Seite 3
Nr. 43/86
Fotoausstellung
.11.1986bis30.11.1986findeteineFotoausstel- * |v0 haftenden Landschaftsfotografen Bernhard Ruff, ’ierBürgerhalle statt.
0 nen Jahrfanden bereits Einzelausstellungen in Trier, Üund Daun statt.
« Stellungen seiner Landschaftsfotografien sind fürdie * uS Homburg/Saar, Trier und Limburg vorgesehen.
■ ' m des Südwestfunk-Fernsehens wird am 31. Ok-
i °?5 Uhr, in der Sendung »Kultur-Spiegel« einen Aus- „ s0 q Ausstellung ausstrahlen.
Öffnungszeiten der Ausstellung Mittwoch, Donnerstag, Freitag, 7.30 -16.00 Uhr,
, 7.30 -18.30 Uhr.
Öffentliche Ausschreibung
landsgemeindewerke Montabaur schreiben öffentlich
agvon Strom- und Steuerkabeln zwischen dem Tiefend dem Hochbehälter Oberelbert.
ien zur Ausführung: n Grabenaushub
jiüeferung und Verlegung von Strom- und Steuerkabel, junterlagen sind gegen eine Schutzgebühr von 30,- DM BO,10.1986 bei den Verbandsgemeindewerken Monta- }Markt 10, Rathausaltbau, Zimmer 22, erhältlich.
: Dienstag, 11. Nov. 1986, 10.00 Uhr.
L die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein sindbiszu diesem Zeitpunkt bei den Verbandsgemeinde- ptabaur einzureichen.
(ilabaur, 15. Okt. 1986 igemeindewerke Montabaur krsorgung
Vollzug der Abfailgesetze und der Landesbauordnung
jung von Bauschutt im Rahmen des Abbruches von Gebäuden und vergleichbarer Anlagen (Bgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§4 Abs. 1 des jeitigungsgesetzes - AbfG -) ist die Ablagerung von unbe- jindbelastetem Bauschutt nur in zugelassenen Anlagen pw.§9 AbfG zulässig. Zur Beurteilung der Frage, ob es unbelastetes oder belastetes Material handelt, ist die (des Ministeriums für Umwelt und Gesundheit vom i einschlägig; die abfallwirtschaftlichen Definitionen [stehend aufgeführt. Die bisherige Praxis hat gezeigt, fern Abbruch von Gebäuden anfallende Bauschutt nicht [Fall nach den vorgenannten Beseitigungsgrundsätzen fird. Die Bezirksregierung Koblenz hält es daherzur Ver- [widerrechtlicher Ablagerungen für erforderlich, daß bei lungsbedürftigen Abbruchmaßnahmen gern. § 91 der luordnung eine Auflage hinsichtlich der Modalitäten der fsaufgenommen wird. Hierbei ist neben der Forderung fdlosen Abfallbeseitigung sowie der Bekanntgabe mög- lalassener) Abfallbeseitigungsanlagen ein schriftlicher [über die ordnungsgemäße Entsorgung zu verlangen, legillfürgenehmigungsfreie Maßnahmen gern. §93 der luordnung.
AMaHwirtschaftliche Definitionen
jlSHUB
l^achsenes oc * er bereits verwendetes, jedoch nicht wts Material, das im Tiefbau anfällt und aus Gesteinen in besteht, bei denen infolge ihrer chemischen Zusam- üi"®' ne nachteiligen Veränderungen zu besorgen f ,° u 7 n > st i-S. des § 39 BBauG zu verwenden und hat
Abfalleigenschaft.
^naufbruch Pteter Straßenaufbruch:
pbei Aufl
assung, Ausbau, Instandsetzung von
befestigten Straßen und Wegen anfallen und aus mineralischem oder zementgebundenem, nicht mit umweltschädlichen Stoffen verunreinigtem Material bestehen.
b) Belasteter Straßenaufbrucb:
Mineralien, die Fm Zusammenhang mit Straßenbauarbeiten anfallen und mit teerhaltig-bitumengebundenen oder anderweitig umweltschädlichen Stoffen belastet sind. Bituminöser Straßenaufbruch, der nachweislich teerfrei ist, kann dem unbelasteten Straßenaufbruch zugeordnet werden.
