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Nr. 22/86
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Eine Verletzung der Bestimmungen über iieAusschließunsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und fe Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen iGemeinderates (§ 34 GemO)
mbeachtlich; wen sie nicht innerhalb eines Jahres nach dieser etlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der Sachen, dieeine solche Rechtsverletzung begründen können, (enüber der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gel- igemacht worden ist .(§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von sinland-Pfalz, -GemO-vom 14.12.1973 -GVBI. S. 419- in der je- Isgültigen Fassung (BS 2020-1)
Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Kiesbaugesetzes (BBauG) in der Fassung der Bekanntma- ingvom 18. Aug. 1976 (BGBl. I s. 2257, berichtigt in BGBl. I S. 7 ),zuletzt geändert durch Art. 1 desGesetzeszurBeschleuni- gvon Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorha- iim Städtebaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. I S. 949) beim Zu- 'dekommen dieser Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht sthalb eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Satzung gegen- ir der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schriftlich ^Bezeichnung der Verletzung geltend gemacht worden ist. sgiltnicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung oder Veröffentlichung der Satzung verletzt worden sind (§ 155 a Hiß)
wldie Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BBauG über fristgerechte Geltendmachung von
Entschädigungsansprüchen bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.
Heiligenroth, 26.5.1986 (S.) Zerfas, Ortsbürgermeister
Hinweise zum Inhalt der Veränderungssperre
Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat am 11.3.1986 für das Gebiet des Bebauungsplanes »Dorfmitte« eine Veränderungssperre beschlossen.
Die Satzung wird in dieser Ausgabe des Wochenblattes öffentlich bekanntgemacht, also in ihrem vollen Wortlaut abgedruckt. Die folgenden Hinweise dienen nur zum besseren Verständnis des Satzungstextes, erzeugen also keine rechtlichen Wirkungen.
1. Zweck der Veränderungssperre
Durch die Veränderungssperre soll erreicht werden, daß während derzeit, in der sich dero.,a.Bebauungsplan in der Aufstellung befindet, also noch nicht rechtsverbindlich ist, keine Maßnahmen durchgeführt werden, die den späteren Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen. Man will also verhindern, daß eine spätere Verwirklichung des Bebauungsplanes dadurch unmöglich gemacht wird, daß in der Zwischenzeit bauliche Veränderungen vorgenommen werden.
2. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre:
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus § 1 der Satzung. Es sind dort die einzelnen Grundstücke aufgeführt, die von der Veränderungssperre erfaßt werden.
3. Die Verbote der Veränderungssperre
Durch die Veränderungssperre werden die aus § 2 der Satzung ersichtlichen Maßnahmen verboten. Es ist im einzelnen unzulässig:
3.1 erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen an dem Grundstück vorzunehmen. Dieses Verbot betrifft das Grundstück, nicht aber dessen Bebauung. Beispiele: Zuschütten von Gräben oder eines Teiches, Abholzen, Trockenlegung, Einebnen oder Aufschütten des Grundstückes und ähnliches.
3.2 nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen zu errichten oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorzunehmen.
Hier geht es also um die Errichtung oder Veränderung baulicher Anlagen. Die Frage, ob eine bauliche Anlage genehmigungsbedürftige ist oder nicht, ergibt sich aus der Landesbauordnung. Bauliche Anlagen oder ihre Veränderung ist nur verboten, wenn sich daraus eine Wertsteigerung ergibt.
Beispiele sind: Anlegung eines Schwimmbeckens im Garten .Einfriedigungsmauern oder Gartenlauben.
3.3 genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen zu errichten, zu ändern oder zu beseitigen.
4. Nicht verboten sind durch die Veränderungssperre
4.1 Vorhaben, die bereits vor Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sind.
4.2 Unterhaltungsarbeiten, also solche die der Erhaltung oder Reparatur bestehender baulicher Anlagen dienen.
Keine Unterhaltungsarbeiten sind hingegen Maßnahmen, die aus Gründen der Wirtschaftlichkeit für erforderlich gehalten werden oder der Modernisierung des Gebäudes dienen. Dafür kann u.U. eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
5. Ausnahmen
Im Geltungsbereich der Veränderungssperre sind Bauanträge unter Hinweis auf diese abzulehnen.
Wenn die geplanten Maßnahmen den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widersprechen und ihre Verwirklichung nicht behindern, kann die Baugenehmigungsbehörde (Kreisverwaltung) im Einvernehmen mit der Stadt Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen.
6. Geltungsdauer
6.1 Die Satzung über die Veränderungssperre erlischt automatisch, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig geworden ist.
6.2 Wird der Bebauungsplan vor Ablauf von 2 Jahren nicht rechtskräftig, so erlischt die Satzung über die Veränderungssperre nach 2 Jahren ebenfalls automatisch, sofern sie nicht verlängert wird.

