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Montabaur

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Öfitntl. bekanntmachungen

Bekanntmachung über die Auslegung des Wählerverzeichnisses für die Landtagswahl am 17. Mai 1987

i.

Die Wählerverzeichnisse für die Ortgemeinden Boden, Dau­bach, Eitelbom, Gackenbach, Girod, Görgeshausen, Großhol­bach, Heilberscheid, Heiligenroth, Holler, Horbach, Hübingen, Kadenbach, Nentershausen, Neuhäusel, Niederelbert, Nieder­erbach, Nombom, Oberelbert, Ruppach-Goldhausen, Simmem, Stahlhofen, Untershausen, Welschneudorf, sowie für die Stimmbezirke der Stadt Montabaur liegen in der Zeit vom 27. April 1987 bis 2. Mai 1987

zu folgenden Zeiten zu jedermanns Einsicht bei der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zimmer 120 (Einwoh­nermeldeamt) öffentlich aus:

von 07.30 -12.46 Uhr von 13.30 -16.00 Uhr von 07.30 -12.46 Uhr von 13.30 -18.30 Uhr von 07.30 -12.46 Uhr von 13.30 -16.00 Uhr von 07.30 -12.45 Uhr von 13.30 -16.00 Uhr von 10.00 -13.00 Uhr von 10.00 -13.00 Uhr

Montag, 27. April 1987:

Dienstag, 28. April 1987

Mittwoch, 29. April 1987

Donnerstag, 30. April 1987

Freitag, 1. Mai 1987 Samstag, 2. Mai 1987 II.

III.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvoll­ständig hält, kann während der Auslegungszeit, bis spätestens am 2. Mai 1987 bis 13.00 Uhr bei der Ver- bandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rathaus, Zim­mer 120, (Einwohnermeldeamt) Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingebracht werden.

Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, hat spä­testens bis 26.4.1987 eine Wahlbenachrichtigung erhal­ten. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muß spätestens bis 2. Mai 1987 Einspruch einlegen, wenn er nicht Ge­fahr laufen will, daß er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

IV. An der Wahl kann nur teilnehmen, wer in das Wähler­verzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlraum seines Stimmbezirks sein Wahl­recht ausüben, sofern er nicht im Besitz eines Wahl­scheines ist.

Wer einen Wahlschein hat, kann

1. durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbe­zirk dieses Wahlkreises, umfassend die Kreisfreie Stadt Koblenz und die Landkreise Ahrweiler, Mayen- Koblenz, Neuwied, Altenkirchen, Rhein-Lahn-Kreis, Westerwaldkreis oder

2. durch Briefwahl wählen.

V. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

1. ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlbe­rechtigter,

a) wenn er sich am läge der Wahl während der Wahl­zeit aus wichtigem Grunde außerhalb seines Stimmbe­zirkes aufhält,

b) wenn er nach Beginn der Auslegungsfrist seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt,

c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebre­chens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

2. ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn er nachweist, daß er ohne sein Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist,

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c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren fi, worden und die Feststellung erst nach Abschluß des Wähle

zeichnisses zur Kenntnis der Gemeindeverwaltung gelangt

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetr nen Wahlberechtigten bis zum Freitag, 15. Mai 1987,18.001* bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Rath- Zimmer 206 und 207, mündlich oder schriftlich beantragt«, den. Im Falle einer nachweislich plötzlichen Erkrankung, bei j ein Auf suchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht? mutbaren Schwierigkeiten möglich ist, kann der Antrag J bis zum Tage der Wahl 12.00 Uhr gestellt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtii können aus den in der Nummer 2 Buchstabe a bis c angegebj Gründen den Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines na bis zum Tage der Wahl 12.00 Uhr stellen.

Der Grund für die Ausstellung des Wahlscheines ist glaubhl zu machen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muß duf Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, daß er da berechtigt ist.

Aus dem Antrag muß sich ergeben, ob der Wahlberechtii durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk die? Wahlkreises (siehe Abschnitt IV, dritter Absatz) oder dui Briefwahl abstimmen will.

VI. Ein Wahlberechtigter, der einen Wahlschein beantrag und dabei angegeben hat, durch Briefwahl abstimmf zu wollen, erhält mit dem Wahlschein zugleich die Briefwahlunterlagen.

Der Wahlberechtigte kann diese Papiere auch noch nachträglich bis spätestens am läge der Wahl 12.001 Uhr von der Verbandsgemeindeverwaltung erhalten.! Bei der Briefwahl muß der Wahlberechtigte den Wal brief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Landrat einsenden, daß der Wahl ] brief dort spätestens am Tage der Wahl bis 18.001 eingeht.

Nähere Hinweise darüber, wie der Wahlberechtigte^ Brief wähl auszuüben hat, sind auf der Rückseite de: Wahlscheines angegeben.

5430 Montabaur, 10. April 1987 Verbandsgemeindeverwaltung Dr. Possel-Dölken Bürgermeister

Lustspiel

Am 16. Mai 1987, 20.00 Uhr präsentiert das Tfegernseer Vc| theater ein Lustspiel in drei Akten:

»Die Schwindelnichte« im Haus Mons Tabor, Montabaur.

Die Bürgerzeitung erscheint wöchentlich. Herausgeber, Druck wd.

Verlag u. Druck Linus Wittich KG, 5410 Höhr-Grenzhausen, '« | H n . Postfach 1451, Tfelefon 0 26 24 / 10 6-0. Tfelex 869502 mgiraa v «?J lieh für den Inhalt: Gerti Schmidt. Bezugspreis monatl. DM 2.30 Stellung. Im Einzel Versand durch den Verlag DM 0,80 + Versand niTari?D 7 vi'ni\ir Wochenblatt mit öffentlichen

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