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Nr. 41/85

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. pebruar 1986 II. Kappensitzung '5' Fe br. 1986 Seniorensitzung ' 5 Rosenmontag, Rosenmontagsumzug nKarnevalstermine des Vereinsrings Eitelborn, auf die nsring - schon i etzt Hinweisen, damit Sie sich Ihren Ter- Meitig vormerken können.

I h r Überraschungen, ein noch bunteres Programm zei- *n letzt ihre Konturen, so daß die Kappensitzungen wie- Uerichtige Einstimmung in die närrischen Tage geben.

schade, wenn einige unserer älteren Mitbürger dieser kaqsveranstaliung fern bleiben und die Halle alsdann K den letzten Platz gefüllt wäre.

P r e jne derGemeinde werden wieder -wie im Vorjahr-ge­ll die Veranstaltungen »über die Bühne bringen«.

Igistauch, schon jetzt auf den Rosenmonagsumzug in Eitel- Imzuweisen.

Len Beteiligung ist jedermann, ob Fußgruppe, ob mit Fahr- Lar wie auch immer, sowohl aus Eitelborn wie hoffentlich lusden Nachbargemeinden, herzlich eingeladen.

Ln mehr Musikkapellen verpflichtet als 1986.

Neuhäusel

Öffentliche Bekanntmachung

Lg eines Nachfolgers in den Ortsgemeinderat Neuhäu- Lic Borsotto hat das Mandat als Mitglied des Ortsgemein-

ls niedergelegt.

Jctisler noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschla- tfCDU in der Reihenfolge der auf die Kandidaten des Wahl- lagesentfallenden Personenstimmen wurde nachdem vor- eBewerber die Übernahme des Ratsmandates abgelehnt

Elosef Prothmann, Lampertsweg 12, 5411 Neuhäusel lOrtsgemeinderat berufen. (§ 45 Abs. 3 KWG). Jpraussetzungen der Wählbarkeit liegen vor (§ 4 KWG). Ge- |56Abs.3KWO wird die Berufung hiermit öffentlich bekannt-

Bösel, 2. Okt. 1985 |erich, Ortsbürgermeister ililleiler der Ortsgemeinde Neuhäusel

Simmern

Lug des Kindergarten- und Spielplatzgeländes in Sim-

[nder vielen Schäden an Anlagen und Gebäuden des Kin- Wensunddes Kinderspielplatzes muß in Zukunft die Benut- Ides Geländes von der Gemeinde eingeschränkt werden: Kinderspielplatz darf nur von Kindern bis zu 14 Jahren be­lterden,

|hEinbruch der Dunkelheit ist das Betreten des Kindergar- Jlandes und des Spielplatzes untersagt ^tretendes Daches der Pausenhalle wird ausdrücklich ver-

nund Erziehungsberechtigten werden gebeten, entspre- Jdauf ihre Kinder einzuwirken.

IsemZusammenhang muß noch einmal darauf hingewiesen fn.daß Hunde nicht auf dem Spielplatzz ausgeführt werden i. Es sollte doch jedem Hundehalter klar sein, daß die »Hin- jsenschaften« seines Vierbeiners konkrete Gesundheitsge- plürspielende Kinderbedeuten. InZukunft müssen die Hun- Iter mit Anzeigen bzw. dem Erlaß von Polizeiverfügungen len.

pdsgemeindeverwaltung Montabaur Polizeibehörde

Bericht über die Sitzung des jsgemeinderates Simmern vom 30.9.1985

p Beschlüsse im Bebauungsplanverfahren »Im Hüt- gefaßt

f e 9inn der öffentl. Sitzung am 30.9.1985 wurde zur Erörte- Itezu Beginn der Sitzung anstehenden Tagesordnungs- pfßebauungsplanverfahren »Im Hütschert«) eine Ortsbe- pgim Bereich des Seifen- und Wambachales im Gemar- N»lm Hütschert« durchgeführt, per Besichtigung nahm der I. Beigeordnete der Verbands­pie,Herr Reusch, teil und erläuterte dem Rat vor Ort die

die geplante Ausführung für die Kläranlage. Seinen Ausführun­gen war zu entnehmen, daß diese Kläranlage als belüftete Teich­anlage mit vier Teichbecken ausgeführt werden soll.

