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Montabaur

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Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Ortsgemeinde Heilberscheid den Ausbau der Birkenstraße öf­fentlich aus.

Leistungsumfang:

1.000 qm Straßenbau in Verbundpflaster einschl.Unterbau 150 lfdm Entwässerungsrohre DN 300 180 lfdm Bewässerungsrohre GGG DN 100 Firmen, die an Ausschreibungsunterlagen Interesse haben, wer­den gebeten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, 5430 Mon­tabaur, Bauamt, bis zum 27.3.1986 anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 30,-- DM ist unter Angabe des Ver­wendungszweckes auf das Konto Nr. 500 017 der Verbandsge­meindeverwaltung Montabaur bei der Kreissparkasse Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis für die getätigte Einzahlung ist der An­forderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist

Dienstag, 15. April 1986, 10.00 Uhr Angebote, die mit einer entsprechenden Aufschrift versehen sein müssen, sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 217, einzureichen.

Montabaur, 8.3.1986

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

Öffentliche Ausschreibung

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur schreibt für die Stadt Montabaur aen Ausbau von Friedhofswegen in Montabaur öffentlich aus:

Zur Ausführung gelangen:

110 lfdm Entwässerungsleitung

100 qm Natursteinpflasterdecke einschl. Unterbau

500 qm Betonpflasterdecke einschl. Unterbau

Firmen, die an der Ausschreibung teilnehmen wollen, werden ge­beten, die Unterlagen schriftlich bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Abteilung Friedhofsverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, anzufordern.

Die Schutzgebühr in Höhe von 10,--DM ist unter Angabe des Ver­wendungszweckes auf das Konto Nr. 91 006 bei der Volksbank Montabaur einzuzahlen. Ein Nachweis über die getätigte Einzah­lung ist der Anforderung beizulegen.

Termin für die Abgabe des Angebotes ist Mittwoch, 2. April 1986, 10.00 Uhr

Angebote, die mit entsprechender Aufschrift versehen sein müs­sen , sind bis zu diesem Zeitpunkt bei der Verbandsgemeindever­waltung Montabaur, Friedhofsverwaltung, Zimmer 105, Konrad- Adenauer-Platz 8, 5430 Montabaur, einzureichen.

Montabaur, 11. März 1986 Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur

Abbrennen der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen

Durch das Abflämmen als einem drastischen Eingriff in die Natur wird besonders in den Monaten von Februar bis April der Natur­haushalt nachhaltig geschädigt. Abgestimmte Lebensgemein­schaften vor allem in der Kleintierwelt, auch Niederwild, Boden­brüter sowie Teile von Fauna und Flora (Feldgehölze) gehen ver­loren oder werden stark geschädigt. Die Bodendecke wird lückig und an den Hängen wächst die Gefahr denBodenerosion. Diese Auswirkungen zeigen, daß das Abflämmen nicht nur aus ökologi­scher Sicht gesehen, viele Nachteile bringt. Durch das Feuer wer­den nicht nur die Lebensräume der auch für die Landwirtschaft nützlichen Tiere und Kleinstlebewesen, sondern auch diese Nütz­linge (z.B. Schadinsektenvertilger) selbst vernichtet.

Gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 5 Landespflegegesetz ist es grundsätzlich verboten, die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen.

Von dem grundsätzlichen Verbot des Abflämmen iJ der Kreisverwaltung - Untere Landespflegebehöl* ders begründeten Einzelfällen lediglich in derzeit einschließlich 1 .3. eines jeden Jahres Ausnahmeneitä Der schriftliche Antrag des Grundstückseigentümern zungsberechtigten für ein bestimmtes Flurstück Flur- und Flurstückbezeichnung) ist an die Kreisverij tere Landespflegebehörde - zu ric'hten. f

Nach dem 1.3. eines Jahres können AusnahmegenJ wegen Ablauf der gesetzlichen Frist nicht mehr erte^ Verstöße gegen das vorbezeichnete Verbot des AbC den gemäß § 40 Abs. 2 Landespflegegesetz in allentv, denden Fällen als Ordnungswidrigkeit mit einer Gel« 10.000,-- DM geahndet. B

Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur als Ortspolizeibehörde

Achtung: Sitzung des Verbandsgemeinderatesll

siehe Seite 22! ' *

Öffentliche Bekanntmachung

der Haushaltssatzung des Hospitalfonds Montah Jahr 1986 vom 6.3.1986

I.

Der Stadtrat hat aufgrund des § 84 GemO, §40des$L setzes vom 22.4.1966 (GVBI. S. 95) in der Fassungdesl setzesvom 17.5.1972 (GVBI. S. 179)in Verbindung rf ff. der GemO für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973(Qi folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach! gung durch die Kreisverwaltung des Westerwaldkreiss Sichtsbehörde vom 4.3.1986 hiermit bekanntgemaclilj]

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1986wirdi* *

Verwaltungshaushalt

K

in der Einnahme auf

2:214®

in der Ausgabe auf

2.214«

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf

131®

in der Ausgabe auf

131®

festgesetzt.

BP

§2

Kredite werden nicht veranschlagt.

§3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veransdi

§4

Kassenkredite werden nicht beansprucht.

BF

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung des Hospitalfonds

das Haushaltsjahr 1986 werden gemäß §24 Abs.2derGBjjü

Ordnung für Rheinland-Pfalz vom 14.12.1973(GVBI Bedenken wegen Rechtsverletzung erhoben.

5430 Montabaur, 4.3.1986 Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 1 Az. 029/901*10 (S.) Im Aufträge: Hannappel

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III.

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Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17J. ,

25.3.1986währendderallgemeinenDienststundenini ^ Montabaur, Zimmer 112, öffentlich aus.

Montabaur, 6.3.1986 Stadt Montabaur

Dr. Possel-Dölken, Bürgermeister

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Hinweis:

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzung!

meinderates (§ 34 GemO) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jäh« 1 f 61 ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter ! f der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begrüß nen, gegenüber dem Bürgermeister der Stadt der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur gelte worden ist (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung vonN Pfalz-GemO-vom 14.12.1973 (GVBI. S. 419, BS 20 » geändert durch das Landesgesetz vom 15.3. 1983 (GVB 1

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