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Montabaur

Seite 16

Nr. 1/2/87 Mo

Öffentliche Bekanntmachung Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Nentershausen vom 30.12.1986

Der Ortsgemeinderat Nentershausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 42 Abs. 11,18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Kom­munalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§1

Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen Die Gemeinde erhebt abweichend von den§§ 13 und 14 KAG Bei­träge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Verkehrsanla­gen nach § 42 Abs. 11 KAG.

§2

Maßstab

Maßstab ist die Geschoßfläche (§20 Abs. 1 Nr. 1 KAG,§5KAVO).

§3

Tiefenmäßige Begrenzung der Grundstücksfläche Als tiefenmäßige Begrenzung der beitragspflichtigen Grund­stücksfläche nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 50 m festgelegt.

§4

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.5.1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbau­beiträgen vom 5.8.1983 und 16.12.1985 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gel­ten diese weiter.

Nentershausen, den 30.12.1986 gez. Perne, Ortsbürgermeister Hinweis

Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1), wird auf fol­gendes hingewiesen:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

a) Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und

b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­

meinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.

Ortsgemeinde Nentershausen Perne, Ortsbürgermeister

Öl> und Gasheizungen werden überprüft

Wie uns der Bezirksschornsteinfegermeister Hermann Solbach mitgeteilt hat, werden ab 2.2.1987 alle Öl- und Gasheizungen in unserem Ort überprüft.

Es wird um Beachtung gebeten.

Perne, Ortsbürgermeister

Niedererbach

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach vom 19.12.1986

Verkehrsberuhigter Ausbau der Hofackerstraße und Eisen­bahnstraße nicht befürwortet

Einstimmig war das Votum, mit dem sich der Rat gegen den ver­kehrsberuhigten Ausbau der Hofacker- und Eisenbahnstraße aussprach. Nach Auffasung des Rates stehen die für den ver­kehrsberuhigten Ausbau erforderlichen Kosten (ca. 40.000,- DM) in keinem Verhältnis zu dem in den genannten Straßen feststell­baren Verkehrsaufkommen (Eine im Jahre 1985 durchgeführte Verkehrszählung ergab, daß diese Straßen nur von ca. 30 Fahr­zeugen pro Tag befahren werden.)

Zur Zeit keine Verbesserungen beim Fernsehempfang im Be­reich der Gemeinde Niedererbach

Ortsbürgermeister Zey gab in der Sitzung am 19.12.1986 be­kannt, daß infolge fehlender technischer Einrichtungen zur Zeit keine Verbesserungen für den Fernsehempfang möglich seien und auch kein konkreter Zeitpunkt genannt werden könne, ab

ab dem weitere Programme empfangen werden könnten. Durch einstimmigen Beschluß erklärte der Rat, die Oberpostdirektion in Koblenz solle aufgefordert werden, nach Möglichkeiten zu su­chen, die zu einer Verbesserung der Situation in der Gemeinde Niedererbach führen.

Haushaltsrechnung 1985 beschlossen und Entlastung erteilt

Den formellen Abschluß eines jeden Haushaltsjahres stellt die Be­schlußfassung über die Haushaitärechnung dar. Diese Entschei­dung stand nun für das Haushaltsjahr 1985 an. Vorab hatte der Rechnungsprüfungsausschuß der Gemeinde in gesonderter nichtöffentlicher Sitzung in den Räumen der Verbandsgemeinde­verwaltung Montabaurdie Kassen- und Rechnungsbelege einge­sehen und sich von der ordnunggemäßen Ausführung der Haus­haltsgeschäfte überzeugt. Nachdem diese Prüfung zu keinen Be­anstandungen führte, wurde dem Ortsgemeinderat die Beschluß­fassung über die Jahresrechnung 1985 empfohlen. Dem gab der Rat statt, d.h, der vorgelegten Jahresrechnung wurde einstimmig entsprochen. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeistr, den Orts­beigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeindefürdas Haushaltsjahr 1985 die Entlastung er­teilt.

Noch keine konkreten Entscheidungen zur Umgestaltung des Schulhofes getroffen

Seitens des Schulleiters wurden der Gemeinde Anregungen vor­getragen, um eine kinderfreundlichere Gestaltung des Schulho­fes zu erreichen. Der Rat kam überein, zunächst zu diesem The­menkomplex noch keine abschließenden Entscheidungen zu tref­fen. Die Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur wurde be­auftragt, die Anregungen zu überprüfen und ggf. Vorschläge zur Gestaltung auszuarbeiten.

Ratsmitglieder Hannappel und Müller aus Anlaß der Verlei­hung der Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz geehrt. Ortsbürgermeister Zey gab den Mitgliedern des Rates bekannt, daß in jüngster Zeit den Ratsmitgliedern Bruno Hannappel und Wolfgang Müller die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz ver­liehen wurde. Diese Würdigung erfolgte aufgrund der vielfältigen ehrenamtlichen Tätigkeiten im kommunalen Bereich. Bürgermei­ster Zey zeigte nochmalsdie wichtigsten Stationen im kommunal­politischen Tätigkeitsfeld der Geehrten auf. Namens des Rates und der Gemeinde wurde den Ratsmitgliedern Hannappel und Müllereine Urkunde sowie der Wappenteller derGemeinde über­reicht.

Niedererbach

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver­kehrsanlagen der Ortsgemeinde Niedererbach vom

19.12.1986

Der Ortsgemeinderat N iedererbach hat aufgrund des § 24 der Ge­meindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 42 Abs. 11, l8Abs.3Satzl und 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Kommunal­abgabengesetzes (KAG)folgende Satzung beschlossen, die hier­mit bekanntgemacht wird:

§1

Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen Die Gemeinde erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG Bei­träge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Verkehrsan­lagen nach § 42 Abs. 11 KAG.

§2

Maßstab

Maßstab ist die Geschoßfläche (§20 Abs. 1 Nr. 1 KAG,§5KAVO).

§3

Tiefenmäßige Begrenzung der Grundstücksfläche

Als tiefenmäßige Begrenzung der beitragspflichtigen Grund­stücksfläche nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 50 m festgelegt.

§4

inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.5.1986 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbau­beiträgen vom 16.2.1985 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.

Niedererbach, den 19.12.1986 gez. Zey, Ortsbürgermeister

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