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Montabaur

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Nr. 8/8?

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BBauG sind im UmlegungsverfahreirBeteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umle­gungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persön­lichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Stadtgemeinde Montabaur.

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Be­teiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsaus­schuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen ei­nem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlus­ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Ver­handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wir­kung eines vorder Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umle­gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbar­keit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grund­stück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils ein­geräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder we­sentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauli­che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich geneh­migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung ei­ner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfah­ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszufüh­ren.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis

Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietesaufgeführt ist, liegen in derzeit vom-01.03.1987 bis 31.03.1987 bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer Nr. 201, während der Dienststunden öffentlich aus.Der Umlegungs­beschluß gilt am 21.02.1987 als bekanntgemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maß­nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Wider­spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kataster­amt, Schjoßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Um­legungsausschusses der Stadtverwaltung Montabaur schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Wider­spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genann­ten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 16.02.1987

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

(Siegel) Simon, Vermessungsdirektor

Friedhof im Stadtteil Montabaur-Elgendorf

Teilräumung eines Grabfeldes

Für das zuerst auf dem Friedhof angelegte Reihengrabfeld ist für die übenwiegende Zahl der Grabreihen die 30-jährige Ruhezeit abgelaufen. Ein großer Teil der Grabstätten wurde in den letzten Jahren bereits von den Angehörigen mit Genehmigung der Fried­hofsverwaltung beseitigt.

Um das Gesamtbild des Friedhofs zu verbessern, wird nunmehr die Gesamteinebnung der ersten 5 Reihen dieses Grabfeldes an­beraumt.

Die Räumung betrifft in der ersten Reihe die beiden noch vorhan­denen Grabstätten Marg. Hasdenteufel (+ 1932) und Maria Blet- tenberg (+ 1931) und endet mit der Reihe, die eingegrenzt wird von den Grabstätten Anna Hübinger (+ 1948) und Josef Rüster (+ 1943).

Die Einebnung soll nach dem 1. Juni 1987 erfolgen.

Die Angehörigen sind berechtigt, biszum 30.5.1987Grabgedenk- Zeichen, Einfassungen u.Grabschmuck selbst zu entfernen. So­weit dies nicht geschieht, gehen die Gegenstände entschädi­gungslos in das Eigentum der Stadt Montabaur über. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur -Friedhofsverwaltung-

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Unter dem Motto 5NARRETEI MIT DER PFARREK veranstalten m Samstag, den 28.Februar erstmalig ein Fastnachtsfest für sll| Gemeindemitglieder im Pfarrzentrum.

Beginn: 20.11 Uhr Einlaß: ab 19,15 Uhr Eintritt: DM 5. Kostümierung ist erwünscht Es erwartet Sie ein buntes Pr und Tanz. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt

Kommt zum Gemeinde-Karneval!

Wen wir nicht in Schwung bringen, dem wird seine Kirchensteuer ausgezahft!