Einzelbild herunterladen

hbaur

Seite 13

Nr. 5/86

ir sta

ig

Stahlhofen

Öffentliche Bekanntmachung

ichste Sitzung des Ortsgemeinderates Stahlhofen findet am ^n, 31. Januar 1986 um 19.00 Uhr

jrgermeisteramt statt.

□esordnung:

Öffentliche Sitzung:

C Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Ra- s vom 20.12.1985

^ratung und Beschlußfassung über die Erstellung einer Straßenplanung für das Baugebiet »Im oberen Wiesen- fjjjnd«, 2. Abschnitt.

.Jäöratung und Beschlußfassung über die Erstellung von pyhmenkarten durch das Katasteramt Montabaur [ Kindergarten Niederelbert

Lßeratung und Beschlußfassung über die Schaffung einer *yGruppe und deren Unterbringung ^ grschiedenes ["Nichtöffentliche Sitzung:

f Beratung und Beschlußfassung über die Gewährung ei- nes Zuschusses zur Finanzierung der Innenbeleuchtung im Rahmen der Innenrenovierung der Kirche !. Verschiedenes 431ptahlhofen, 23.1.1986 )rtsbürgermeister

inweis:

ffgts in der letzten Ausgabe des Wochenblattes wurde der Ter- iin und die Tagesordnung der o.a. Sitzung öffentlich bekanntge- lacht. Wegen der Hinzunahme eines weiteren Tagesordnungs- unktes im öffentlichen Teil der Sitzung (I/4) wird nochmals die isbes^antmachung insg. veröffentlicht, emeif

Öffentliche Bekanntmachung

uungsplan »Im oberen Wiesengrund II. Teil« der Ortsge- inde Stahlhofen.

ffentlichung der Genehmigung und Rechtsverbindlichkeit imäß § 12 des Bundesbaugesetzes (BBauG).

m Ortsgemeinderat Stahlhofen am 13.9.1985 gemäß §§ 2, auG in Verbindung mit § 24 der Gemeindeordnung für Wiland-Pfalz (GemO) als Satzung beschlossene Bebauungs- oberen Wiesengrund II. Teil« wurde durch die Kreisver- _ -Mung des Westerwaldkreises am 15.1.1986(Az.6A/60,610-13)

Inehmigt.

5841

gszüg aus der Genehmigungsverfügung:

58 lu dem vorgenanten Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 11 _ _ js Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18.8.1976 (BGBl. I .2256), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Beschleunigung an Verfahren und zur Erleichterung von Investitionsvorhaben im = =#dteaurecht vom 6.7.1979 (BGBl. IS. 949)in Verbindung mit Zif- jr I der Anlage zu § 2 der Landesverordnung über Zuständigkei- in nach dem Bundesbaugesetz und die Weiterleitung städtebau- iher'Pläne vom 10.11.1982 (GVBI. S. 422), die Genehmigung er- lilt. '

w 'iafe hzeitio wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun- 84 aiS nden Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung 3 wirdP 27 ?. 1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesgeset- e t eni four Änderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. Isgeif 2 ^) genehmigt.

\uf ditistandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge- rten Unterlagen:

3is vofpfcnurkunde Text

istellei ehmigf

Geil

5841

Ortsbf

iteresi

Ratsml

dieser öffentlichen Bekanntmachung rechtsverbindlich wird.

Die Bebauungsplanunterlagen können bei der Verbandsgemein­deverwaltung Montabaur, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, während der Dienststunden eingesehen werden. Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a BBauG sowie auf § 24 Abs. 6 GemO hingewiesen: >

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspru­ches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädi­gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

§ 24 Abs. Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 ABs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderate (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tasachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Der Planbereich schließt an die vorhandene Bebauung gemäß dem Bebauungsplan »Im oberen Wiesengrund I. Teil« an und um­faßt eine Teilflächeöstlich der K175 und südlich der Brunnenstra­ße im Gemarkungsteil »Im oberen Grund«.

Der Planbereich ist aus der nachstehend abgedruckten Skizze er­sichtlich.

5431 Stahlhofen, 27. Januar 1986 Pehl, Ortsbürgermeister

'y 2 ?)

/vür.

Flur 1 \ /

vi

sV

/

-i

,>*

F;a? ' w l

'UV

7 /

x

%

7 / -

\ «

Gründung

|ben davon Kenntnis genommen, daß nach vorangegange- |ffentlicher Bekanntmachung im Sinnedes §2 Abs. 6 Bundes- "ISsetz die Offenlage durchgeführt und die zu beteiligenden Tden und Stellen gemäß § 2 Abs. 5 Bundesbaugesetz be- Ichtigt wurden.

V

V

X.

f Y .

-« ///

berichlF'Ehrend der Offenlage vorgetragenen Bedenken bzw. Anre- ler allr^ n 1131 cJer Ortsgemeinderat teilweise zurückgewiesen. Ge­rl 10,^ die Zurückweisung bestehen keine Rechtsbedenken.

jöse^Genehmigung wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich Ortsbs 1nnt 9 emac ht mit dem Hinweis, daß der Bebauungsplan mit

m

tif, *

V -f 1

f-ift J l