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Nr. 22/87

[finnt abaur

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Ltungs träge reinen Investitionskostenanteil von derzeitig ca. Ill 50 DM/qm Straßenfläche.

Irurdie Entwässerung der Straßenoberfläche zahlt der Straßen- jjulastträger dem Leitungsträger einen laufenden Kostenan- Ljlvon 1,70 DM/qm Straßenoberfläche.

1^ lautet der Grundtenor der Vereinbarung, dem die Ortsge- Lindevertretung nach ausführlicher Diskussion mit dem Lei- L der Verbandsgemeindewerke zugestimmt hat.

Lderung des Bebauungsplanes Helfensteinstraße/Bodenweg {chlossen

j formelle Beschlußfassung über die Änderung des Bebau- [Jjggplanes »Rest Helfensteinstraße« wurde nach Vollzug der jreits früher beschlossenen Änderung nachgeholt, tamnach erfährt der Plan insoweit eine Korrektur, als ijdie Doppelhausbebauung zugelassen wird und UdieKinderspielfläche im Bedarfsfall mit einer anderen Bau- Larzelle getauscht werden kann.

Zustimmungsbeschluß erging einstimmig.

leuverschuldung für 1986 beschlossen (ehr als 400.000,- DM Kreditaufnahme war der ursprüngliche Ansatz im Haushaltsplan als Neu Verschuldung zur Finanzie- ingder Ausgaben für das Jahr 1986.

insparungen sowie Kostenverschiebungen in die kommenden lahre haben nunmehr eine Kreditaufnahme von »nur» 262.000,- i, also über 150.000,- DM weniger als im Etat 1986 ausge- igt, notwendig gemacht.

lies schlägt sich nicht nur aufdie Leistungsfähigkeit der Ge- aeinde, sondern auch auf die Pro-Kopf-Verschuldung positiv der.

r Rat hat den Vorschlag der Verwaltung einstimmig ange- Lunen, zu derzeitig günstigen Konditionen die Kredite aufzu-

Umen:

pstimmungsergebnis: einstimmig

laulandumlegungsverfahren für den Bereich des Baugebietes Maiheckelchen« zurückgestellt

lern Antrag eines Anliegers im Baugebiet Maiheckelchen, auf paleitung des Baulandumlegungsverfahrens konnte nicht lattgegeben werden.

[derzeitig rückläufige TVend auf dem Baumarkt, der sich toichermaßen auch in Eitelborn zeigt, war der Anlaß für die jatsentscheidung, das Umlegungsverfahren derzeit nicht ein- uleiten, zumal diese Verfahren sehr kostenträchtig sind, ngegenüber waren die Ratsmitglieder bereit, dem Bauwilli- u einen Altematiworschlag zu unterbreiten, der ihm die Er- Kchtung eines Wohnhauses ermöglicht.

unesweg erhalt Straßenbeleuchtung legen die Stimmen der SPD-Ratsfraktion |die sich für die Kofferleuchten aussprach - ichloß der Rat, den Limesweg mit City-Lux-Leuchten, wie sie bder Unterdorfstraße vorhanden sind, auszustatten, pgebend für diese Ratsentscheidung war die Tätsache, daß iLimesweg später als verkehrsberuhigte Straße ausgebaut Imlund diese Leuchten, wie in anderen Wohnbereichen, dekora­tiver Bestandteil des Straßenkörpers sind, tie Montage soll kurzfristig erfolgen.

pitden Arbeiten zum Ausbau des Dorf platzes wird bald begon­nen anderslautenden Gerüchten zuwider darf darauf verwie- a werden, daß mit dem Ausbau des Dorfplatzes noch in diesem lAr begonnen wird.

pEntscheidungüber die Zuschußanträge hat solange auf sich *n lassen, so daß der Rat erst am 13.5.1987 der billigstbie- en Firma den Auftrag erteilten konnte.

Iiubeginn für den Dorfplatz soll nach Fertigstellen des Roh- pes der Tbilettenanlage sein, pnmerich, Ortsbürgermeister

Neuhäusel

öffentliche Bekanntmachung

pauungsplanänderung »Auf der Haid« der Ortsgemeinde Rauhäusel

pffentlichung der Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit P'äß § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG).

Kvom Ortsgemeinderat Neuhäusel am 4.12.1986 gemäß §§ 2, JvBBauG in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Jeinland-Pfalz (GemO) als Satzung beschlossene Bebauungs- Bänderung »Auf der Haid« wurde durch die

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises am 11.5.1987 (Az. 6A/60, 610-13) genehmigt.

Auszug aus der GenehmigungsverfUgung:

»Zu der Änderung des vorgenannten Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Bundesbaugesetz die Genehmigung erteilt.

Gleichzeitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festset­zungen in den Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesöauord- nung genehmigt.

Bestandteil der Genehmigungsind die beigefügten, mit dem Ge­nehmigungsvermerk versehenen Unterlagen:

Diese Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Bebauungsplanän­derung mit dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsver­bindlich wird.

Die Bebauungsplanänderungsunterlagen können bei der Ver­bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad- Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, während der Dienststunden ein­gesehen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen:

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Ver­mögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Ent­schädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen be­antragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften die­ses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntma- chungdes Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennut­zungsplanes oder der Satzung.

§ 24 Abs.6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufungund die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderate (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines J ahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung der Täsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend

S macht worden ist.

ie Bebauungsplanänderunghat eine Neufassung der Ifextfest- setzung Nr. 10.2 zum Inhalt:

»Dachaufbauten sindnur bei einer Dachneigung von = 30 Grad zulässig und müssen von den freistehenden Giebelseiten einen Abstand von mind. 1,50 m einhalten. Die Abdeckung ist so vor­zunehmen, daß die Einbindung in die Dachhaut - bei Spitzgau­ben ist deren TVaufpunkt maßgebend - mind. 1,25 m tiefer als die Firsthöhe erfolgt. Die TYaufe darf durch Dachaufbauten nicht unterbrochen werden.«

Der Planbereich »Auf der Haid« umfaßt im groben das Gebiet zwischen - der B 49

- der K 113 (Eitelbomer Straße)

- den Wegeparzellen Nr. 63/1, 34/2, 93,154/1, 34 und 33. Neuhäusel, den 22.5.1987 Hümmerich, Ortsbürgermeister

Änderung der Gemeindegrenze

zwischen den Ortsgemeinden Simmern und

Neuhäusel

Entscheidung vom 02. April 1987 Berichtigung: In der öffentlichen Bekanntmachung der vorge­nannten Grenzänderungim Staatsanzeiger Nr. 16 vom 27. April 1987, Seite 387, Nr.2628, muß es unter Flur 16 anstatt »Flurstück 27/3 = 36 qm« richtig heißen:

Flurstück 29/3 = 36 qm.

Montabaur, den 11. Mai 1987

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur:

(Siegel) Weinert, Landrat