Montabaur
Seite 16
Nr. 1/2/87 Mo
Öffentliche Bekanntmachung Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Nentershausen vom 30.12.1986
Der Ortsgemeinderat Nentershausen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 42 Abs. 11,18 Abs. 3 Satz 1 und 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen Die Gemeinde erhebt abweichend von den§§ 13 und 14 KAG Beiträge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Verkehrsanlagen nach § 42 Abs. 11 KAG.
§2
Maßstab
Maßstab ist die Geschoßfläche (§20 Abs. 1 Nr. 1 KAG,§5KAVO).
§3
Tiefenmäßige Begrenzung der Grundstücksfläche Als tiefenmäßige Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 50 m festgelegt.
§4
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.5.1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 5.8.1983 und 16.12.1985 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Nentershausen, den 30.12.1986 gez. Perne, Ortsbürgermeister Hinweis
Gern. § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz - GemO - vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 2020-1), wird auf folgendes hingewiesen:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
a) Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse (§ 22 Abs. 1 GemO) und
b) die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge
meinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Konrad- Adenauer-Platz, 5430 Montabaur, geltend gemacht worden ist.
Ortsgemeinde Nentershausen Perne, Ortsbürgermeister
Öl> und Gasheizungen werden überprüft
Wie uns der Bezirksschornsteinfegermeister Hermann Solbach mitgeteilt hat, werden ab 2.2.1987 alle Öl- und Gasheizungen in unserem Ort überprüft.
Es wird um Beachtung gebeten.
Perne, Ortsbürgermeister
Niedererbach
Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Niedererbach vom 19.12.1986
Verkehrsberuhigter Ausbau der Hofackerstraße und Eisenbahnstraße nicht befürwortet
Einstimmig war das Votum, mit dem sich der Rat gegen den verkehrsberuhigten Ausbau der Hofacker- und Eisenbahnstraße aussprach. Nach Auffasung des Rates stehen die für den verkehrsberuhigten Ausbau erforderlichen Kosten (ca. 40.000,- DM) in keinem Verhältnis zu dem in den genannten Straßen feststellbaren Verkehrsaufkommen (Eine im Jahre 1985 durchgeführte Verkehrszählung ergab, daß diese Straßen nur von ca. 30 Fahrzeugen pro Tag befahren werden.)
Zur Zeit keine Verbesserungen beim Fernsehempfang im Bereich der Gemeinde Niedererbach
Ortsbürgermeister Zey gab in der Sitzung am 19.12.1986 bekannt, daß infolge fehlender technischer Einrichtungen zur Zeit keine Verbesserungen für den Fernsehempfang möglich seien und auch kein konkreter Zeitpunkt genannt werden könne, ab
ab dem weitere Programme empfangen werden könnten. Durch einstimmigen Beschluß erklärte der Rat, die Oberpostdirektion in Koblenz solle aufgefordert werden, nach Möglichkeiten zu suchen, die zu einer Verbesserung der Situation in der Gemeinde Niedererbach führen.
Haushaltsrechnung 1985 beschlossen und Entlastung erteilt
Den formellen Abschluß eines jeden Haushaltsjahres stellt die Beschlußfassung über die Haushaitärechnung dar. Diese Entscheidung stand nun für das Haushaltsjahr 1985 an. Vorab hatte der Rechnungsprüfungsausschuß der Gemeinde in gesonderter nichtöffentlicher Sitzung in den Räumen der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaurdie Kassen- und Rechnungsbelege eingesehen und sich von der ordnunggemäßen Ausführung der Haushaltsgeschäfte überzeugt. Nachdem diese Prüfung zu keinen Beanstandungen führte, wurde dem Ortsgemeinderat die Beschlußfassung über die Jahresrechnung 1985 empfohlen. Dem gab der Rat statt, d.h, der vorgelegten Jahresrechnung wurde einstimmig entsprochen. Zugleich wurde dem Ortsbürgermeistr, den Ortsbeigeordneten, dem Bürgermeister und den Beigeordneten der Verbandsgemeindefürdas Haushaltsjahr 1985 die Entlastung erteilt.
Noch keine konkreten Entscheidungen zur Umgestaltung des Schulhofes getroffen
Seitens des Schulleiters wurden der Gemeinde Anregungen vorgetragen, um eine kinderfreundlichere Gestaltung des Schulhofes zu erreichen. Der Rat kam überein, zunächst zu diesem Themenkomplex noch keine abschließenden Entscheidungen zu treffen. Die Verbandsgemeindeverwaltung in Montabaur wurde beauftragt, die Anregungen zu überprüfen und ggf. Vorschläge zur Gestaltung auszuarbeiten.
Ratsmitglieder Hannappel und Müller aus Anlaß der Verleihung der Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz geehrt. Ortsbürgermeister Zey gab den Mitgliedern des Rates bekannt, daß in jüngster Zeit den Ratsmitgliedern Bruno Hannappel und Wolfgang Müller die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz verliehen wurde. Diese Würdigung erfolgte aufgrund der vielfältigen ehrenamtlichen Tätigkeiten im kommunalen Bereich. Bürgermeister Zey zeigte nochmalsdie wichtigsten Stationen im kommunalpolitischen Tätigkeitsfeld der Geehrten auf. Namens des Rates und der Gemeinde wurde den Ratsmitgliedern Hannappel und Müllereine Urkunde sowie der Wappenteller derGemeinde überreicht.
Niedererbach
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung
über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen der Ortsgemeinde Niedererbach vom
19.12.1986
Der Ortsgemeinderat N iedererbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 42 Abs. 11, l8Abs.3Satzl und 19 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG)folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§1
Beiträge für einzelne Verkehrsanlagen Die Gemeinde erhebt abweichend von den §§ 13 und 14 KAG Beiträge für einzelne oder Abschnitte von öffentlichen Verkehrsanlagen nach § 42 Abs. 11 KAG.
§2
Maßstab
Maßstab ist die Geschoßfläche (§20 Abs. 1 Nr. 1 KAG,§5KAVO).
§3
Tiefenmäßige Begrenzung der Grundstücksfläche
Als tiefenmäßige Begrenzung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 KAG werden 50 m festgelegt.
§4
inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 16.5.1986 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ausbaubeiträgen vom 16.2.1985 außer Kraft. Soweit eine Beitragspflicht aufgrund früherer Satzungen entstanden ist, gelten diese weiter.
Niedererbach, den 19.12.1986 gez. Zey, Ortsbürgermeister
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