Einzelbild herunterladen

Montabaur

Seite 6

Nr. 51/ 52/s»

Bestandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge­führten Unterlagen:

a) Planurkunde

b) Text

c) Begründung

Wir haben davon Kenntnis genommen, daß nach vorangegange­ner öffentlicher Bekanntmachung im Sinne des § 2 a Abs. 6 Bun­desbaugesetz die Offenlage durchgeführt und die zu beteiligen­den Behörden und Stellen gemäß § 2 Abs. 5 Bundesb'augesetz be­nachrichtigt wurden.

Die während der Offenlage vorgebrachten Bedenken und Anre­gungen hat der Stadtrat zurückgewiesen. Gegen die Zurückwei­sung bestehen keine Rechtsbedenken.

Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 12 BBauG öffentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß der Be­bauungsplan mitdieseröffentlichen Bekanntmachung rechtsver­bindlich wird.

Die Bebauungsplanunterlagen (Planurkunde, Text und Begrün­dung) können bei der Verbandsgemeindeverwaltung, Bauamt, Konrad-Adenauer-Platz 8, Zimmer 219, während der Dienststun­den eingesehen werden.

dem

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfaßt Grundstücke bzw. Teilflächen beiderseits der Wagnerstraße im Stadtteil Eigen­dorf in den Gemarkungsteilen »In der Dell« und »Unter dem Hor- resser Pfad«; der Geltungsbereich ist aus der vorstehend abge­druckten Skizze ersichtlich.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c, 155 a BBauG und 24 GemO hin­gewiesen:

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind. Erkann die Fälligkeit des Anspru­ches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädi­gung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug):

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungs­planes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 ABs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge meinderates (§ 34) ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach de öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be Zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung aeltnn, gemacht worden ist.

Montabaur, 16.12.1985 Dr. Possel-Dölken,

Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt I« der Stadt Monta baur;

Offenlage des Änderungsentwurfes einschl. Begründung ge maß § 2a Abs. 6 des Bundesbaugesetzes (BBauG)

Der Stadtrat von Montabaur hat in seiner Sitzung am 28.3.198« die Änderung des Bebauungsplanes »Altstadt I« beschlossen.

Vom 6. - 21.5.198{? wurde die vorgezogene Bürgerbeteiligunr nach § 2 a Abs. 1 + 2 BBauG durchgeführt, in der Bedenken unc Anregungen vorgebracht wurden. Der Stadrat hat in seiner Sit zung am 17.10.1985 diese Bedenken und Anregungen teilweist berücksichtigt.

Die Änderung des Bebauungsplanes hat nunmehr folgenden In halt:

Im Bereich der Flurstücke Nr. 128, 3220/7, 3220/9, 3220/10 3220/11 wird festgesetzt:

1. Die überbaubare Grundstücksfläche wird erweitert

2. Die im Bebauungsplan vorgesehene Zuwegung im südli­chen Bereich entfällt

3. Die Grünflächenausweisung im südlichen Bereich wird geändert

4. Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,8 und Geschoßflä­chenzahl (GFZ) auf 1,8 festgesetzt.

5. Es wird eine 3-geschossige Bauweise mit ausgebautem Dachgeschoß als Höchstgrenze festgesetzt.

Die Bebauungsplanänderung bezieht sich auf die genann­ten Grundstücke, die aus der nachstehnd abgedruckten Skizze ersichtlich sind.

f-.