Montabaur
Seite 4
hVv
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Stahlhofen den Umbau und die Erweiterung der ehemaligen Schule zum Kindergarten öffentlich aus.
Leistungsumfang:
Los 1: Elektroarbeiten
Los 2: Heizungsinstallation
Los 3: Sanitärinstallation
Los 4: Fensterbauarbeiten (Holzfenster)
Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bei den Architekten Wild und Klumpp, Werbhausgasse 1, 5430 Montabaur, anzufordern. Die Schutzgebühr in Höhe von 20,- DM pro Los ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto der Architekten Wild und Klumpp bei der Volksbank Montabaur, Konto-Nr. 91 006 einzuzahlen. Ein Nachweis für die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist:
Montag, 18. September 1986
Los 1: 14.00 Uhr Los 2: 14.15 Uhr Los 3: 14.30 Uhr Los 4: 14.45 Uhr.
Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei den Architekten Wild und Klumpp, Werbhaugasse 1, 5430 Montabaur, einzureichen. Beginn der Arbeiten: Oktober/November 1986 Montabaur, 1.9.1986
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur Dr. Possel-Dölken,
Bürgermeister
der Verkaufsstelle auszulegen oder auszuhängen
§5
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1,2 Abs. 1 und 2,3^ J Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach §24^ schluBgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen* schäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnum
keit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesehjl April 1976 (BGBl. IS. 966), geindert durch Artikel 1 r Wl vom 15.0kt. 1984 (BGBl. IS. 1277) geahndet. Die fw jFü werdender und stillender Mütter am Sonntag wird '
1 Nr. 3 l.Alt. des Mutterschutzgesetze i.d.F. vonr (BGBl. III8052-1) als Ordnungswidrigkeit verfolgt.
§6
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Veite in Kraft.
Dr. Possel-Dölken,Bürgermeister
Vit Verwaltung inform^
und ;
' Bei s die £
Cafeteria im Hallen- und Freibad Montabaur wird neu verpachtet
Zum Jahresbeginn 1987 wird die Cafeteria im Hallen-ur bad der Verbandsgemeinde Montabaur neu verpachte^ Interessenten können sich bei der Verbandsgemeinde tung Montabaur, Postfach 1262,5430 Montabaur, umds geschriebene Objekt bewerben.
Tag ä - len n
Nähere Auskünfte erteilt die Hallenbadverwaltung, Ra Zimmer 204 b oder telefonisch 02602/126.110.
Rechtsverordnung
über die Freigabe eines verkaufsoffenen Sonntages in 5430 Montabaur aus Anlaß der Einweihung der Fußgängerzone (Volksfest) am Sonntag, dem 21. September 1986.
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluß vom 28. Nov. 1956 (BGBl. IS. 875), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung vom 5.7.1976 (BGBl. I S. 1773), in Verbindung mit § 3 Nr. 4 der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissions-, Strahlen- und technischen Gefahrenschutzes vom 21.10.1981 (GVBI. S. 263, BS 710-10) zuletzt geändert am 4. Juli 1985 (GVBI. S. 150), wird für die Stadt Montabaur mit Zustimmung des Landesamtes für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht in Oppenheim vom 27.5.1986 folgende Rechtsverordnung erlassen:
§ 1
Die Verkaufsstellen in der Stadt Montabaur dürfen aus Anlaß der Einweihung der Fußgängerzone am Sonntag, dem 21. Sept. 1986 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
(1) Werden an dem verkaufsoffenen Sonntag Arbeitnehmer länger als 3 Stunden beschäftigt, so sind diese an einem Werktag derselben Woche ab 13.00 Uhr von der Arbeit freizustellen. Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Samstag- oder Montagvormittag bis 14.00 Uhr gewährt werden.
(2) Während der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle geschlossen sein muß, darf die Freizeit den Arbeitnehmern nicht gewährt werden.
(3) Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.
§3
Die Arbeitgeber haben ein Verzeichnis über Namen, Geburtsdaten, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag beschäftigten Arbeitnehmer und überdie diesen gewährte Ersatzfreizeit zu führen.
§4
Ein Abdruck dieser Verordnung ist an geeigneter Stelle in
Heizungsbeihilfe (Winterbeihilfe)
im Rahmen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) Heizperiode 1986/87 i. Allgemeines Nach§ I2des Bundessozialhilfegesetzes umfaßt der not« Lebensunterhalt auch den Heizungsbedarf. Zur Deckg Heizungsbedarfes während der Wintermonate wird zungsbeihilfe gewährt. Anspruch auf diese Leistunghaben Empfängern laufender Hilfe zum Lebensunterhalt auch mensschwache Personen, die zwar mit ihrem Einkorn laufenden Lebensunterhalt bestreiten können, aber zurBt fung des Winterbrandes nicht in der Lage sind.
II. Anspruchsberechtigter Personenkreis Heizungsbeihilfen können erhalten:
1. Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhaltrai Abschnitt 2 BSHG.
Hilfesuchende, die nicht laufende Hilfe zum Lebens terhalt nach Abschnitt 2 BSHG erhalten, wenn ihrEf kommen die Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebenau halt um nicht mehr als 10 v.H. des maßgebendenR| satzes übersteigt.
Hilfesuchende, deren monatliches Einkommen 1101 des Regelsatzes, die Kosten der Unterkunft evtl. Mehrbedarf übersteigt, mit der Maßgabe, daBd) 7-fache des übersteigenden Einkommens auf die Hi zungsbeihilfe anzurechnen ist.
Höhe der Helzungsbelhllfe Unter Berücksichtigung der differierenden Preise für lei flüssige Brennstoffe werden folgende Beihilfesätze gewä Haushaltsgruppe
2 .
3.
III
feste
Brennstoffe
flüssige
, -
465,- DM
268,-DM !
326,- DM
188,-DM ]
582,-DM
335,-DM !
T
698,- DM
402,-DM |
1-2 Personen- Haushalt Untermieter 3-4 Personen- Haushalt 5 und mehr Personen-Haushalt IV. Verfahren i
1. Für Empfänger laufender Hilfe zum Lebensunterhalt-- Abschnitt 2 BSHG wird die Heizungsbeihilfe von An#| gen gewährt.
So
gel
übi
sei
ricl
We
Sp
au:
an
sr<
Zir
od
krt
W* i.VMpT'G??

