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lizen und verschiedenen Gräsern. Bitte jetzt schon sammeln.
Simmern
Kirmesgesellschaft Simmern
ijBOch Kirmespreise von der Verlosung vorhanden sind, geben Tj folgende Nummern bekannt:
Lsß, orange: 870, 866,160,blau: 906, 946,gelb: 341 gun 176.
Ibzuholen sind die Preise Kurfürstenwiese bei Hoppe. Auch Vneskrüge können abgeholt oder gebracht werden. Nach Be- Wlungkönnen auch aus den Vorjahren noch welche angefertigt trden. Bestellung Dieter Kunst, Zinngießerei, Hauptstraße IfeTfel. 8379.
Verkehrs- und Verschönerungsverein Simmern e.V. Dorfbrunnen wird übergeben [launser Dorfbrunnen in Simmern nun fertiggestellt ist, möch- awir Sie herzlich für jonntag, den 16. August 1987
inladen. An diesem Tag werden wir um 10.00 Uhr den Brunnen inweihen und ihn den Bürgern der Ortsgemeinde übergeben.
BUCHFINKENLAND
Horbach
iGrußwort des Ortsbürgermeisters zur Kirmes vom 15. bis 17.8.1987
Mens des Rates der Ortsgemeinde Horbach beißeich alle Bescher unserer Kinnes herzlich willkommen und wünsche allen Machern und allen Gästen fröhliche und entspannende Kir- testage bei Musik, Tanz und Vergnügen, kchfolgend gebe ich das Kirmesprogramm bekannt: istag, 15.8.1987
[1,00 Uhr Aufstellung des Kirmesbaumes auf dem
Brunnenplatz
WO Uhr Tanz im Saale »Zum grünen Baum« mit
der Kapelle »Blue Rockets«. Gemütliches Beisammensein im Lokal »Zum Westerwaldblick« mit einem Alleinunterhalter tomtag, 16.8.1987
|1 30-12.30 Uhr Gastwirtschaft »Zum Westerwaldblick« Frühschoppenkonzert mit dem DRK- Blasorchester Daubach, gestiftet von der Ortsgemeinde Horbach und den Wirtsleuten Daun. Anschließend gemütliches Beisammensein.
g, 17.8.1987
|0O Uhr in der St. Laurentius-Kapelle zu Horbach.
Hl. Messe für alle Lebenden, Verstorbenen, Gefallenen und Vermißten der Gemeinde Horbach
|10.00 Uhr Traditioneller Kirmesfrühschoppen des
MGV »Cacilia« im Vereinslokal »Zum grünen Baum« unter Mitwirkung der Kapelle Bauer.
hnenschmuck an den Kirmestagen WleBürgerinnen und Bürger der Gemeinde Horbach werden ge- Vten, an den Kirmestagen ihre Häuser zu beflaggen, damit un- fer Dorf ein festliches Aussehen erhält. Ich nehme die Kirmes [(ich zum Anlaß, an die Straßenreinigungspflicht zu erinnern, tsgemeinde Horbach Per Ortsbürgermeister: jfoll, Ortsbürgermeister
Umlegungsausschuß Öffentliche Bekanntmachung
P® Grenzregelungsbeschluß vom 06.11.1986 »Kleines Hüh- d» ist unanfechtbar geworden.
Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 3 des Buntebaugesetzes (BBauG) *) der bisherige Rechtszustand durch fen in dem Beschluß über die Grenzregelung vorgesehenen neu- 1 Rechtszustand ersetzt. Die Bekanntmachung schließt die Einweisung der neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten pnmdstücke oder Grundstücksteile ein.
Soweit im Grenzregelungsbeschluß nichts anderes festgelegt ist, geht das Eigentum gemäß § 83 Abs. 3 BBauG an den ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteilen lastenfrei auf die neuen Eigentümer über. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich. Die ausgetauschten oder zugewiesenen Grundstücksteile und zugewiesenen Grundstücke werden Bestandteil des Grundstücks, dem sie zugewiesen werden.
Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugewiesenen Grundstücksteile.
Die Geldleistungen sind fällig:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt Montabaur, Schloßweg 6,5430 Montabaur als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, 04.08.1987
Der stellvertretende Vorsitzende:
(Siegel) Unterschrift
*7 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. IS. 2266,3617), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städtebaurecht vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949).
Öffentliche Bekanntmachung
Bebauungsplan/-änderung/-erweiterung »Kleines Htthfeld« der Ortsgemeinde Horbach
Veröffentlichung der Genehmigung und Rechts Verbindlichkeit gemäß § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG).
Die vom Ortsgemeinderat Horbach am 19.2.1987 gemäß §§2,10 BBauG in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) als Satzung beschlossene Bebauungs- plan/-änderung/-erweiterung »Kleines Hühfeld« wurde durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises am 24.7.1987 (Az. 6A/60, 610-13) genehmigt.
Auszug aus der Genehmigungsverfügung:
»Zur Änderung und Erweiterung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Bundesbaugesetz die Genehmigung erteilt. Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzungen in den Bebauungsplan gemäß § 86 Abs. 5 und 6 der Landesbauordnung genehmigt.
Bestandteil der Genehmigung sind die beigefügten, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen.«
Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Bebauungs- plan/änderungVerweiterung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.
Die Bebauungsplan/Änderungs-/Erweiterungsunterlagen können bei der VerbandsgemeindeverwaltungMontabaur, B auamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, während der Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die, §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 GemO hingewiesen:
§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführtwird.
§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften
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