Montabaur
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Donnerstag, 18.09. Anfertigung von Gipsmasken Freitag, 19.09. Fußballturnier Samstag, 20.09. Geländespiele
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MONTABAUR
Aus den Gemeinden
Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg« der Stadt MontabaurfürdasGrundstück Flur: 14 Flurstück: 3 gemäß § 13 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Bekanntmachung gern. § 12 (BBauG).
Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung vom 19.06.1986 die vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes »Horresser Berg» gemäß § 13 BBauG beschlossen.
Die Änderung hat zum Inhalt: daß für das Grundstück Flur 14, Parzelle 3, eine Dachneigung von 26 Grad zu gelassen wird.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat der vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 24 GemO zugestimmt.
Gemäß § 12 BBauG wird bekanntgegeben, daß die Änderungsunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 201, 5430 Montabaur, während der Dienststunden eingesehen werden können.
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 - 44 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.
Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1, Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG:
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
(3) Abs. 1 gilt nichtfürdie Verletzung von Vorschriften überdieGe- nehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzugnspla- nes oder der Satzung.
Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Gemeinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung derTatsachen, dieeine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.
gez. Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Fassadenwettbewerb 1986 in der Stadt Montabaur
Der im Wochenblatt vom 29.08.1986 Nr. 35 auf Seite 2 angekündigte Besichtigungs- und Bewertungstermin - 04.09.1986 - mußte leider ausfallen.
Der neue Termin ist festgesetzt auf Dienstag, 16.September 1986 -15.00 Uhr.
Wir bitten um Verständnis.
Montabaur, 08. September 1986 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur - Bauamt -
Bericht aus der gemeinsamen Sitzung Haupt- und Finanzausschusses undtjJ Bauausschusses der Stadt Montabaur! 1 02.09.1986
Umbau und Erweiterung des Hotels »Himmelfeld«
Der Eigentümer des Hotels »Himmelfeld« beabsichtigt,)] henden Gebäude durch Um- und Erweiterungsbaumafins von drei auf vier Geschosse aufzustocken.
Der rechtsgültige Bebauungsplan »Himmelfeld« siehtffr 1 Standortbereich eine dreigeschossige Bauweise vor.Umi absichten des Hoteleigentümers realisieren zu können * Zustimmung der Stadt notwendig.
Nach eingehender Diskussion stimmten die Ausschüsse* gelegten Planung zu, weil weder städtebauliche I Nachbarinteressen beeinträchtigt werden. Gemäß § $ BBauG wurde das Einvernehmen zu einer Befreiung vog| Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt.
Mehr Spielraum bei der Entscheidung über die Part tung von Dächern
Verschiedene rechtsgültige Bebauungspläne im Gebietd»j| Montabaur enthalten enge Festsetzungen über die Färb tung von Dächern. Anträge auf Änderung dieser Festsebi haben in letzter Zeit wiederholt die Ausschüsse beschäM den Beratungen sind die Ausschüsse zu dem Schluß geku zukünftig bei der Wahl der Dachfarben großzügigerzu veift Die Ausschüsse beschlossen, nunmehr Dacheindeckungt ziegelrot über braun, anthrazit, dunkelblau bis schwarzmj sen.
Diese Aussage gilt für bereits rechtskräftige als auch zukiid Bebauungspläne. Ausgenommen von dieser Regefung« Stadtkern. Dort bleibt es bei der Bestimmung, daß Dächer! einer bestimmten Verschieferung eingedeckt werden didj Während man für die Kernstadt ein Bedürfnis für die Färb Zungen sieht, um die Anpassung an die historische Bausulj zu gewährleisten, besteht nach Auffassung des Haupli nanzausschusses und des Bauausschusses diese Notw keit nicht für die Neubaugebiete, weil dort auch die Fass; staltung nicht reglementiert ist. Bauherren, die das! Hauses abweichend von den Festsetzungen des Bebau nes gestalten wollen, sollten sich mit dem Bauamt der Veit) gemeindeverwaltung in Verbindung setzen.
Folgende Bebauungspläne enthalten Festsetzungen zurt| chen Gestaltung der Dacheindeckung:
Bebauungsplan
Auf dem oberen Wassergraben III Wassergraben IV
Wassergraben V In der Bächel
In und auf der Bächel Große Alberthöhe I Große Alberthöhe II
Große Alberthöhe III Große Alberthöhe IV Am Roßberg II
Himmelfeld
Bornrainsfeld
Hirtengarten
Farenau
Hemchen
Hirtengarten
Genehmigung Datum
Dacheindeckunj
Stadt Montabaur
1981
schiefergrau bisu
1972
dunkler schiefem
1976
Belag
dunkelfarbige B«
1961
rote oder rotbmn
1970
chung nicht zulisiä anthrazit grau gw
1963
dunkelgrau, dunUj
1966
schwarz und Kita
1971
deckung
1977
”
1976
anthrazit, dunkeln
1979
oder dunkelblau dunkelbraun, du«
Stadtteil Ettersdorf
1983
oder schwarz
anthrazit, dunkeln
Stadtteil Horressen
1976
oder dunkelblau
blau, anthrazitM
1966
dunkelbraun 1 schieferfarbenM
1980
zitgrau j
anthrazit odetW
Stadtteil Eigendorf
1979
braun ]
anthrazitgrau
kelbraun

