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Montabaur

Seite 18

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 50 Abs. 1 Bundesbaugesetz

I. Umlegungsbeschluß

Der Ortsgemeinderat Stahlhofen hat in seiner Sitzung vom 22.2.1985 folgenden Beschluß gefaßt:

1.

Gemäß §47 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. Au­gust 1976 (BGBl. I.S.2256,3617) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Landesverordnung über die Umlegungsausschüsse vom 26. März 1981(GVBI. S. 78) wird für das Baugebiet des Bebauungsp­lanes »Im oberen Wiesengrund«, 2. Teil, in das Flurstücke mit der Katasterlagebezeichnung »Im oberen Grund« zugezogen sind, die Umlegung eingeleitet. Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung: »Im oberen Wiesengrund«, 2. Teil.

Das Umlegungsgebiet wird wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Brunnenstraße (K166) im Westen durch die Ringstraße (K 175) und im Süden durch die Gemarkungsgrenze Ruppenrod mit dem Ruppenroder Bach.

Das Umlegungsgebiet ist in einem Auszug aus der Flurkarte, der einen Bestandteil dieses Beschlusses bildet, besonders kennt­lich gemacht und erstreckt sich auf folgende Grundstücke:

Gemarkung: Stahlhofen Grundbuchbezirk: Stahlhofen

Rur 3 Flurstücke:

40/3, 41/2, 85, 87/2, 88/3, 89, 175, 176/2, 177/2, 178. 179/2, 180/1, 180/2, 180/3. 180/4, 180/5.

180/6, 180/7, 180/8, 180/9, 1944/8, 1944/9,

1944/10, 1945, 1947/3, 1951/2. f. lur _Z Flurstücke:

415, 416, 417, 418, 419, 420, 421, 422, 423, 425/2,

425/3, 427/1, 427/2, 429, 430/1, 432, 433, 434/1, 437, 438, 439, 440/1, 440/2, 442/1, 442/2, 443,

444, 445, 446, 447, 448, 449, 450, 451, 452/1, 453, 454, 455, 456, 457, 458, 459, 460, 461, 462, 463,

464, 465, 466, 467, 468, 469, 470, 471, 472, 473,

474, 475, 476, 477, 478, 479, 480, 481, 482, 483,

529, 530, 531, 532, 533, 534, 535, 546, 547, 548,

549, 550, 551, 1965, 1966/1, 1966/2. 1967, 1968/1. 1968/2, 1969, 1970, 1971, 1973, 1974/1, 1974/2, 1975/1, 1975/2, 1975/3, 1976, 1977, 1978/1 tlw., 1986/1 tlw., 1987 tlw., 1988/4

Flur 29

Flurstück: 85

2. Für den Fall, daß der Umlegungsausschuß für die Errechnung der den beteiligten Grundeigentümern an der Verteilungsmasse zustehenden Anteile von dem Verhältnis der Flächen ausgeht, verlangt der Ortsgemeinderat einen Flächenbeitrag gemäß § 58 Abs. 1 Bundesbaugesetz abzuziehen.

II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BBauG sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,

2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umle­gungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,

3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grund­stück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persön­lichen Rechts, das zum Erwerb, Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4. die Ortsgemeinde Stahlhofen;

5. die Verbandsgemeinde Montabaur

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zudemZov teiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umie schuß zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschluß^* den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BBauG) erfolgen SS * Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht Umlegungsausschuß dem Anmeldenden unverzüglich zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. 6

Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist erbiszurGlaubhalt

seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs.; 1,1 Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind

Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen,sindhij

nem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsh? ses bei dem Umlegungsausschuß anzumelden. a W Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemekk nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuß g es6t2t glaubhaft gemacht, so muß der Berechtigte die bisher! handlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lasset der Umlegungsausschuß dies bestimmt. 1 2 3 4 5

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen fta zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt,a

kung eines vor der Anmeldung eingetretenen FristablaS

gegen sich ergehen lassen, wie der Beteiligte, demgegena Frist durch Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetztwoni

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BBauG dürfen von der Bekanntmachung gungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfec keit des Umlegungsplanes (§ 71 BBauG) im Umlegungst mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausscliys

1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Gnj stück und über Rechte an einem Grundstück getrollt oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, t einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur NutzungoL Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteilt 1 geräumt wird,

2. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche odertl sentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der 1 Grundstücke vorgenommen werden,

3. nicht genehmigungsbedürftige, aber wertsteigerndalJ che Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderur solcher Anlagen vorgenommen werden,

4. genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen erridilelij geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baureciidl migt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Forti® ner bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügmf Veränderungssperre nicht berührt.

IV. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist geafl BBauG zur Vorbereitung der von ihnen nach diesemG^T treffenden Maßnahmen das Recht eingeräumt, allectaj ren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermesf Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeitenaoä ren.

V. Auslegung von Bestandskarte und Bestandsveßiij Die Bestandskarte und das Bestandsverzeichnis, in iS Nachweis des Grundbuchs und des Liegenschaftskalii alleGrundstücke des Umlegungsgebietes aufgeführtisl,f| der Zeit vom 28.9. bis 28.10.1985 bei der Verbandsgemaf waltung Montabaur, Zimmer 201, (Bauämt) währenddfij stunden öffentlich aus.

Der Umlegungsbeschluß gilt am 20.9.1985 als bekanntgj

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluß und die vorbereitende nahmen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgafo spruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beiden! «fflc ramt, Schloßweg 6,5430 Montabaur als Geschäftssteifei WM legungsausschusses der Ortsgemeinde Stahlhofen sd "Jot? oder zur Niederschrift zu erheben. j

Die Widerspruchsfrist (Satz 1) ist nur gewahrt, wennte spruch noch vor dem Ablauf dieser Frist beim vorstehend? ten Katasteramt eingegangen ist.

Montabaur, den 10. Sept. 1985

Der Vorsitzende des Umlegungsausschusses

Simon,

Vermessungsdirektor.

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