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Nr. 44/85

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c ,einfachen Änderung des vorgenannten Bebauungsp- Idhiermit gemäß § 13 in Verbindung mit § 11 des Bundes- f!etzes in der Fa ssun 9 vom 18.8.1976 (BGBl. IS. 2256), zu­ändert durch das Gesetz zur Beschleunigung von Verfah- l'nzur Erleichterung von Investitionsvorhaben im Städte- r Lj vom 6.7.1979 (BGBl. I. S. 949) in Verbindung mit Ziffer Anlaae zu § 2 der Zuständigkeitsverordnung zum Bundes- Ksetzvom 10.11.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung er­eil dieser Genehmigung sind die Begründung und das Ei zum Bebauungsplan.

«Genehmigung wird hiermit gern. §12des Bundesbaugeset- Rfentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis, daß die Ande­res Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntma- |igrechtsverbindlich wird.

linderungsplan nebst Text und Begründung kann bei der Ver- Lflemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz iiwer219i 5430 Montabaur, während den Dienststunden ein­ten werden. Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bun- Lugesetz sowie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Land-Pfalz (GemO) hingewiesen.

u c Bundesbaugesetz (Auszug):

«Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung ver­langen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 be- tehneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er Ln die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeifüh­len, daß er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei lein Entschädigungspflichtigen beantragt.

Hin Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht inner­halb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in i in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnach- lleile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her- pgeführt wird.

iSaBundesbaugesetz (Auszug): jEine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennut- ungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist nbeachtich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines lahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungspla- tesoder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend ge- iacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung be­enden soll, ist darzulegen.

hbsatz 2 gilt nicht für die Verleztung von Vorschriften |ber die Genehmigung und die Bekanntmachung des ffläcliennutzungsplanes oder der Satzung.

{Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug):

(Verletzung der Bestimmungen über lissciiließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und «Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge- pderates (§ 34)

[beachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der liehen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­lting der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­iden können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend fecht worden ist.

Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke: larkung: Oberelbert

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Jucke: 17, 18, 19,20,21

flanänderung hat zum Inhalt, daß die überbaubare Grund­fläche zur Straße hin erweitert und die Abstandsfläche zur («einheitlich auf 5,00 m festgesetzt wird.

jelbert, den 28.10.1985 p. Ortsbürgermeister

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Niederelbert

Nür behinderte Kinder«

pdenaktion »Hilfe für behinderte Kinder« hat in Niederel- i Gesamtspendenbetrag von rd. 700 DM erbracht.

ASV Niederelbert - Ringen

Am Samstag, dem 2. November, um 20 Uhr, tritt die Oberliga- Ringerstaffel in der Elberthalle gegen TSG Mainz-Bretzenheim an.

Rassegeflügelschau in Niederelbert

Der Rassegeflügelzuchtverein »Horressen und Umgebung« rich­tet am 2. und 3. November seine diesjährige Lokalschau im Ver­einsheim »Fohr-Pils-Stuben« in Niederelbert aus. Eine bunte Pa­lette von Tauben, Hühnern, Zwerghühnern, Gänsen, Enten und Puten erwartet die Besucher am Samstag, 2.11.85, ab 14 bis 17 Uhr sowie am Sonntag, 3.11., von 9 bis 17 Uhr.

Der Ausstellung ist wiederum eine kleine Sonderschau von Brut­eiern der verschiedensten Geflügelrassen angegliedert. Ferner ist eine Vitrine mit frisch geschlüpften Küken zu bestaunen. Viele schöne Preise gibt es bei der Tombola zu gewinnen.

Es lädt recht herzlich ein der Rassegeflügelzuchtverein.

Achtung, Jahrgang 1936

Auf vielseitigen Wunsch treffen wir uns am Freitag, dem 8.11.85, im Gasthaus Weichert,

SV »Blau-Weiß« 1908 Niederelbert

Donnerstag, 7.11., nach dem Training Spielersitzung der I. und II. Mannschaft.

Samstag, 16.11., 19.30 Uhr, außerordentliche Mitgliedsver­sammlung. Anträge zu der Versammlung bis zum 13.11. an den Vorstand richten.

Sonntag, 3.11., Niederelbert I Nomborn 14.30 Uhr, Niederelbert II in Dernbach

Oberelbert

SV Oberelbert, Abt. Fußball

Das nächste Spiel unserer Mannschaft findet am Sonntag, dem 3.11.85, 14.30 Uhr, in Oberelbert gegen Montabaur II statt.

SV Oberelbert, Abt. Alte Herren

Am Samstag, 2.11.85, spielen wir um 17 Uhr in Oberelbert gegen Eschelbach.

Am 20.11. (Buß- und Bettag) istTreffpunkt um 9.30 Uhr, Vereinslo­kal »Zur guten Quelle«, zur alljährlichen Wanderung.

Geplant ist für den 7. -11.5.86 eine Fahrt in den Allgäu.

Welschneudorf

Haus- und Nutzungsordnung für die Pfarräume der Kath. Kir­chengemeinde »St. Johannes der Täufer« in Welschneudorf

1. Die Pfarräume stehen grundsätzlich organisierten Grup­pierungen der Kirchengemeinde, die von Pfarrgemeinde- und Verwaltungsrat anerkannt sind, zur Verfügung.

2. Ferner sollen die Pfarrräume sämtlichen Dorfvereinen sowie Jugend- und Kindergruppen der Ortsgemeinde zur Verfügung gestellt werden. Über jede weitere Verwen­dung entscheidet der Verwaltungsrat. Eine vorherige An­meldung und die Genehmigung des Verwaltungsrates ist erforderlich.

3. Keinen Zutritt haben politische Organisationen für ir- gendwelche Veranstaltungen.

4. Der Jugendgruppe steht der Pfarraum freitags von 19 bis 22.30 Uhr und sonntags von 14 bis 18 Uhr zur Verfü­gung. Für die Benutzung der Räumlichkeiten zu anderen Zeiten ist die Genehmigung des Verwaltungsrates einzu­holen.

5. Bei allen Jugendveranstaltungen dürfen keine alkoholi­schen Getränke ausgeschenkt bzw. mitgebracht werden.

6. Die Verantwortung während der Benutzung der Räume übernimmt der Leiter der jeweiligen Veranstaltungsgrup­pe. Bei mutwilligen Beschädigungen haftet die Veran­staltungsgruppe oder die Erziehungsberechtigten der Teilnehmer.

7. Die jeweiligen Benutzer der Pfarräume sorgen beim Ver­lassen der Räume für Sauberkeit und Ordnung.

8. Die Schlüsselregelung erfolgt durch den Verwaltungsrat.

9. Diese Haus- und Nutzungsordnung tritt am 1. Nov. 85 in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Regelung aufgeho­ben.