Montabaur
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Vorwort: Ministerium der Justiz Nachbar recht
»Ein gutes Verhältnis zwischen Nachbarn ist wichtig. So manche Lebensfreude kann durch einen Streit unter Nachbarn - die sich zwangsläufig häufig begegnen - getrübt werden. Kommt es wegen einer Streitigkeitsogar zu einem Gerichtsverfahren, so ist das Verhältnis zwischen den beteiligten Nachbarn oft auf Jahre hinaus nachhaltig beeinträchtigt. Zahlreiche nachbarschaftliche Auseinandersetzungen könnten aber vermieden werden, wenn man sich vor dem Streitanlaß untereinander verständigt, sich einigt oder rechtskundig macht. Viele Bürger sehen dies auch so, wie zahlreiche Anfragen, die uns in den vergangenen Jahren zum Nachbarrecht erreicht haben, belegen.
Wir haben uns daher dazu entschlossen, die vorliegende Broschüre zusammenzustellen. Sie will durch Hinweise zu den wichtigsten Rechtsfragen des nachbarlichen Zusammenlebens eine kleine Hilfe geben und so dazu beitragen, daß Nachbarstreitigkeiten möglichst vermieden werden.
Im Hinblick auf die Vielzahl der hier einschlägigen Rechtsnormen wurden für diese Hinweise die Bereiche des privaten Nachbarschaftsrechts ausgewählt, die erfahrungsgemäß häufig Anlaß zu Auseinandersetzungen oder zumindest zu Unstimmigkeiten zwischen Nachbarn geben.«
Es hegt nicht immer an der Streitsüchtigkeit von Nachbarn, wenn das nachbarliche Verhältnis wenig harmonisch ist. In vielen Fällen beruhen nachbarliche Unstimmigkeiten im Grunde nur auf schlichter Unkenntnis der Rechtslage. Bei besserer Information über die wichtigsten Grundfragen der nachbarrechtlichen Beziehungen wäre es zu mancher Streitigkeit nie gekommen.
In der Tht wird so manchem Mitbürger die Freude an seinem oft unter großen Opfern geschaffenen Eigenheim durch ständige Streitigkeiten mit einem Nachbarn getrübt. Das enge Zusammenleben vieler Menschen in der Bundesrepublik und die geringe Grundstücksgröße der meisten Ein- oder Zweifamilienhäuser haben diese Probleme noch erhöht.
Die wichtigste Regel aber für alle Fragen des privaten Nachbar- rechts lautet:
Die Einigung unter den beteiligten Nachbarn hat absoluten Vorrang!
Nicht nur für den Laien, auch für den Juristen ist es gar nicht so einfach, sich über nachbarrechtliche Fragen verläßlich zu informieren, da die Rechtsgrundlagen in einer Vielzahl von Gesetzen verstreut sind.
So enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 903-924 wichtige Regelungen nachbarrechtlicher Probleme Diese werden in Rheinland-Pfalz ergänzt durch das »Nachbarrechtsgesetz für Rheinland-Pfalz« vom 16. Juni 1970. Auf alte Anlagen ist manchmal noch das im Zeitpunkt ihrer Entstehung geltende frühere Landesnachbarrecht anzuwenden, so z.B. bestimmte Vorschriften des Rheinischen Rechts (Code civil) oder des Bayerischen Rechts.
Wichtige nachbarrechtliche Regelungen sind aber auch in öffentlich-rechtlichen Gesetzen enthalten, so etwa in der Landesbauordnung, dem Landespflegegesetz, dem Landesstraßengesetz, den Immissionsschutzgesetzen und anderen Vorschriften.
Oberstes rechtspolitisches Ziel der Gesetze über das private Nachbarrecht -das Bürgerliche Gesetzbuch und das Landesnachbarrecht sgesetz - ist es, die Verständigung unter den Nachbarn und damit den Nachbarfrieden zu erhalten und zu fördern. Deshalb treten die gesetzlichen Vorschriften zurück, wenn die Nachbarn sich einigen. In § 1 des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz heißt es ausdrücklich, daß die Vorschriften dieses Gesetzes nur gelten, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.
Wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn in einem umstrittenen Punkt verständigen, sind Sie grundsätzlich völlig frei, z.b. bei der Entscheidung, an welche Stelle Ihres Gartens Sie welchen Baum hinpflanzen oder wie Sie die Einfriedigung gestalten wollen.
Einfriedung
Einfriedung heißt: Eine Grenze sichtbar machen, z.B. durch einen Zaun.
Manchmal schreibt das öffentiche Baurecht vor, daß Grundstücke in einer ganz bestimmten Weise einzufrieden sind oder daß bestimmte Arten von Einfriedungen nicht erlaubt sind.
Solche Vorschriften sind z.b. für Neubaugebiete gdeleeeil Anlagen zu dem jeweiligen Bebauungsplan enthalten. EJ gen Sie sich deshalb in jedem Fall bei der zuständigen! oder Gemeindeverwaltung, denn solche öffentlich-rechl Vorschriften gehen privaten Vereinbarungen und demnj Nachbarrecht immer vor. ™
Der Nachbar kann die Einfriedung eines Grundstücks« gen, wenn von dem Grundstück wesentliche BeeinträcU gen für sein eigenes Grundstück ausgehen, die durch einJ nete Einfriedung abgehalten werden könnten. Dies ist z Fall, wenn auf einem Grundstück Tiere gehalten werth. spielende Kinder ständig auf das Nachbargrundstückl und dort Schaden anrichten. Hier kommt es aber auch! örtlichen Verhältnisse an. In einem Dorf wird es meist c * nennenswerte Beeinträchtigung empfunden werden, wel Hühner oder andere Haustiere gelegentlich das Nachbai] stück auf suchen; in städtischen Verhältnissen wird dies] zu beurteilen sein.
Die Einfriedung eines Grundstückes muß stets auf < Grund und Boden errichtet werden.
Nur wer sich mit seinem N achbara entsprechend einigt, <L Einfriedung etwa auf die gemeinsame Grenze unter] spruchnahme beider Grundstücke setzen.
Dies ist vor allem dann eine sinnvolle Regelung, weg Hecke als Einfriedung vorgesehen ist.
Falls aber nichts dergleichen zu beachten ist,steht es in ben des Eigentümers, ob er sein Grundstück überhaupt^ det und wie er die Einfriedung gestaltet.
(Fortsetzung folgt!)
Öffenti bckonntmachur
öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montaaur schreibt f Ortsgemeinde Gürgeshansen den Ausbau von Wirtscha| gen öffentlich aus.
Leistungsumfang:
ca. 1300 qm bit. Wirtschaftswege einschl. Unterbau
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interessehab den gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbandst deverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur -Bauamt-: dem.
Die Schutzgebühr in Höhe von 26,- DM ist unter Angabedi Wendungszweckes auf das Konto Nr. 600 017 der Verbal meindeverwaltung Montabaur bei der Kreissparkasse 1 baur einzuzahlen. Ein Nachweis für die getätigte Einzahlii der Anforderung beizulegen.
Ttermin für die Abgabe des Angebotes ist
Dienstag, 28. Juli 1987,10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift 1 sein müssen, sind bis zu-diesem Zeitpunkt bei der Verbal meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, einzureichen. Montabaur, den 7. Juli 1987 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Reusch, 1. Beigeordneter
öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt I Ortsgemeinde Großholbach den Umbau der ehemaligen! zum Dorfgemeinschaftshaus aus:
Leistungsumfang:
Los I: Rohbauarbeiten Los II: Stahlbauarbeiten Los III: Heizungsinstallationsarbeiten Los IV; Sanitärinstallationsarbeiten Los V: Elektroinstallationsarbeiten Los VI; Kunststoffensterarbeiten Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interessebabe den gebeten, die Unterlagen schriftlich bei den Archi Wild + Klumpp, Werbhausgasse 1, 5430 Montabaur,! dem.
Die Schutzgebühr in Höhe von
Los I:. ... 40
Los II:.40

