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Nr. 44/85

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8 Stam' 11tischrunt,e /.VogelschutzgruppeMontabaur t a g,dem5.N°v. 1985 um 19.30 Uhr im Naturschutzzen- e Schulein5431 Holler. Dia-VortragvonG.Fahl»Tier-und """ we U in Feuchtgebieten«.. Auch Nichtmitglieder sind wie ^herzlich willkommen.

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8.11.1985 um 20.00 Uhr, findet in der Turnhalle El-

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ideine »außerordentliche Mitgliederversammlung« statt. ,sordnung:

ir ung der Vereinssatzung

>reAnträge zu dieser Versammlung müssen bis zum 4.11.85

Vorsitzenden vorliegen.

Mitglieder sind hiermit herzlich eingeladen.

leMontabaur, Abt. Basketball

^Pokalspiel fährt die Herrenmannschaft am Sonntag, 3.11.85 IfVVallendar. Abfahrt für Spieler und Fans ist um 16.30 Uhr Lr Gaststätte »Wolkenkratzer«.

^Damenmannschaft hat an diesem Wochenende spielfrei.

[yEigendorf, Abt. Alte Herren

»Samstag, dem 2.11.85 spielen wir gegen unsere Sportfreun- m Baumbach. Spielbeginn in Eigendorf 15.30 Uhr. Treff- IM »Dorfgemeinschaftshalle 15.00 Uhr.«

Uauenbund Montabaur besucht Kerzenfabrik Lserer Fahrt zum Besuch einer Kerzenfabrik in Weitersburg »Dienstag, dem 5. Nov. 1985 sind noch einige Plätze frei. Lsind herzlich willkommen.

Lft 14 Uhr ab Kalbswiese.

Lldung bei Chrisel Weber, Tel. 2333.

Boden

Öffentliche Bekanntmachung

buungsplanänderung des Bebauungsplanes »Beul II« der Gemeinde Boden.

lehmigung und Rechtsverbindlichkeit des Änderungsplanes Juni«.

IKreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur hat mit Ipgvom 16.10.1985 Az. 6A/60 610-13 nachstehende Ge- Jmigung erteilt:

[Änderung und Erweiterung des vorgenannten Bebauungs- liewirdhiermit gemäß § 11 des Bundesbaugesetzes in der Fas- jjvom 18.8.1976 (BGBl. IS. 2256), zuletzt geändert durch das plzzur Beschleunigung von Verfahren und zur Erleichterung | Investitionsvorhaben im Städtebau recht vom 6.7.1979 US. 949), in Verbindung mit Ziffer 1 der Anlage zu § 2 der jdesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundesbau- |»lz und die Weitergeltung städtebaulicher Pläne vom )1.1982 (GVBI. S. 422) die Genehmigung erteilt, jtaitig wird die Aufnahme von gestalterischen Festsetzun­gen Bebauungsplan gemäß § 123 der Landesbauordnung 127.2.1974 (GVBI. S. 53), in der Fassung des 2. Landesgeset- |zurÄnderung der Landesbauordnung vom 20.7.1982 (GVBI. 4) genehmigt.

|jandteil dieser Genehmigung sind die nachstehend aufge- n Unterlagen: fanurkunde fext

kidung

f Genehmigung wird hiermit gern. § 12des Bundesbaugeset- Pentlich bekanntgemacht mit dem Hinweis,daß die Ande­res Bebauungsplanes mit dieser öffentlichen Bekanntma- feg rechtsverbindlich wird.

Pderungsplan nebst Text und Begründung kan bei der Ver- wemeindeverwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz fnmer2l9,5430 Montabaur, während den Dienststunden ein- pen werden.

Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c und 155 a Bundesbaugesetz so­wie auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) hingewiesen.

§ 44 c Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlan­gen , wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 bis 44 bezeichneten Vermö­gensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspru­ches dadurch herbeiführen, daß er die Leistung der Entschädi-, gung schriftlich bei dem Entschädigungsberechtigten beantragt.

(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

§ 155 a Bundesbaugesetz (Auszug)

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem Gesetz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

(2) Absatz 2 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften über die Genehmigung und die Bekanntmachung des Flächennutzungsp­lanes oder der Satzung.

§ 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (Auszug)

Eine Verletzung der Bestimmungen über

1. Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1) und

2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen des Ge­meinderates (§ 34)

ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Be­zeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung be­gründen können, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacht worden ist.

Das Plangebiet umfaßt folgende Grundstücke:

Gemarkung: Boden Flur: 22

Der jetzige Planbereich umfaßt die Parzellen Nr. 73/2 und 73/3 (Flur 22) sowie grob beschrieben, das Gebiet zwischen der Brinkenstraße der Schulstraße

der westlichen Grenze der Flurstücke Nr. 75-85 (Flur 22).

5431 Boden, 28.0ktober 1985 Eulberg, Ortsbürgermeister

Bericht über die Sitzung des Ortsgemeinderates Boden vom 22.10.1985

Jeweils einstimmig ergingen die Entscheidungen zu den vier Ta­gesordnungspunkten der öffentlichen Sitzung des Ortsgemein­derates Boden vom 22.10.1985. Zunächst stand die Entschei­dung über die Änderung des Bebauungsplanes »Beul II« im Be­reich des Flurstückes Nr. 92 an. Hierzu wurde beschlossen, das genannte Grundstück, welches bisher als öffentliche Grünfläche ausgewiesen war und sich im Eigentum der Gemeinde befindet, einer Bebauung zuzuführen. Dementsprechend wurde für die Parzelle Nr. 92 eine überbaubare Grundstücksfläche festgelegt. Wegen der im Randbereich der Parzelle N r. 92 vorhandenen Ver­sorgungsleitungen wurde eine belastete Fläche ausgewiesen. Die Änderung des Bebauungsplanes bietet sich unter dem Ge­sichtspunkt an, daß im rechtsverbindlichen Bebauungsplan diese Parzelle als Kinderspielplatz ausgewiesen, allerdings in unmittel­barer Entfernung hierzu bereits ein Kinderspielplatz errichtet ist. Es besteht mithin kein weiterer Bedarf und es ist auch nicht zu er­warten, daß im Falle einer Realisierung auf dem Grundstück Nr. 92 dieser Platz von den Kindern angenommen würde. Eine Zufüh­rung des Grundstückes für andere öffentliche Zwecke bietet sich nicht an, daher soll die Grundstücksparzelle nicht zuletzt auch aus wirtschaftlichen Gründen einer Bebauung zugeführt werden. Da die Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Pla­nung nicht berührt, soll ein vereinfachtes Änderungsverfahren durchgeführt werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung Monta­baur wurde mit der Einleitung weiterer Verfahrensschritte beauf­tragt.

im nächsten Tagesordnungspunkt stand die Entscheidung über den von der Verbandsgemeinde Montabaur erarbeiteten Richtli­nienentwurf zur Gewährung von Zuschüssen zu Maßnahmen der