Einzelbild herunterladen

Montabaur

Seite 10

Donnerstag, 18.09. Anfertigung von Gipsmasken Freitag, 19.09. Fußballturnier Samstag, 20.09. Geländespiele

7*-, r

MONTABAUR

Aus den Gemeinden

Öffentliche Bekanntmachung

Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« der Stadt MontabaurfürdasGrundstück Flur: 14 Flurstück: 3 gemäß § 13 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Bekanntmachung gern. § 12 (BBauG).

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 19.06.1986 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg» gemäß § 13 BBauG beschlossen.

Die Änderung hat zum Inhalt: daß für das Grundstück Flur 14, Par­zelle 3, eine Dachneigung von 26 Grad zu gelassen wird.

Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfach­ten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zuge­stimmt.

Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsun­terlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, 5430 Montabaur, wäh­rend der Dienststunden eingesehen werden können.

§ 44 c BBauG:

Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi­gungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a BBauG:

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Ge­meinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver­letzung begründen soll, ist darzulegen.

(3) Abs. 1 gilt nichtfürdie Verletzung von Vorschriften überdieGe- nehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzugnspla- nes oder der Satzung.

Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO):

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34 GemO)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach die­ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung derTatsachen, dieeine solche Rechtsverletzung begründen kön­nen, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht wor­den ist.

gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Fassadenwettbewerb 1986 in der Stadt Montabaur

Der im Wochenblatt vom 29.08.1986 Nr. 35 auf Seite 2 angekün­digte Besichtigungs- und Bewertungstermin - 04.09.1986 - mußte leider ausfallen.

Der neue Termin ist festgesetzt auf Dienstag, 16.September 1986 -15.00 Uhr.

Wir bitten um Verständnis.

Montabaur, 08. September 1986 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Bauamt -

Bericht aus der gemeinsamen Sitzung Haupt- und Finanzausschusses undtjJ Bauausschusses der Stadt Montabaur! 1 02.09.1986

Umbau und Erweiterung des Hotels »Himmelfeld«

Der Eigentümer des Hotels »Himmelfeld« beabsichtigt,)] henden Gebäude durch Um- und Erweiterungsbaumafins von drei auf vier Geschosse aufzustocken.

Der rechtsgültige Bebauungsplan »Himmelfeld« siehtffr 1 Standortbereich eine dreigeschossige Bauweise vor.Umi absichten des Hoteleigentümers realisieren zu können * Zustimmung der Stadt notwendig.

Nach eingehender Diskussion stimmten die Ausschüsse* gelegten Planung zu, weil weder städtebauliche I Nachbarinteressen beeinträchtigt werden. Gemäß § $ BBauG wurde das Einvernehmen zu einer Befreiung vog| Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt.

Mehr Spielraum bei der Entscheidung über die Part tung von Dächern

Verschiedene rechtsgültige Bebauungspläne im Gebietd»j| Montabaur enthalten enge Festsetzungen über die Färb tung von Dächern. Anträge auf Änderung dieser Festsebi haben in letzter Zeit wiederholt die Ausschüsse beschäM den Beratungen sind die Ausschüsse zu dem Schluß geku zukünftig bei der Wahl der Dachfarben großzügigerzu veift Die Ausschüsse beschlossen, nunmehr Dacheindeckungt ziegelrot über braun, anthrazit, dunkelblau bis schwarzmj sen.

Diese Aussage gilt für bereits rechtskräftige als auch zukiid Bebauungspläne. Ausgenommen von dieser Regefung« Stadtkern. Dort bleibt es bei der Bestimmung, daß Dächer! einer bestimmten Verschieferung eingedeckt werden didj Während man für die Kernstadt ein Bedürfnis für die Färb Zungen sieht, um die Anpassung an die historische Bausulj zu gewährleisten, besteht nach Auffassung des Haupli nanzausschusses und des Bauausschusses diese Notw keit nicht für die Neubaugebiete, weil dort auch die Fass; staltung nicht reglementiert ist. Bauherren, die das! Hauses abweichend von den Festsetzungen des Bebau nes gestalten wollen, sollten sich mit dem Bauamt der Veit) gemeindeverwaltung in Verbindung setzen.

Folgende Bebauungspläne enthalten Festsetzungen zurt| chen Gestaltung der Dacheindeckung:

Bebauungsplan

Auf dem oberen Wasser­graben III Wassergraben IV

Wassergraben V In der Bächel

In und auf der Bächel Große Alberthöhe I Große Alberthöhe II

Große Alberthöhe III Große Alberthöhe IV Am Roßberg II

Himmelfeld

Bornrainsfeld

Hirtengarten

Farenau

Hemchen

Hirtengarten

Genehmigung Datum

Dacheindeckunj

Stadt Montabaur

1981

schiefergrau bisu

1972

dunkler schiefem

1976

Belag

dunkelfarbige B«

1961

rote oder rotbmn

1970

chung nicht zulisiä anthrazit grau gw

1963

dunkelgrau, dunUj

1966

schwarz und Kita

1971

deckung

1977

1976

anthrazit, dunkeln

1979

oder dunkelblau dunkelbraun, du«

Stadtteil Ettersdorf

1983

oder schwarz

anthrazit, dunkeln

Stadtteil Horressen

1976

oder dunkelblau

blau, anthrazitM

1966

dunkelbraun 1 schieferfarbenM

1980

zitgrau j

anthrazit odetW

Stadtteil Eigendorf

1979

braun ]

anthrazitgrau

kelbraun