. September 1987
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. November 1956 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert am 25.07.1986 (BGBl. IS. 1169), in Verbindungmit § 3 Nr. 4 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahrenschutzes vom 21.10.1981 (GVB1. S. 263, BS 710-10), zuletzt geändert am 04. Juli 1985 (GVB1. S. 150), wird für die Stadt Montabaur mit Zustimmung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in Oppenheim vom 25.08.1987 folgende Rechtsverordnung erlassen:
§1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß des 2. Schustermarktes und des Westerwälder Handwerkermarktes am Sonntag, dem 20. September 1987 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag
derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizusteUa an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag-( tagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle g sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht g werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfenni schäftigt werden.
§3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Gei ten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag b ten Arbeitnehmer und über die diesen gewährte Ersatz zu führen.
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geigneter Ste Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhändigen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,2 Abs. 1 und2,3und4i Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 24 1 denschlußgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gej* Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als On# Widrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitschutj vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 966), zuletzt geän« 24.04.1986 (BGBl. I S. 560) geahndet. Die Beschäftig dender und stillender Mütter am Sonntag wird nach 1 Nr. 3 l.Alt. des Mutterschutzgesetzes i.d.F. vom l&fj (BGBl. III 8052-1) als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
Diese Rechts Verordnung tritt am läge nach ihrer Verkunäj in Kraft.
Siegel (Dr.Possel-Dölken)
Bürgermeister

