Montabaur
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1. Gemäß §47 des Bundesbaugesetzes i.d.Fassung der Bekanntmachung vom 18.8.1976 (BGBl. I S. 2256) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnffng über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981 (GVBI. S.78) wird für das Baugebiet des Bebauungsplanes »Unter dem Dorf« in das auch Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung »Bodenbitze« und »Marxbitze« einbezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung »Unter dem Dorf«.
Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Norden durch die Flurstücke 43/1 und 42/2 der Flur 1 und den östlichen Teil der Beulstraße;
im Süden durch den Verbindungsweg zwischen Ahrbach und Schulstraße;
im Westen durch die Schulstraße und die Beulstraße; im Osten durch den Ahrbach.
Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kenntlich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:
Gemarkung Boden: Grundbuchbezirk Boden Flur 1:
Flurstücke 42/1,63/3,64,65,67/1,69/3,69/4,70(/2,70/5,1538/1, 1539/1, 1539/2 Flur 4:
Flurstücke 164/2, 169, 170, 171, 174/1, 1564,1572/1, 1573/1.
2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4. die Ortsgemeinde Boden.
5. die Verbandsgemeinde Montabaur
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zudem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuß zugeht. Die Anmeldung kann biszur Beschlußfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so wird der Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen.
Nach fruchtlosem Ablauf derFrist ist erbiszur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BBauG).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß gesetzten Frist" glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuß dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muß die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes(§ 71 BBauG)im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
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ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein G stück und über Rechte an einem Grundstück getroff^" Vereinbarungen abgeschlossen werden, durchdj ee 6ni anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Beh 6 ung eines Grundstücks oder Grundstücksteils < Dä wird,
erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oderw lieh wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grund stücke vorgenommen werden,
nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde ba che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderunoe™ eher Anlagen vorgenommen werden, 9 "
genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichteta geändert werden.
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlicho, migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführur ner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügunq^ Veränderungssperre nicht berührt. 9
IV. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist gem i BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gest, treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem W ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermesset Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten ausi ren.
V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsverzeid
Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in denej Nachweis des Grundbuchs und Liegenschaftskatasters li Grundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführt ist, li Zeit vom 08.11.1986 bis 08.12.1986 bei der Verbandsgemel Verwaltung, 5430 Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz2,Zi[j 201 (Bauamt) während der Dienststunden öffentlich aus. Der Umlegungsbeschluß gilt am 01.11.1986 als bekan] macht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitenden! nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/ spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei dem Kall amt, Schloßweg 6,5430 Montabaur als Geschäftsstelle desj gungsausschusses der Ortsgemeinde Boden schriftlichod< Niederschrift zu erheben.
Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wenn der/ Spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehendge| ten Katasteramt eingegangen ist.
Montabaur, den 22. Okt. 1986 Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses (Siegel) Simon, Verm.Direktor.
Ruppach-Goldhausen
Bericht
über die Sitzung des Ortsgemeinderates Run Goldhausen vom 2.10.1986 Forstwirtschaftspläne 1986 und 1987 beschlossen
In zwei nacheinander anstehenden Tagesordnungspunkte! te der Rat zunächst über den Erlaß des ersten Nachtragsa zum Forstwirtschaftsplan fürs Jahr 1986 und daran anschl« über den Hauungs- und Kulturplan 1987 zu entscheiden. f Planwerke wurden durch den für die Gemeinde zuständig« vierbeamten Noll erläutert und daran anschließend vom Ri stimmig genehmigt. Der erste Nachtragsplan für das For| schaftsjahr 1986 sieht die Mittelbereitstellung zurDurclifuj einer Düngemaßnahme in Fichtenbeständen vor. Diese Mw me dient der Vitalisierung des Waldbodens bzw. Baumbesl^ gegen Immissionsschäden.
Die Ausbringung des Düngers erfolgt per Hubschrauber.t samtkosten der Maßnahme werden zu einem überwiegende durch Landeszuschüsse finanziert. Auf die Ortsgemaindej lediglich noch ein Anteil von 1.400,- DM, der nach Mitteiwj Revierbeamten abgedeckt wird durch Einnahmen ausr“ kaufen.
Der Hauungs- und Kulturplan 1987 schließt nach den Be®
gen der Forstverwaltung mit Gesamteinnahmenvon21.2 |
und Gesamtausgaben von 26.015,- DM ab.

