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Nr. 4/86

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laaezum Mitteilungsblatt für den Bereich der Verbandsge- »einde Montabaur für die Woche Nr. 4 vom 24.1.1986

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Amtliche Bekanntmachung

Richtlinien

Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der Dorf-

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Ortsi

üerung durch die Ortsgemeinde Eitelborn

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[und Aufgabe der Dorferneuerung und der Richtlinien

,l und Aufgabe der Dorferneuerung ist es, den eigenstän- en Charakter von Ort undOrtsteilen zu erhalten, dasörtli- je Gemeinschaftsleben zu fördern und die besondere Jrfliche Wohn- und Wohnumfeldqualität zu pflegen.

Je soll den gewandelten Bedürfnissen der Menschen und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Entwicklung des Dorfes Rechnung tragen.

Mit diesen Richtlinien sollen

das Bewußtsein der Bürger für die Ziele der Dorferneue­rung geweckt,

im Zusammenwirken zwischen Verbandsgemeinde und Ortsgemeinde private Initiativen angeregt und

unter fachkundiger Beratung durch die Verbandsge­meindeverwaltung oder Fachingenieure verwirklicht wer­den.

von der Ortsgemeinde eingesetzten Mittel sollen die Förde- ngsprogramme des Landes und der Verbandsgemeinde unter- I ftzen und ergänzen und insgesamt zur Belebung der Bauwirt- haft'beitragen.

einer! § 2

der In Träger der Dorferneuerung

igemeijrferjpeuerung ist nach Ziel, Inhalt und Umfang Sache der Ge­sinden und ihrer Bürger. Danach umfaßt die Dorferneuerung wohl öffentliche (kommunale) als auch private Maßnahmen, r alle kommunalen Maßnahmen sind die Gemeinden die Trä- r, für private Vorhaben die Bürger und juristischen Personen sprjvaten Rechts.

§3

Förderung durch die Ortsgemeinde Die Ortsgemeinde Eitelborn unterstützt im Rahmen der ver- i fügbaren Haushaltsmittel und dieser Richtlinien private Gesaif v or haben, die der Dorferneuerung dienen.

ln^>esonderen Fällen können auch kirchliche Vorhaben ge- i föfdert werden.

§4

Förderungsfähige Maßnahmen

jitterungsfähig sind:

! Maßnahmen zur Gestaltung, Instandsetzung und Moderni­sierung erhaltenswerter Bauwerke. Dazu gehören insbe­sondere das Freilegen und die Instandsetzung von bisher verdecktem Fachwerk, Fassadenanstriche sowie Moderni­sierungsmaßnahmen im Sinne des Modernisierungs- und Energieeinsparungsgesetzes an Fachwerkhäusern und ig gjlsonstigen erhaltenswerten Bauten,

Sonstige Maßnahmen zur Fassadenausbildung (z.B. Ge­staltung von Türen, Toren, Fenstern und Läden.)

Gestaltung von Hofbereichen, landwirtschaftlicher, auch ehemals landwirtschaftlicher Anwesen.

Der Erwerb von erhaltenswerten Gebäuden in den Fällen des §7 Abs. 1.

§5

, Art und Höhe der Förderung

Gefördert werden Aufwendungen, sofern sie 2.000,-- DM überschreiten. Zu den Aufwendungen gehören auch Eigen­leistungen in einem angemessenen Umfang.

Oer Zuschuß beträgt bis zu 15 % der gesamten Aufwendun- 90 h, höchstens jedoch 5.000,-- DM. sJemeP 8r ^ usc hußbetrag wird auf volle 100,--DM nach oben auf- iU a , die g^ndet.

rausgäp' 1 den Zuschußmitteln können auch Maßnahmen gefor­mt word!^ werden, für die gleichzeitig Mittel aus anderen Förde- erteillfc-ngsprogrammen in Anspruch nenommen werden.

