Einzelbild herunterladen

Montabaur

Seite 2

Vorwort: Ministerium der Justiz Nachbar recht

»Ein gutes Verhältnis zwischen Nachbarn ist wichtig. So man­che Lebensfreude kann durch einen Streit unter Nachbarn - die sich zwangsläufig häufig begegnen - getrübt werden. Kommt es wegen einer Streitigkeitsogar zu einem Gerichtsverfahren, so ist das Verhältnis zwischen den beteiligten Nachbarn oft auf Jahre hinaus nachhaltig beeinträchtigt. Zahlreiche nachbar­schaftliche Auseinandersetzungen könnten aber vermieden werden, wenn man sich vor dem Streitanlaß untereinander ver­ständigt, sich einigt oder rechtskundig macht. Viele Bürger se­hen dies auch so, wie zahlreiche Anfragen, die uns in den vergan­genen Jahren zum Nachbarrecht erreicht haben, belegen.

Wir haben uns daher dazu entschlossen, die vorliegende Bro­schüre zusammenzustellen. Sie will durch Hinweise zu den wich­tigsten Rechtsfragen des nachbarlichen Zusammenlebens eine kleine Hilfe geben und so dazu beitragen, daß Nachbarstreitig­keiten möglichst vermieden werden.

Im Hinblick auf die Vielzahl der hier einschlägigen Rechtsnor­men wurden für diese Hinweise die Bereiche des privaten Nach­barschaftsrechts ausgewählt, die erfahrungsgemäß häufig An­laß zu Auseinandersetzungen oder zumindest zu Unstimmig­keiten zwischen Nachbarn geben.«

Es hegt nicht immer an der Streitsüchtigkeit von Nachbarn, wenn das nachbarliche Verhältnis wenig harmonisch ist. In vie­len Fällen beruhen nachbarliche Unstimmigkeiten im Grunde nur auf schlichter Unkenntnis der Rechtslage. Bei besserer In­formation über die wichtigsten Grundfragen der nachbarrecht­lichen Beziehungen wäre es zu mancher Streitigkeit nie gekom­men.

In der Tht wird so manchem Mitbürger die Freude an seinem oft unter großen Opfern geschaffenen Eigenheim durch ständige Streitigkeiten mit einem Nachbarn getrübt. Das enge Zusam­menleben vieler Menschen in der Bundesrepublik und die gerin­ge Grundstücksgröße der meisten Ein- oder Zweifamilienhäu­ser haben diese Probleme noch erhöht.

Die wichtigste Regel aber für alle Fragen des privaten Nachbar- rechts lautet:

Die Einigung unter den beteiligten Nachbarn hat absoluten Vorrang!

Nicht nur für den Laien, auch für den Juristen ist es gar nicht so einfach, sich über nachbarrechtliche Fragen verläßlich zu in­formieren, da die Rechtsgrundlagen in einer Vielzahl von Geset­zen verstreut sind.

So enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in den §§ 903-924 wichtige Regelungen nachbarrechtlicher Probleme Diese wer­den in Rheinland-Pfalz ergänzt durch das »Nachbarrechtsge­setz für Rheinland-Pfalz« vom 16. Juni 1970. Auf alte Anlagen ist manchmal noch das im Zeitpunkt ihrer Entstehung geltende frühere Landesnachbarrecht anzuwenden, so z.B. bestimmte Vorschriften des Rheinischen Rechts (Code civil) oder des Baye­rischen Rechts.

Wichtige nachbarrechtliche Regelungen sind aber auch in öffentlich-rechtlichen Gesetzen enthalten, so etwa in der Lan­desbauordnung, dem Landespflegegesetz, dem Landesstraßen­gesetz, den Immissionsschutzgesetzen und anderen Vorschrif­ten.

Oberstes rechtspolitisches Ziel der Gesetze über das private Nachbarrecht -das Bürgerliche Gesetzbuch und das Landes­nachbarrecht sgesetz - ist es, die Verständigung unter den Nach­barn und damit den Nachbarfrieden zu erhalten und zu fördern. Deshalb treten die gesetzlichen Vorschriften zurück, wenn die Nachbarn sich einigen. In § 1 des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz heißt es ausdrücklich, daß die Vorschriften die­ses Gesetzes nur gelten, soweit die Beteiligten nichts anderes vereinbaren.

