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Nr. 47/86
informiert
iiAUSHILFSJOB VOR WEIHNACHTEN (2)
.^Weihnachtszeit nutzen vor allem Hausfrauen und nerdas Angebot zu einer Aushilfsbeschäftigung. Oft itdann die Frage auf:»Müssen vom Verdienst Sozial- tojngsbeiträge bezahlt werden?« Dabei will die lulfen. In der vergangenen Woche haben wir Sie über ^tjge« Beschäftigungen informiert. Heute geht es pe»geringfügigen« Beschäftigungen.
jgige Beschäftigungen, die länger'als zwei Monate ! sind dann sozialversicherungs- und damit bei- iffei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 15 Stunden erreicht und der erzielte Arbeitsverdienst 410,00 DM enat (Wert für 1986) nicht übersteigt. Ist der Verdienst rgibtes nochmals die Möglichkeit der Versicherungs- eit,iind zwar dann, wenn das Entgelt aus der Aushilfs- liigung zusammen mit den anderen Einkünften ein stei des Gesamteinkommens nicht überschreitet, nterfallen alle Einkünfte im steuerrechtlichen Sinn. In rbeitslosenversicherung ist noch eine Besonderheit echten: Hier besteht - anders als in der Kranken- und mversicherung - für Beschäftigungen erst dann Versi- ungspflicht, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 oder [Stunden beträgt.
nSie noch Fragen dazu haben, wenden Sie sich ein- icdie nächste AOK.
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