!®>weit für den gleichen Zweck Zuschüsse von anderen t S Jj^HNicb-rechtlichen Trägern bewilligt werden, darf die Ge-

sa ^ tbezschussung 60 v.H. der entstehenden Kosten führte! nicht Qberschrejten a

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4. Der Förderungsbetrag wird als verlorener Zuschuß ge­währt.

§6

Besondere Förderungsbedingungen Die für Maßnahmen im Sinne des § 4 aufgewendeten Kosten dür­fen nicht auf die Mieter umgelegt werden, soweit sie aus Förde­rungsmitteln der Ortsgemeinde Eitelborn finanziert wurden.

§7

Antragsberechtigung

1. Antragsberechtigt sind:

a) die privaten Hauseigentümer,

b) die Mieter, sofern sie mit schriftlicher Zustimmung des Hauseigentümers die Maßnahme zu ihren Lasten durch­führen,

c) sonstige juristische Personen des privaten Rechts und

d) Kirchengemeinden in den Fällen des § 3 Abs. 2.

2. Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsan­spruch. Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

3. Die Antr äge sind vor Beginn der Maßnahme bei der Ortsge­meinde Eitelborn einzureichen.

Den Anträgen sind u.a. beizufügen:

Kostenanschläge, ein Finanzierungsplan mit Nachweis der Gesamtfinanzierung sowie Aus­führungspläne.

4. Mit dpn Renovierungsarbeiten kann erst begonnen werden, wenn über den Zuschußantrag entschieden ist.

§8

Bewilligungsverfahren

1. Die Bewilligung von Zuschüssen erfolgt nach Zustimmung durch den Ortsgemeinderat durch die Bewilligungsmittei­lung.

Die Bewilligungsmitteilung enthält einen Widerrufsvorbe­halt gern. § 9 und kann Auflagen und Bedingungen vorse­hen. Die Bewilligungsmitteilung wird gegenstandslos, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Bewilligung abgeschlossen ist.

Die Frist kann auf Antrag verlängert werden, wenn ihre Nichteinhaltung durch Gründe verursacht wird, die der An­tragsteller nicht zu vertreten hat.

2. Der Zuschuß wird nach Abschluß der Arbeiten und Vorlage sowie Prüfung der Kostenaufstellung, die vom Antragsteller unter Beifügungder Schlußrechnung vorzulegen ist, ausge­zahlt.

Auf Antrag kann bei Vorlage einer Teilkostenaufstellung ein anteiliger Abschlag bis zur Höhe von 50 v.H. des Zuschus­ses vorab ausgezahlt werden.

Die geprültü Schlußrechnung ist dem Bauherrn mit dem AufdruckZuschuß der Ortsgemeinde Eitelborn bewilligt", zurückzugeben.

Ergibt der Kostennachweis, daß die tatsächlich aufgewand­ten zuschuß fähigen Kosten geringer sind als die dem Bewil­ligungsbescheid zugrunde gelegten Beträge, ist der Zu­schuß der Ortsgemeinde entsprechend zu kürzen.

Die Kürzung unterbleibt, wenn die Kostenunterschreitung weniger als 500,- DM beträgt.

3. Der Zuschußnehmer muß durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung die Bewilligungsbedingungen anerkennen.

§9

Behandlung von Verstößen gegen die Richtlinien Die Bewilligungsmitteilung kann bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Richtlinien oder gegen Auflagen der Bewilligungsmit­teilung und bei einer zweckfremden Verwendung der bewilligten Mittel bzw. bei zweckfremder Nutzung der Wohnung jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden. Außerdem ist eine Rück­zahlung der Mittel zu fordern, wenn durch die Inanspruchnahme anderer Programme öffentlich-rechtlicher Träger eine Kumulie­rung über die in § 5 genannte Grenze hinaus eingetreten ist. Soweit der Bewilligungsbescheid widerrufen wird, sind bereits ausgezahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.

§10

Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden vom Ortsgemeinderat Eitelborn in sei nerSitzungam 18. Dez. 1985 beschlossen. Sietreten mit Wirkung vom 1. Jan. 1986 in Kraft. *

Eitelborn, den 16.12.1985 Hümmerich, Ortsbürgermeister