Nr. 51/52/86
Ltabaur
Seite 19
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1985 aufgestellte Bebauungsplan »Unter dem Dorf« war n während des Aufstellungsverfahrens von einem in ach-Goldhausen ansässigen Bergbauunternehmen be- |npft worden, weil die darin ausgewiesene neue Trasse der K (sogenannte »Südumgehung«) an seinem Betriebsgelände i/führt, und es nachteilige Auswirkungen auf den Werksver- isowie bei der beabsichtigten Betriebserweiterung befü rchte- IVon diesem Unternehmen wurde eine Alternativtrasse für die |53, die sogenannte »Nordumgehung« vorgeschlagen. Der emeinderat hielt hingegen an der sogenannten Südumge- igfest, weil man sich davon eine spürbare Entlastung für den Iten Teil der 1 km langen Hauptstraße vom Schwerlastverkehr rieht und die Südumgehung kurzfristig realisierbar sei, wäh : der Nordumgehung unüberwindbare Schwierigkeiten ent- mstünden.
len Anträgen, den Bebauungsplan »Unter dem Dorf« für un- |sam zu erklären, wurden formelle Mängel (Mitwirkung befan- ier Ratsmitglieder im Verfahren zur Aufstellung des Bebau- gsplanes und fehlerhafte Bekanntmachungen) sowie die nicht Reichende Berücksichtigung privater Belange bei der Interes- bwägung geltendgemacht. Der Normenkontrollsenat des /entschied jedoch, die Beschlüsse des Ortsgemeinderates in rechtmäßig zustandegekommen. Die Bekanntmachung ■Bebauungsplanes und der Inhalt des Bebauungsplanes seicht zu beanstanden. Der Ortsgemeinderat habe die Interessier Antragsteller ausreichend bei seinen Entscheidungen berichtigt. Daß man nicht die von den Antragstellern geforderte Umgehung, sondern die im Bebauungsplan ausgewiesene Ngehung gewählt habe, sei keinesfalls rechtswidrig, son- nberuhe auf sachlichen Gründen.
von den Antragstellern entwickelte Alternativplanung sei kei- psthafte Alternative für die beschlossene Planung. Das Ge- pbezweifelt, ob die Nordumgehung überhaupt durchsetzbar p.weil ihre Trasse durch das Betriebsgelände eines anderen jiabbauunternehmens verläuft.
u wird .ausgeführt: »Wenn die Antragstellerin....nicht einmal Mist, die am Rand ihres Betriebsgeländes verlaufende Tras- Nunehmen, erscheint es nicht annehmbar, daß sie statt des- fiinem Konkurrenzunternehmen die Durchschneidung sei- Betriebes durch eine überörtliche Straße zumuten will.«
Die Nordumgehung habe nämlich nur einen Sinn, wenn die Trasse der Ortsumgehung bis zur B 255 ausgebaut würde. Denn eine Teilumgehung bis zur K 103 sei schlechthin nicht akzeptabel. Die Nordumgehung mit einem Anschluß an die B 255 könne jedoch nur mit wesentlich höheren Kosten und auch erst nach einer langjährigen Planung und Bauausführung verwirklicht werden. Das Gericht bemerkte, daß auch die Südumgehung als Fernziel eine Anbindung an die B 255 unter Umgehung der Ortslage Heili- genroth anstreben müsse.
Diese Lösung habe jedoch den Vorteil, daß sie stufenweise und kurzfristig ausgeführt werden könne, aber auch mit wesentlich geringeren Kosten verbunden sei. Die Nordtrasse sei erheblich länger als die Südumgehung und beinhalte zudem die Überquerung verschiedener Tongrubengelände, was die bautechnische Möglichkeit in Frage stelle, auf jeden Fall aber erheblich höhere Kosten verursachen würde als der Bau der Südumgehung. Schon diese Überlegungen ließen - so das OVG - die Ausübung ihres Pla- nungsermessensdurchdieOrtsgemeindeRuppach-Goldhausen als sachgerecht erscheinen. Es komme aber hinzu, daß die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen es rechtlich nicht in der Hand habe, die Nordumgehung zu verwirklichen, weil die vorgeschlagene Trasse zum großen Teil außerhalb des Gemeindegebietes verlaufe. Selbst wenn einige Anlieger der Hauptstraße auf der Strecke zwischen Steineckstraße und Hofstraße fürdieZukunft eine höhere Verkehrsbelastung hinnehmen müßten, sei die Planung nicht fehlerhaft. Man müsse berücksichtigen, daß eine nahezu zehnmal so lange Strecke in der Ortsmitte eine Verkehrsberuhigung erfahre. Die »Gesamtbilanz« der Planung sei eindeutig positiv, weit in Zukunft die verlagerten Verkehrsimmissionen nur noch einen geringen Bruchteil der Anlieger der Hauptstraße auf einer 100 m langen Strecke in einer Weise treffen, wie sie bisher von allen Anliegern im Bereich der etwa 1 km langen Ortsdurchfahrt der K 153 ertragen werden müssen.
Die Ortsgemeinde Ruppach-Goldhausen und die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur nahmen dieses Urteil als Bestätigung ihres Standpunktes mit Befriedigung zur Kenntnis. Der Kreisausschuß hatte im August 1986 unter Hinweis auf das anhängige Normenkontrollverfahren die Auftragsvergabe für den Bau der Südumgehung zurückgestellt.
Nachdem die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nun rechtskräftig festgestellt wurde, erwartet man, daß der Westerwaldkreis die Bauaufträge Anfang 1987 vergibt.