3. BAUSCHUTT
a) Unbelasteter Bauschutt
Mineralisches Material, das beim Abriß von nicht kontaminierten Bauwerken anfällt und vorwiegend aus Steinbaustoffen, Mörtel und Betonbruch besteht. Das Material kann allenfalls in geringem Umfang durch Inhaltsstoffe verunreinigt sein, die ehemals feste Bestandteile des Gebäudes waren und die mit diesen in einem unmittelbaren funktioneilen Zusammenhang standen, wie z.B. Installationsteile, Fußböden, Wand- und Deckenverkleidungen. Das gleiche gilt für Einzelteile, die den Bauschutt verunreinigen, z.B. Betonstahlbewehrungen, Maueranker etc. Nach den Erfahrungen der Praxis ist derart unbelasteter Baus.chutt in der Regel nur durch eine Vorsortierung zu erreichen.
b) Belasteter Bauschutt
Sämtliches Material, das ggf. zusammen mit unbelastetem Bauschutt beim Abriß von nicht kontaminierten Bauwerken anfällt, ehemals fester Bestandteil des Bauwerkes war und zu diesem in einem unmittelbar funktionellen Zusammenhang stand, wie z.B. Holzbaustoffe aller Art, Stahlträger, Metall- und Kunststoffbehälter, Versorgungsleitungen, Fußbodenbeläge, Teerpappen und dgl. Auf die Möglichkeit, den belasteten Bauschutt durch gezielte Behandlung, z.B. Separierung, in unbelasteten Bauschutt ganz oder teilweise überzuführen, wird hingewiesen.
c) Schadstoffverunreinigter Bauschutt
Hierzu zählt überwiegend mineralisches Material, das beim Abriß, Umbau und Ausbau von Industrie-, Gewerbe- und Versorgungsbauwerken anfällt und aufgrund der Zweckbestimmung dieser Bauwerke mit umweitschädlichen produktionsspezifischen Stoffenverunreinigt ist (z.B. Abbruchmaterial von Bauwerken derche- mischen Industrie, von Gaswerken, Oberflächenveredlungsbetrieben u.ä.)
4. BAUSTELLENABFÄLLE
Baustellenabfälle - die grundsätzlich nicht zum Bauschutt gehören - sind Stoffe, die bei Neubau, Ausbau, Reparatur bzw. Abriß von Bauwerken des Hoch- und Tiefbaues als Baumaterialien, Bauzubehör oder Verpackungsreste anfallen, wie z.B. Plastikbahnen als Bauschutz und Verpackungsmaterial, Kanister, Isoliermassen-, Färb-, Kleber-, Schutzanstrich-, Imprägnierungsmittelreste und dgl.
5. SONSTIGE ABFÄLLE
Nicht zum Bauschutt zählen außerdem Gegenstände, die bei einem Bauwerksabbruch entrümpelt werden, wie z.B. Heizungsanlagen (Tanks, Kessel und Heizkörper), Haushaltsgeräte (Kühlschränke, Warmwasserbereiter, Herde etc.), Möbel. Diese Gegenstände gehören entweder zu den Baustellenabfällen oder zum Sperrmüll.
Kreisverwaltung des Westerwaldkreises
Verfütterung von Speiseabfällen an Schweine
Aus gegebener Veranlassung bitten wir um ortsübliche Bekanntmachung des folgenden Hinweises:
Nach § 6 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes vom 2. September 1975 bedarf die Verfütterung von Speiseabfällen mit tierischen Anteilen aus Gaststätten und Gemeinschaftsküchen (Betriebskantinen, Bundeswehren SchweinederGenehmigungdurch die zuständige Behörde (Veterinäramt), und zwar unhabhängig von der Menge des verfütterten Materials. Diese Genehmigungspflicht dient dazu, die betreffenden Betriebe zu erfassen und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Tierseuchenabwehr sicherzustellen.
Da die Verfütterung ungenügend erhitzter Speiseabfälle die häufigste Ursache für die Neueinschleppung der Schweinepest in bisher seuchenfreie Gebiete ist, wird die Genehmigung u.a. mit der Auflage verbunden, die Abfälle ausreichend zu kochen bzw. zu dämpfen, wie es auch durch § 7 der Schweinepest-Verordnung vom 12. Nov. 1975 vorgeschrieben ist.
f '''
m
-ii>V ■

