Montabaur
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Überprüfung aller Grundstücksanschlüsse.
Wir weisen auf die §§ 5 und 6 in Verbindung mit § 8 Abs. 8 der Satzung der Verbandsgemeinde Montabaur über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluß an die öffentliche Abwasseranlage -Allgemeine Entwässerungssatzung- vom 30.6.1975 hin, wonach der Anschlußnehmer verpflichtet ist, auf seine Koten innerhalb von 3 Monaten nach erfolgter Fertigstellung und Inbetriebnahme einer zentralen Kläranlage alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Abwassereinrichtungen wie Gruben, Schlammfänge, alte Kanäle, Sickerungen und dergl., außer Betrieb zu setzen, zu reinigen und zu beseitigen bzw. mit gesundem Boden ordnungsgemäß zu Verfällen hat.
In diesem Zusammenhang wird noch darauf hingewiesen, daß Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote der vorgenannten Satzung eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Außerdem ist noch zu erwähnen, daß die zentrale Kläranlage Gör- geshausen bereits am 8.11.1982 in Betrieb genommen wurde und somit jeder genügend Zeit hatte unsere bisherigen Aufforderungen zu befolgen.
5430 Montabaur, 6. Sept. 1985 Verbandsgemeindewerke Montabaur Piwowarsky, Werkleiter.
Grossholbach
Öffentliche Bekanntmachung
Die nächste Sitzung des Ortsgemeinderates Großholbach findet am
Freitag, 13. September 1985 um 19.30 Uhr im Gemeindehaus statt.
Tagesordnung:
I. Öffentliche Sitzung:
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 3.7.1985 (öffentlicher Teil)
2. Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes
3. Verabschiedung des aus dem Rat ausgeschiedenen Mitgliedes Hubert Schmidt
4. Beratung und Beschlußfassung über die Bebauungsplanerweiterung »Neuwiese-Kreuzwiese- Strüthchen«
5. Beratung und Beschlußfassung über die Pklanung für den An- und Umbau des Gemeindehauses
6. Beratung und Beschlußfassung über die Ausführung weiterer Maßnahmen im Rahmen des Dorferneuerung- Sprogrammes
7. Beratung und Beschlußfassung über die Aufstellung von Masten für Strahler zur Beleuchtung der Kirche
8. Beratung und Beschlußfassung über die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen an der Linde in der Lindenstraße
9. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Arbeiten zur Errichtung der Buswartehalle an der B 49
a) Maurerarbeiten
b) Zimmerarbeiten
10. Beratung und Beschlußfassung über die Vergabe der Arbeiten zum Restausbau der Korngasse
11. Verschiedenes.
II. Nichtöffentliche Sitzung:
1. Genehmigung der Niederschrift über die Sitzung des Rates vom 3.7.1985 (nichtöffentlicher Teil)
2. Beratung und Beschlußfassung über den Rahmenbetriebsplan eines Tonbergbaubetriebes
3. Verschiedenes 5431 Großholbach, 3.9.85 Metternich, Ortsbürgermeister
Hinweis
Nach der 750 Jahrfeier wurden aus dem Festzelt folgende Gegenstände beim Ortsbürgermeister abgegeben, dessen Eigentümer sich umgehend melden sollen.
10 Kuchenplatten, 2 Stockschirme, 1 Kinderjäckchen mit Ka- putze.
Metternich, Ortsbürgermeister
Nr?
Nentershausen Öffentliche Bekanntmachung
Vereinfachte Änderung nach § 13 des Bundeshaus. (BBauG) des Bebauungsplanes »Steinbitz» der Ortagajü Nentershausen für das Flurstück Nr. 232 (Flur 6Q) <£,7 kung Nentershausen hier: Bekanntmachung nach § 12 BBauG
Der Ortsgemeinderat von Nentershausen hat in seiner Sb am 28.2.1985 beschlossen, den Bebauungsplan »Steinbj das Flurstück Nr. 232 (Flur 60) dergestalt zu ändern, < Grundstücksfläche insgesamt als private Grünfläche undi als nicht überbaubar ausgewiesen wird. *
Durch diese Änderung werden die Grundzüge der Planunai berührt, so daß gemäß § 13 BBauG ein vereinfachtes Änd 9 verfahren durchgeführt wurde.
Die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises hat dieser v fachten Änderung zugestimmt.
Die Änderungsunterlagen können be.i der Verbandsgen), Verwaltung Montabaur, Konrad-Adenauer-Platz 8, Bauamt] mer 219, während der Dienststunden sowie in den Dienstraii des Ortsbürgermeisters in Nentershausen während den o chen Dienststunden eingesehen werden.
Gleichzeitig wird auf die §§ 44 c BBauG, 155 a BBauG und2t| 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO)hirn sen:
§ 44 c BBauG:
Fälligkeit und Erlöschen der Entschädigungsansprüche:
(1) Der Entschädigungsberechtigte kann EntschädiguM verlangen, wenn die in den §§ 39 j, 40 und 42 -44b zeichneten Vermögensnachteito eingetreten sind. Et kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbei ren, daß er die Leistung der Entschädigung schriitlidl bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
(2) Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nichtin nerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahr« ir dem die in Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Vermögen* »nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruc hes herbeigeführt wird.
§ 155 a BBauG:
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschr ten dieses Gesetzes bei der Aufstellung von Ftäclu nutzungsplänen oder von Satzungen nach diesem! setz ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich M halb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächt nutzungsplanes oder der Satzung gegenüber derö meinde geltend gemacht worden -ist; der Sachverhi der die Verletzung begründen soll,Ist darzulegen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Verletzung von Vorschriften! über die Genehmigung und die Bekanntmachung!) Flächennutzungsplanes oder der Satzung
Hinweis auf § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinl Pfalz (GemO):
Eine Verletzung der Bestimmungen über
1. die Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und
2. die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungend meinderates (§ 34 GemO)
ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahresnad ser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeidi der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründe nen, gegenüber der Gemeindeverwaltung geltend gemacit den ist.
5431 Nentershausen, 23. August 1985 Siegel: Perne, Ortsbürgermeister
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Großholbach
Fanfarenzug Großholbach Wir wollen weitermachenl Alle, die einen neuen Fanfarenzug unterstützen wollen,!«

