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Montabaur

Seite 16

Nr. 30®

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Görgeshausen

öffentliche Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Jahr 1987 vom 17.7.1987

I.

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 98 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S. 419) folgend Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, die nach Genehmigung der Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehörde' 14.07.1987 hiermit bekanntgemacht wird:

b)

Es werden neu festgesetzt:

Der Gesamtbetrag der Kredite von bisher 58.945,-- DM auf 104.445,- DM.

Die Steuerhebesätze werden nicht geändert.

§3

II.

III.

Der Nachtragshaushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 27.7.1987 bis 5.8.1987 während der allgemeinen Dienststunden im Rat] haus in Montabaur, Zimmer 110, öffentlich aus.

Görgeshausen, den 17.7.1987 (L.S.) gez. Illenseer, Ortsbürgermeister

Ortsgemeindeverwaltung Görgeshaus

Hinweis

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnuni der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber dem Ortsbürgermeister von Görgeshausen oderd< Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur geltend gemacht worden ist (§ 24 Aba 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz GemO - vom 14.12.1973 (GVBl. S. 419, BS 2020 -1), zuletzt geändert durch das Landesgesetz vom 15.3.1983 (GVBL S. 31).

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Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden

a) im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen erhöht um. 17.000,- Dm|

die Ausgaben erhöht um. 17.000,- DU

b) im Vermögenshaushalt

die Einnahmen erhöht um. 119.000,- DMl

die Ausgaben erhöht um. 119.000,- DM|

und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschL der Nachträge a) im Verwaltungshaushalt

die Einnahmen gegenüber bisher... 536.000,- DMl

auf nunmehr festgesetzt . 662.000,- DM|

die Ausgaben gegenüber bisher. 636.000,- Db

auf nunmehr festgesetzt . 552.000,- DM|

im Vermögenshaushalt

die E innahm en gegenüber bisher. 253.000,- DMl

auf nunmehr festgesetzt . 372.000,- DMl

die Ausgaben gegenüber bisher. 253.000,- DMl

auf nunmehr festgesetzt . 372.000,-DMl

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Genehmigung der Nachtragshaushaltssatzung Die nach § 98 Abs. 1 Satz 1 in Verbindungmit § 95 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973 (GVBL S.419| erforderliche Genehmigung zu folgenden Tbilen der Nachtragshaushaltssatzung der Ortsgemeinde Görgeshausen für das Hausf haltsjahr 1987 wird hiermit erteilt:

Zu dem Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von. 104.445,- Db

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises 5430 Montabaur, den 14.7.1981

Abt. 1 Az. 029/901-10 (L.S.) Im Aufträge: gez. Meck«

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Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinde* rates Görgeshausen vom 8.7.87

Nachtragshaushalt 1987 beschlossen

Nach eingehenden Erläuterungen durch den zuständigen Sachbearbeiter der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Reusch hinsichtlich der Gründe, die zum Erlaß eines Nachtragshaushaltsplanes führten sowie Auf zeigung der wesentlichsten Verändert gen im Haushalt stimmte der Rat einstimmig (bei 1 Enthaltung) den vorgelegten Planwerken (Nachtragshaushaltssatzung un<

N achtragshaushaltsplan 1987) zu. In der Addition ergibt sich, daß sich das Volumen des Verwaltungshaushaltes in E innahme n un< er u

Ausgaben um jeweils 17.000 DM auf nun 552.000 DM und im Vermögenshaushalt um je 119.000 DM auf n unme hr 372.000 DN erhöht. Auch der Gesamtbetrag der Kredite wird von bislang 58.945 DM auf 104.446 DM aufgestockt.

Die Aufstellung des Nachtragshaushaltsplanes wurde erforderlich, da bei einzelnen Haushaltsstellen Ausgben zu leisten waren ; die die bisherigen Haushaltsmittel erheblich überschritten bzw. für einige der anstehenden Ausgaben waren bislang überhaupt kei

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