Wenn Sie sich mit Ihrem Nachbarn in einem umstrittenen Punkt verständigen, sind Sie grundsätzlich völlig frei, z.b. bei der Entscheidung, an welche Stelle Ihres Gartens Sie welchen Baum hinpflanzen oder wie Sie die Einfriedigung gestalten wol­len.

Einfriedung

Einfriedung heißt: Eine Grenze sichtbar machen, z.B. durch ei­nen Zaun.

Manchmal schreibt das öffentiche Baurecht vor, daß Grund­stücke in einer ganz bestimmten Weise einzufrieden sind oder daß bestimmte Arten von Einfriedungen nicht erlaubt sind.

Solche Vorschriften sind z.b. für Neubaugebiete gdeleeeil Anlagen zu dem jeweiligen Bebauungsplan enthalten. EJ gen Sie sich deshalb in jedem Fall bei der zuständigen! oder Gemeindeverwaltung, denn solche öffentlich-rechl Vorschriften gehen privaten Vereinbarungen und demnj Nachbarrecht immer vor.

Der Nachbar kann die Einfriedung eines Grundstücks« gen, wenn von dem Grundstück wesentliche BeeinträcU gen für sein eigenes Grundstück ausgehen, die durch einJ nete Einfriedung abgehalten werden könnten. Dies ist z Fall, wenn auf einem Grundstück Tiere gehalten werth. spielende Kinder ständig auf das Nachbargrundstückl und dort Schaden anrichten. Hier kommt es aber auch! örtlichen Verhältnisse an. In einem Dorf wird es meist c * nennenswerte Beeinträchtigung empfunden werden, wel Hühner oder andere Haustiere gelegentlich das Nachbai] stück auf suchen; in städtischen Verhältnissen wird dies] zu beurteilen sein.

Die Einfriedung eines Grundstückes muß stets auf < Grund und Boden errichtet werden.

Nur wer sich mit seinem N achbara entsprechend einigt, <L Einfriedung etwa auf die gemeinsame Grenze unter] spruchnahme beider Grundstücke setzen.

Dies ist vor allem dann eine sinnvolle Regelung, weg Hecke als Einfriedung vorgesehen ist.

Falls aber nichts dergleichen zu beachten ist,steht es in ben des Eigentümers, ob er sein Grundstück überhaupt^ det und wie er die Einfriedung gestaltet.

(Fortsetzung folgt!)

Öffenti bckonntmachur

öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montaaur schreibt f Ortsgemeinde Gürgeshansen den Ausbau von Wirtscha| gen öffentlich aus.

Leistungsumfang:

ca. 1300 qm bit. Wirtschaftswege einschl. Unterbau

Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interessehab den gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbandst deverwaltung Montabaur, 5430 Montabaur -Bauamt-: dem.

Die Schutzgebühr in Höhe von 26,- DM ist unter Angabedi Wendungszweckes auf das Konto Nr. 600 017 der Verbal meindeverwaltung Montabaur bei der Kreissparkasse 1 baur einzuzahlen. Ein Nachweis für die getätigte Einzahlii der Anforderung beizulegen.

Ttermin für die Abgabe des Angebotes ist

Dienstag, 28. Juli 1987,10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift 1 sein müssen, sind bis zu-diesem Zeitpunkt bei der Verbal meindeverwaltung Montabaur, Bauamt, einzureichen. Montabaur, den 7. Juli 1987 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Reusch, 1. Beigeordneter

öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt I Ortsgemeinde Großholbach den Umbau der ehemaligen! zum Dorfgemeinschaftshaus aus:

Leistungsumfang:

Los I: Rohbauarbeiten Los II: Stahlbauarbeiten Los III: Heizungsinstallationsarbeiten Los IV; Sanitärinstallationsarbeiten Los V: Elektroinstallationsarbeiten Los VI; Kunststoffensterarbeiten Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interessebabe den gebeten, die Unterlagen schriftlich bei den Archi Wild + Klumpp, Werbhausgasse 1, 5430 Montabaur,! dem.

Die Schutzgebühr in Höhe von

Los I:. ... 40

Los II:.40