Einzelbild herunterladen

Nr. 51/52/86

Ltabaur

Seite 19

i/i\ '

X

ters

rtordl. Umgehung*..,^ südl. Umgehung Ti -' 1

Avf^^ t~>A 7y/4 sr^Wr&cr \A^

v-f 71 Sf^

-v-(

n|

ilV*

jnete*u<M

Bl*'«*

erscnl

"mm

. rj SHr^\/ * ,

FEffmx-wfßZS ^ A:

f

laus/rnji

p"».. '. Il

afau/A*

«W

1985 aufgestellte Bebauungsplan »Unter dem Dorf« war n während des Aufstellungsverfahrens von einem in ach-Goldhausen ansässigen Bergbauunternehmen be- |npft worden, weil die darin ausgewiesene neue Trasse der K (sogenannte »Südumgehung«) an seinem Betriebsgelände i/führt, und es nachteilige Auswirkungen auf den Werksver- isowie bei der beabsichtigten Betriebserweiterung befü rchte- IVon diesem Unternehmen wurde eine Alternativtrasse für die |53, die sogenannte »Nordumgehung« vorgeschlagen. Der emeinderat hielt hingegen an der sogenannten Südumge- igfest, weil man sich davon eine spürbare Entlastung für den Iten Teil der 1 km langen Hauptstraße vom Schwerlastverkehr rieht und die Südumgehung kurzfristig realisierbar sei, wäh : der Nordumgehung unüberwindbare Schwierigkeiten ent- mstünden.

len Anträgen, den Bebauungsplan »Unter dem Dorf« für un- |sam zu erklären, wurden formelle Mängel (Mitwirkung befan- ier Ratsmitglieder im Verfahren zur Aufstellung des Bebau- gsplanes und fehlerhafte Bekanntmachungen) sowie die nicht Reichende Berücksichtigung privater Belange bei der Interes- bwägung geltendgemacht. Der Normenkontrollsenat des /entschied jedoch, die Beschlüsse des Ortsgemeinderates in rechtmäßig zustandegekommen. Die Bekanntmachung Bebauungsplanes und der Inhalt des Bebauungsplanes sei­cht zu beanstanden. Der Ortsgemeinderat habe die Interes­sier Antragsteller ausreichend bei seinen Entscheidungen be­richtigt. Daß man nicht die von den Antragstellern geforderte Umgehung, sondern die im Bebauungsplan ausgewiesene Ngehung gewählt habe, sei keinesfalls rechtswidrig, son- nberuhe auf sachlichen Gründen.

von den Antragstellern entwickelte Alternativplanung sei kei- psthafte Alternative für die beschlossene Planung. Das Ge- pbezweifelt, ob die Nordumgehung überhaupt durchsetzbar p.weil ihre Trasse durch das Betriebsgelände eines anderen jiabbauunternehmens verläuft.

u wird .ausgeführt: »Wenn die Antragstellerin....nicht einmal Mist, die am Rand ihres Betriebsgeländes verlaufende Tras- Nunehmen, erscheint es nicht annehmbar, daß sie statt des- fiinem Konkurrenzunternehmen die Durchschneidung sei- Betriebes durch eine überörtliche Straße zumuten will.«

Die Nordumgehung habe nämlich nur einen Sinn, wenn die Tras­se der Ortsumgehung bis zur B 255 ausgebaut würde. Denn eine Teilumgehung bis zur K 103 sei schlechthin nicht akzeptabel. Die Nordumgehung mit einem Anschluß an die B 255 könne je­doch nur mit wesentlich höheren Kosten und auch erst nach einer langjährigen Planung und Bauausführung verwirklicht werden. Das Gericht bemerkte, daß auch die Südumgehung als Fernziel eine Anbindung an die B 255 unter Umgehung der Ortslage Heili- genroth anstreben müsse.

Diese Lösung habe jedoch den Vorteil, daß sie stufenweise und kurzfristig ausgeführt werden könne, aber auch mit wesentlich ge­ringeren Kosten verbunden sei. Die Nordtrasse sei erheblich län­ger als die Südumgehung und beinhalte zudem die Überquerung verschiedener Tongrubengelände, was die bautechnische Mög­lichkeit in Frage stelle, auf jeden Fall aber erheblich höhere Ko­sten verursachen würde als der Bau der Südumgehung. Schon diese Überlegungen ließen - so das OVG - die Ausübung ihres Pla- nungsermessensdurchdieOrtsgemeindeRuppach-Goldhausen als sachgerecht erscheinen. Es komme aber hinzu, daß die Orts­gemeinde Ruppach-Goldhausen es rechtlich nicht in der Hand habe, die Nordumgehung zu verwirklichen, weil die vorgeschla­gene Trasse zum großen Teil außerhalb des Gemeindegebietes verlaufe. Selbst wenn einige Anlieger der Hauptstraße auf der Strecke zwischen Steineckstraße und Hofstraße fürdieZukunft ei­ne höhere Verkehrsbelastung hinnehmen müßten, sei die Pla­nung nicht fehlerhaft. Man müsse berücksichtigen, daß eine na­hezu zehnmal so lange Strecke in der Ortsmitte eine Verkehrsbe­ruhigung erfahre. Die »Gesamtbilanz« der Planung sei eindeutig positiv, weit in Zukunft die verlagerten Verkehrsimmissionen nur noch einen geringen Bruchteil der Anlieger der Hauptstraße auf einer 100 m langen Strecke in einer Weise treffen, wie sie bisher von allen Anliegern im Bereich der etwa 1 km langen Ortsdurch­fahrt der K 153 ertragen werden müssen.

Die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen und die Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur nahmen dieses Urteil als Bestäti­gung ihres Standpunktes mit Befriedigung zur Kenntnis. Der Kreisausschuß hatte im August 1986 unter Hinweis auf das an­hängige Normenkontrollverfahren die Auftragsvergabe für den Bau der Südumgehung zurückgestellt.

Nachdem die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nun rechts­kräftig festgestellt wurde, erwartet man, daß der Westerwaldkreis die Bauaufträge Anfang 1987 vergibt.