Montabaur
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II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BBauG sind im UmlegungsverfahreirBeteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Stadtgemeinde Montabaur.
5. die Verbandsgemeinde Montabaur
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG). Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vorder Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes (§71 BBauG) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gern. § 151 BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denen der Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskatasters für alle Grundstücke des Umlegungsgebietesaufgeführt ist, liegen in derzeit vom-01.03.1987 bis 31.03.1987 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer Nr. 201, während der Dienststunden öffentlich aus.Der Umlegungsbeschluß gilt am 21.02.1987 als bekanntgemacht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden Maßnahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Katasteramt, Schjoßweg 6,5430 Montabaur, als Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Stadtverwaltung Montabaur schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend genannten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 16.02.1987
Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses
(Siegel) Simon, Vermessungsdirektor
Friedhof im Stadtteil Montabaur-Elgendorf
Teilräumung eines Grabfeldes
Für das zuerst auf dem Friedhof angelegte Reihengrabfeld ist für die übenwiegende Zahl der Grabreihen die 30-jährige Ruhezeit abgelaufen. Ein großer Teil der Grabstätten wurde in den letzten Jahren bereits von den Angehörigen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt.
Um das Gesamtbild des Friedhofs zu verbessern, wird nunmehr die Gesamteinebnung der ersten 5 Reihen dieses Grabfeldes anberaumt.
Die Räumung betrifft in der ersten Reihe die beiden noch vorhandenen Grabstätten Marg. Hasdenteufel (+ 1932) und Maria Blet- tenberg (+ 1931) und endet mit der Reihe, die eingegrenzt wird von den Grabstätten Anna Hübinger (+ 1948) und Josef Rüster (+ 1943).
Die Einebnung soll nach dem 1. Juni 1987 erfolgen.
Die Angehörigen sind berechtigt, biszum 30.5.1987Grabgedenk- Zeichen, Einfassungen u.Grabschmuck selbst zu entfernen. Soweit dies nicht geschieht, gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Montabaur über. Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur -Friedhofsverwaltung-
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ir laden alle Frauen den Pfarrei ganz herzt ir-h zur , a t / , am Schwerdonnerstag, rief
26.02. um 15,11 Uhr ins ' Pfarrzentrum ein. Wie ir
edem Jahr gibt es Kaffee, Kreppei und ein buntes Pruqrawi
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Unter dem Motto 5NARRETEI MIT DER PFARREK veranstalten m Samstag, den 28.Februar erstmalig ein Fastnachtsfest für sll| Gemeindemitglieder im Pfarrzentrum.
Beginn: 20.11 Uhr Einlaß: ab 19,15 Uhr Eintritt: DM 5.— Kostümierung ist erwünscht • Es erwartet Sie ein buntes Pr und Tanz. Für das leibliche Wohl ist bestens gesorgt
Kommt zum Gemeinde-Karneval!
Wen wir nicht in Schwung bringen, dem wird seine Kirchensteuer ausgezahft!

