Montabaur
Seite 2
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Heilberscheid den Ausbau der Birkenstraße öffentlich aus.
Leistungsumfang:
1.000 qm Straßenbau in Verbundpflaster einschl.Unterbau 150 lfdm Entwässerungsrohre DN 300 180 lfdm Bewässerungsrohre GGG DN 100 Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, Bauamt, bis zum 27.3.1986 anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 30,-- DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis für die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist
Dienstag, 15. April 1986, 10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 217, einzureichen.
Montabaur, 8.3.1986
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
Öffentliche Ausschreibung
Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Stadt Montabaur aen Ausbau von Friedhofswegen in Montabaur öffentlich aus:
Zur Ausführung gelangen:
110 lfdm Entwässerungsleitung
100 qm Natursteinpflasterdecke einschl. Unterbau
500 qm Betonpflasterdecke einschl. Unterbau
Firmen, die an der Ausschreibung teilnehmen wollen, werden gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Abteilung Friedhofsverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, anzufordern.
Die Schutzgebühr in Höhe von 10,--DM ist unter Angabe des Verwendungszweckes auf das Konto Nr. 91 006 bei der Volksbank Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzahlung ist der Anforderung beizulegen.
Termin für die Abgabe des Angebotes ist Mittwoch, 2. April 1986, 10.00 Uhr
Angebote, die mit entsprechender Aufschrift versehen sein müssen , sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Friedhofsverwaltung, Zimmer 105, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, einzureichen.
Montabaur, 11. März 1986 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur
Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen
Durch das Abflämmen als einem drastischen Eingriff in die Natur wird besonders in den Monaten von Februar bis April der Naturhaushalt nachhaltig geschädigt. Abgestimmte Lebensgemeinschaften vor allem in der Kleintierwelt, auch Niederwild, Bodenbrüter sowie Teile von Fauna und Flora (Feldgehölze) gehen verloren oder werden stark geschädigt. Die Bodendecke wird lückig und an den Hängen wächst die Gefahr denBodenerosion. Diese Auswirkungen zeigen, daß das Abflämmen nicht nur aus ökologischer Sicht gesehen, viele Nachteile bringt. Durch das Feuer werden nicht nur die Lebensräume der auch für die Landwirtschaft nützlichen Tiere und Kleinstlebewesen, sondern auch diese Nützlinge (z.B. Schadinsektenvertilger) selbst vernichtet.
Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 Landespflegegesetz ist es grundsätzlich verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen.
Von dem grundsätzlichen Verbot des Abflämmen iJ der Kreisverwaltung - Untere Landespflegebehöl* ders begründeten Einzelfällen lediglich in derzeit einschließlich 1 .3. eines jeden Jahres Ausnahmeneitä Der schriftliche Antrag des Grundstückseigentümern zungsberechtigten für ein bestimmtes Flurstück Flur- und Flurstückbezeichnung) ist an die Kreisverij tere Landespflegebehörde - zu ric'hten. f
Nach dem 1.3. eines Jahres können AusnahmegenJ wegen Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr erte^ Verstöße gegen das vorbezeichnete Verbot des AbC den gemäß § 40 Abs. 2 Landespflegegesetz in allentv, denden Fällen als Ordnungswidrigkeit mit einer Gel« 10.000,-- DM geahndet. B
Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde
Achtung: Sitzung des Verbandsgemeinderatesll
siehe Seite 22! ' *
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montah Jahr 1986 vom 6.3.1986
I.
Der Stadtrat hat aufgrund des § 84 GemO, §40des$L setzes vom 22.4.1966 (GVBI. S. 95) in der Fassungdesl setzesvom 17.5.1972 (GVBI. S. 179)in Verbindung rf ff. der GemO für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973(Qi folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach! gung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreiss Sichtsbehörde vom 4.3.1986 hiermit bekanntgemaclilj]
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1986wirdi* *
Verwaltungshaushalt
K
in der Einnahme auf
2:214®
in der Ausgabe auf
2.214«
Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
131®
in der Ausgabe auf
131®
festgesetzt.
BP
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veransdi
§4
Kassenkredite werden nicht beansprucht.
BF
Genehmigung der Haushaltssatzung
Gegen die Haushaltssatzung des Hospitalfonds
das Haushaltsjahr 1986 werden gemäß §24 Abs.2derGBjjü
Ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973(GVBI Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.
5430 Montabaur, 4.3.1986 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901*10 (S.) Im Aufträge: Hannappel
de
3.?
III.
urn irn
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17J. ,
25.3.1986währendderallgemeinenDienststundenini ^ Montabaur, Zimmer 112, öffentlich aus.
Montabaur, 6.3.1986 Stadt Montabaur
Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister
lim
urn
Vi
m
ter
inj
Hinweis:
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzung!
meinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jäh« 1 f 61 ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bö ! f der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrüß nen, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gelte™ worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vonN Pfalz-GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 20 » geändert durch das Landesgesetz vom 15.3. 1983 (GVB 1
Zifl