Nach Beendigung der Ortsbesichtigung befaßte sich der Rat mit dem Bebauungsplanverfahren, welches der Schaffung der pla­nungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung der Kläran­lage auf dem Flurstück Nr. 54 dient. Die Auswahl dieses Grund­stückes für den Bau der Kläranlage wurde seinerzeit getroffen, nachdem Ermittlungen der mit der Wasserwirtschaft betrauten Behörden übereinstimmend zu dem Ergebnis führte, daß sich die­ses Grundstück im Bereich des Zusammenflusses von Seifen­bach und Wambach am besten für die Errichtung der Kläranlage eignet, denn dieser Standort befindet sich abseits der Ortslage in unmittelbarer Nähe zu Bachläufen und die Topografie weist eine nahezu ebenerdige Fläche aus. Von besonderer Bedeutung ist je­doch, daß die Kläranlage in die Landschaft eingebunden werden kann zum einen durch einen natürlichen Grüngürtel zum anderen wird an den noch freien Stellen eine Aufforstung vorgenommen.

Die Planungen sehen also vor,daß die reizvolle Tallage des Seifen- und Wambachtales nicht durch einen »Fremdkörper« ge­stört wird.

Das eingeleitete Bebauungsplanverfahren war nunmehr soweit vorangeschritten, daß der Rat über die Bedenken und Anregun­gen, die im Rahmen der Offenlage gern. § 2 a Abs. 6 BBauG einge­gangen waren zu entscheiden hatte. Nach Erörterung über die Berechtigung der vorgetragenen Bedenken und Anregungen wurden diese vom Rat mit großer Mehrheit zurückgewiesen. Daran anschließend wurde gleichfalls mit breiter Mehrheit im Rat Zustimmung zur Planung erklärt und der Satzungsbeschluß ge­faßt.

Mithin ist - was die Mitarbeit des Rates anbelangt - das Bebau­ungsplanverfahren abgeschlossen. Die entsprechenden Unterla­gen werden nunmehr der Kreisverwaltung zur Genehmigung vor­gelegt.

Zustimmung zur geplanten Ausweisung eines Landschafts­schutzgebietes in der Gemarkung Urbar erklärt und Anregun­gen zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes im Wambachtal der Gemarkung Simmern ausgesprochen.

Dem Ortsgemeinderat wurde zur Kenntnis gegeben, daß die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz bei der Bezirksregierung Ko­blenz die Durchführung eines raumplanerischen Verfahrens zur Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes in derGemarkung Urbar beantragt hat. Dieses Gebiet soll die Bezeichnung »Land­schaftsschutzgebiet Mallendarer Bachtal« erhalten.

Dieser Bereich grenzt an die Gemarkung Simmern, so daß diese am formellen Verfahren zu beteiligen ist.

Der Rat erklärte,daß er gegen diese Ausweisung keine Bedenken erhebe. Mit Mehrheit des Rates wurde darüber hinaus die Anre­gung ausgesprochen, auch im Bereich der Ortsgemeinde Sim­mern einen Landschaftsschutzbereich auszuweisen. Eine solche Ausweisung verfolgt folgende Ziele:

1. Die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes mit schützenswerten Lebensgemeinschaften und Lebens­räumen wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tier­arten

2. die Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes in Verbindung mit der herausragenden Bedeutung für die Naherholung

Die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes setzt zu­nächst den Entwurf einer entsprechenden Verordnung voraus, dann muß ein förmliches Verfahren nach den Bestimmungen des Landespflegegesetzes durchgeführt werden.

Die Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur wurde mit der Er­arbeitung einer entsprechenden Verordnung beauftragt. Der Ge­meindeausschuß für Umwelt, Landwirtschaft und Ortsverschöne­rung wurde beauftragt, den Geltungsbereich für das Landschafts­schutzgebiet festzulegen.

Sowohl der Vorschlag über den festzulegenden Geltungsbereich als auch die Verordnung sollen dem Rat zu gegebener Zeit zur Entscheidung vorgelegt werden.

Finanzielle Beteiligung am geplanten Neubau des Feuerwehr­gerätehauses erklärt

In Verhandlungen zwischen der Verbandsgemeinde und der Ortsgemeinde wurde Einigkeit darüber erzielt, daß in dem zu er­richtenden Dorfgemeinschaftshaus zugleich auch Räumlichkei­ten